Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. August 1988 über die Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. Nr. 475/1988)