Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I
INHALT
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)
- § 1 (Fn 2) Aufnahme
- § 2 (Fn 18) Dauer der Ausbildung
- § 3 (Fn 17) Unterricht, individuelle Förderung
- § 4 (Fn 5) Unterrichtsorganisation
- § 5 (Fn 27) Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache
- § 6 (Fn 6) Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
- § 7 (Fn 18) Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen
- § 8 (Fn 3) Information und Beratung
- § 9 (Fn 18) Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen
- § 10 (Fn 18) Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
- § 11 (Fn 7) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe
- § 12 (Fn 8) Abschluss der Erprobungsstufe
- § 13 (Fn 22) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
- § 14 (Fn 23) Hauptschule
- § 15 (Fn 9) Realschule und Realschule in der Aufbauform
- § 16 (Fn 19) (weggefallen)
- § 17 (Fn 17) Gymnasium
- § 18 (Fn 19) (weggefallen)
- § 19 (Fn 24) Gesamtschule
- § 20 (Fn 24) Sekundarschule
- § 21 (Fn 18) Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen,Wiederholung, Rücktritt
- § 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen
- § 23 Nachprüfung
- § 24 (Fn 28) Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses
- § 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule
- § 26 (Fn 18) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule
- § 27 (Fn 16) Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
- § 28 (Fn 29) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
- § 29 (Fn 10) Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
- § 30 (Fn 30) Allgemeine Bestimmungen
- § 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
- § 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
- § 33 Schriftliche Prüfung
- § 34 Weiteres Verfahren
- § 35 Fachprüfungsausschüsse
- § 36 Mündliche Prüfung
- § 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
- § 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
- § 39 (Fn 31) Wiederholung der Klasse 10
- § 40 (Fn 11) Erster Schulabschluss
- § 41 (Fn 12) Erweiterter Erster Schulabschluss
- § 42 (Fn 13) Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
- § 43 (Fn 14) Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
- § 44 (Fn 3) Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
- § 44a (Fn 21) Erprobungsstufe
- § 44b (Fn 21) Wiederholung, Rücktritt und Verlängerung der Höchstverweildauer
- (1) Die in Abschnitt 4 getroffenen Bestimmungen zur freiwilligen Wiederholung und zum freiwilligen Rücktritt gelten mit der Maßgabe, dass eine Anrechnung auf die Höchstverweildauer nicht erfolgt. Dies ist zu dokumentieren.
- (2) Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Gründe im Sinne von § 2 Satz 3 sein. Aus diesen Gründen kann die Versetzungskonferenz eine angemessene Verlängerung des Besuchs der Sekundarstufe I über die Höchstverweildauer hinaus beschließen. Dies ist zu dokumentieren.
- § 44c (Fn 21) Nachprüfung und Verbesserungsprüfung
- (1) Abweichend von § 23 Absatz 1 und § 44 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Eine Nachprüfung ist auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich.
- (2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Verbesserungsprüfung ablegen, um eine Kurszuweisung auf die Erweiterungsebene in der Gesamt- oder Sekundarschule zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist.
- (3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 23 Absatz 3 bis 6 sowie § 44 Absatz 6 entsprechend.
- § 44d (Fn 21) Berücksichtigung von Minderleistungen
- § 44e (Fn 21) Mündliche Leistungsüberprüfung im Fach Englisch
- § 45 (Fn 25) Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
- § 46 (Fn 18) Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen, die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender
- § 47 (Fn 15) Sicherung von Schullaufbahnen
- § 48 (Fn 15) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Fussnoten
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