Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1986 über die Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. Nr. 645/1986)