ElBergVO
INHALT
Verordnung des Umweltministeriums über elektrische Anlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen (Elektro-Bergverordnung - ElBergVO) Vom 9. Dezember 2002
- Verordnung des Umweltministeriums über elektrische Anlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen (Elektro-Bergverordnung - ElBergVO) Vom 9. Dezember 2002
- ERSTER TEIL Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- ZWEITER TEIL Allgemeine Vorschriften
- § 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
- § 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
- § 5 Anforderung an Elektro-Fachkräfte
- § 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
- § 7 Betriebsanweisungen
- § 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen
- DRITTER TEIL Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel unter Tage
- § 9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 10 Weitergehende Anforderungen
- § 11 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
- § 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- § 13 Wiederkehrende Prüfungen
- § 14 Jahresrevision
- § 15 Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
- § 16 Sonstige Aufzeichnungen
- § 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
- § 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
- § 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
- § 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
- § 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen
- § 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
- § 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 26 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen
- § 27 Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz
- VIERTER TEIL Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel über Tage
- § 29 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- § 31 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 32 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
- § 35 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
- FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften
- § 36 Prüfung durch Werkssachverständige
- § 37 Bekanntmachung der Verordnung
- § 38 Ausnahmegenehmigungen
- § 39 Ordnungswidrigkeiten
- § 40 Übergangsvorschriften
- § 41 Inkrafttreten
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