BGBl. Nr. 244/1962
Privatschulgesetz (BGBl. Nr. 244/1962)
- Privatschulgesetz (BGBl. Nr. 244/1962)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Geltungsbereich.
- § 2a. § 2. Begriffsbestimmungen.
- § 2b.
- ABSCHNITT I. Errichtung und Führung von Privatschulen.
- § 3. Voraussetzungen für die Errichtung.
- § 4. Schulerhalter.
- § 5. Leiter und Lehrer.
- § 6. Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel
- § 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.
- § 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung.
- § 9. Bezeichnung von Privatschulen.
- § 10. Schülerheime.
- ABSCHNITT II. Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
- § 11. Bewilligungspflicht.
- § 12. Widerruf der Bewilligung.
- ABSCHNITT III. Öffentlichkeitsrecht.
- § 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
- § 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
- § 15. Dauer der Verleihung.
- § 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
- ABSCHNITT IV. Subventionierung von Privatschulen.
- A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.
- § 17. Anspruchsberechtigung.
- § 18. Ausmaß der Subventionen
- § 19. Art der Subventionierung.
- § 20. Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen.
- B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.
- § 21. Voraussetzungen.
- ABSCHNITT V. Gemeinsame Bestimmungen.
- § 22. Aufsicht über die Privatschulen.
- § 23. Behördenzuständigkeit.
- § 24. Strafbestimmungen.
- Übergangsbestimmungen.
- § 25.
- § 26.
- § 27a. § 27.
- § 27b. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026 .
- Schlußbestimmungen.
- § 28.
- § 29.
- § 30.