LwZustV BW 2010
INHALT
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten in den Bereichen Markt und Ernährung, landwirtschaftliche Beratung, Tierzucht, ländliche Entwicklung und anderen Bereichen (Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung) Vom 4. Februar 2010
- Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten in den Bereichen Markt und Ernährung, landwirtschaftliche Beratung, Tierzucht, ländliche Entwicklung und anderen Bereichen (Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung) Vom 4. Februar 2010
- ABSCHNITT 1 Zuständigkeiten in den Bereichen Markt, Ernährung und landwirtschaftliche Förderung
- § 1 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum
- § 2 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
- § 3 Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden
- § 4 Zuständigkeit der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume
- ABSCHNITT 2 Zuständigkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Beratung
- § 5 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
- ABSCHNITT 3 Zuständigkeiten im Bereich der Tierzucht
- § 6 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum
- § 6a Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
- ABSCHNITT 4 Zuständigkeit nach der Handelsregisterverordnung
- § 7 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
- Abschnitt 5 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion
- § 8 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum
- § 9 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
- § 10 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg
- § 11 Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg
- § 12 Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt
- Abschnitt 6 Zuständigkeiten im Bereich der Förderung der ländlichen Entwicklung
- § 13 Zuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum
- § 14 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
- § 15 Zuständigkeiten des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung
- Abschnitt 7 Zuständigkeiten im Einzelfall
- § 16
- Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
- § 17 Dynamisierung
- § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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