Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Mai 1969, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung verwaltungsstrafgesetzlicher Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll (BGBl. Nr. 157/1969)