EisbAV
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Gefahrenraum
- 2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
- § 3. Verkehrswege
- § 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
- § 5. Sicherheitsraum
- § 6. Seitlicher Sicherheitsabstand
- § 7. Bedienungsraum
- § 8. Sonderbestimmungen für Tunnel
- § 9. Gleisenden
- § 10. Laderampen
- § 11. Beleuchtungseinrichtungen
- § 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen
- 3. Abschnitt Arbeitsvorgänge
- § 13. Betriebsanweisungen
- § 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen
- § 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen
- § 16. Kuppeln
- § 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
- § 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
- § 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
- § 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
- § 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
- § 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
- § 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
- § 24. Einsatz von Arbeitnehmern
- 4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
- § 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
- § 25a. Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten
- § 26. Sicherungsmaßnahmen
- § 26a. Sicherungsmaßnahmen im Tunnel
- § 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte
- § 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
- § 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
- § 29. Einsatz von Sicherungsposten
- § 30. Aufgaben der Sicherungsposten
- § 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
- § 32. Vorbereitung der Bauarbeiten
- § 33. Verhalten bei Bauarbeiten
- § 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
- § 35. Arbeiten an Weichen
- § 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
- 5. Abschnitt Kennzeichnung
- § 37. Signale
- § 37a. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
- 6. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel
- § 38. Abnahmeprüfung
- § 39. Wiederkehrende Prüfung
- § 40. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
- § 41. Prüfung nach Aufstellung
- § 41a. Wartungsbücher, Prüfbefunde
- § 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- 7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- § 43. Drehscheiben und Schiebebühnen
- § 44. Seil- und Kettenzuganlagen
- § 45. Hemmschuhe
- § 46. Schienenfahrzeuge
- § 47. Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen
- 8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse
- § 48. Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen
- § 49. Fachkenntnisausbildung
- § 50. Ausbildungsteilnahme
- § 51. Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
- 9. Abschnitt Schlußbestimmungen
- § 52. Übergangsbestimmungen
- § 53. Inkrafttreten
- Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 1 SICHERUNGSPOSTEN
- Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 2 SICHERUNGSAUFSICHT
- Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 3 BETRIEBSLEITER