EisbKrV
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV
- Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeines
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 3. Verpflichtung zur Sicherung
- § 4. Arten der Sicherung
- § 5. Entscheidung über die Art der Sicherung
- § 6. Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
- § 7. Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn
- § 8. Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
- § 9. Überprüfungen
- § 9a. Ausgestaltung
- 3. Abschnitt Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
- § 10. Sicherungseinrichtungen
- § 11. Zusatztafeln
- § 12. Zusatzeinrichtungen
- § 13. Sonstige zusätzliche Einrichtungen
- 4. Abschnitt Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln
- Andreaskreuze
- § 14. Bedeutung
- § 15. Beschaffenheit, Form und Abmessungen
- Vorschriftszeichen
- § 16. Abmessungen
- Zusatztafeln
- § 17. Bedeutung
- § 18. Abmessungen
- Lichtzeichen
- § 19. Beschaffenheit und Form
- Schranken
- § 20. Ausführung der Schranken
- § 21. Ausführung der Schrankenbäume
- 5. Abschnitt Anbringung der Sicherungseinrichtungen
- § 22. Andreaskreuze allgemein
- § 23. Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 24.
- § 25.
- § 26. Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 27.
- § 28. Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen
- § 29.
- § 30. Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 31.
- § 32.
- § 33.
- § 34. Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
- 6. Abschnitt Zulässigkeit der Sicherungsarten
- § 35. Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 36. Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 37. Sicherung durch Lichtzeichen
- § 38. Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 39. Sicherung durch Bewachung
- 7. Abschnitt Anforderungen an die Sicherungsarten
- Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 40. Grundsatz
- § 41. Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt
- § 42.
- § 43.
- § 44. Ermittlung der Lage der Sehpunkte
- § 45. Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
- § 46. Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum
- § 47.
- § 48. Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes
- § 49. Freihalten des erforderlichen Sichtraumes
- § 50. Sichtbehindernde Verhältnisse
- § 51.
- § 52. Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 53. Grundsatz
- § 54. Ermittlung der Lage der Sehpunkte
- § 55. Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
- § 56. Sichtraum
- § 57. Freihalten des vorhandenen Sichtraumes
- § 58. Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb
- § 59.
- § 60.
- § 61. Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen
- Sicherung durch Lichtzeichen
- § 62. Dauer des Anhaltegebotes
- § 63. Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
- § 64.
- § 65. Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung
- § 66. Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung
- Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 67. Dauer des Anhaltegebotes
- § 68. Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
- § 69.
- § 70. Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung
- § 71. Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung
- § 72.
- § 73. Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
- § 74. Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 75. Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 76. Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 77. Ortsschalterbetrieb
- § 78. Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr
- § 79. Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn
- § 80. Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken
- § 81. Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken
- § 82. Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen
- Sicherung durch Bewachung
- § 83. Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen
- § 84. Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen
- § 85. Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges
- § 86. Ausrüstung der Bewachungsorgane
- 8. Abschnitt Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
- § 87. Arten der Überwachung
- § 88. Fernüberwachung
- § 89. Triebfahrzeugführerüberwachung
- § 90. Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
- 9. Abschnitt Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
- § 91. Störungen
- § 92.
- § 93. Fehler
- § 94.
- § 95. Maßnahmen im Störungsfall
- 10. Abschnitt Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen
- § 96. Verbote
- § 97. Allgemeine Gebote
- § 98. Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“
- § 99. Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
- § 100. Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren
- § 101. Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
- 11. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 102. Übergangsbestimmungen
- § 103.
- § 103a.
- § 104.
- § 105.
- § 106.
- § 106a.
- § 107. Geschlechtsneutrale Bezeichnung
- § 108. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
- § 109. Inkrafttreten, Außerkrafttreten