Abkommen, betreffend die Wiederinkraftsetzung des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922, des Übereinkommens über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen, des Abkommens, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen) und der allgemeinen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr. (BGBl. Nr. 355/1932)