RAbf-VV 2009
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009
- Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Teil Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Ziele und Umsetzungshinweis
- § 2. Geltungsbereich
- § 3. Begriffsbestimmungen
- § 4. Antrag auf Genehmigung einer Verbringung
- § 5. Zugelassene Sprachen
- § 6. Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung
- § 7. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
- § 8. Genehmigung von Verbringungen
- § 9. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
- 2. Hauptstück Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich
- § 10. Formelle Prüfung des Antrags
- § 11. Entscheidung über den Antrag
- § 12. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
- 3. Hauptstück
- § 13. Nicht zu Ende geführte Verbringungen
- § 14. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
- § 15. Genehmigung von Verbringungen
- § 16. Meldung der durchgeführten Verbringung
- § 17. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
- § 18. Genehmigung von Verbringungen
- § 19. Meldung der durchgeführten Verbringung
- 2. Abschnitt Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat
- § 20. Formelle Prüfung des Antrags
- § 21. Entscheidung über den Antrag
- § 22. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
- § 23. Genehmigung von Verbringungen
- § 24. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
- 4. Hauptstück
- § 25. Nicht zu Ende geführte Verbringungen
- 4. Teil Schlussbestimmungen
- § 26. Sprachliche Gleichbehandlung
- § 27. Übergangsbestimmung
- § 28. Inkrafttreten
- Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)