GGBV
Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
- Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten
- § 1. Sachgebiete, Organisation
- § 2. Anerkennung der Schulungsveranstalter
- § 3. Qualifikationen des Veranstalters
- § 4. Dauer der Schulungen
- § 5. Qualifikationen des Lehrpersonals
- § 6. Lehrmittel
- § 7. Teilnehmerzahl
- § 8. Sprache
- § 9. Durchführung der Schulungen, Kontrollen
- § 10. Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung
- § 11. Prüfungen nach der Erstschulung
- § 12. Durchführung der Prüfung
- § 13. Prüfungen nach der Fortbildungsschulung
- § 14. Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
- 2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker
- § 15. Anerkennung der Lehrgänge
- § 16. Qualifikationen des Veranstalters
- § 17. Dauer der Lehrgänge
- § 18. Qualifikationen des Lehrpersonals
- § 19. Lehrmittel
- § 20. Teilnehmerzahl
- § 21. Sprache
- § 22. Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen
- § 23. Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung
- § 23a. Prüfungen nach der Erstschulung
- § 23b. Prüfungen nach der Auffrischungsschulung
- § 23c. Ausstellung der Bescheinigung
- § 24. Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
- 3. Abschnitt Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind
- § 25. Lehrpersonal
- § 26. Dokumentation
- 4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen
- § 27. Geltung, Organisation
- § 28. Anerkennung der Schulungsveranstalter
- § 29. Qualifikationen des Veranstalters
- § 30. Dauer der Schulungen
- § 31. Qualifikationen des Lehrpersonals
- § 32. Lehrmittel
- § 33. Teilnehmerzahl
- § 34. Durchführung der Schulungen, Kontrollen
- § 35. Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer
- § 36. Prüfungen
- § 37. Durchführung der Prüfung
- 5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen
- § 38. Geltung, Organisation
- § 39. Anerkennung der Schulungsveranstalter
- § 40. Qualifikationen des Veranstalters
- § 41. Dauer der Schulungen
- § 42. Qualifikationen des Lehrpersonals
- § 43. Lehrmittel
- § 44. Teilnehmerzahl
- § 45. Durchführung der Schulungen, Kontrollen
- § 46. Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer
- § 47. Prüfungen
- § 48. Durchführung der Prüfung
- 6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
- § 49. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
- § 50. Bezugnahme auf Richtlinien
- § 51. In-Kraft-Treten
- § 52. Übergangsbestimmungen
- Vorläufige ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER
- für Beförderungen innerhalb Österreichs
- GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN:
- IN TANKS 1)
- AUSGENOMMEN IN TANKS 1)