Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW
INHALT
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- § 1 (Fn 14) Begriff und Verfahren
- § 2 Begriff und Verfahren
- § 3 (Fn 9) Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung
- § 4 (Fn 15) Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen
- § 5 (Fn 16) Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums
- § 6 (Fn 17) Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
- § 7 (Fn 18) Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
- § 8 (Fn 10) Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
- § 9 (Fn 8) Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- § 10 (Fn 11) Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings
- § 10a (Fn 2) Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 10b (Fn 2) Datenübermittlung zu Zwecken der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld
- § 10c (Fn 2) Datenübermittlung zu Zwecken der Übermittlung an das Landeskrebsregister
- § 10d (Fn 7) Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen
- § 10e (Fn 12) Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebieten nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung
- § 11 (Fn 19) Verfahren
- § 12 (Fn 4) Behördenauskünfte im Abrufverfahren
- § 13 (Fn 3) Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium
- § 14 (Fn 20) Datenabruf durch Kreise und Kreisordnungsbehörden
- § 15 (Fn 13) Datenabruf durch örtliche Ordnungsbehörden
- § 16 (Fn 21) Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
- § 17 (Fn 21) Datenabgleich durch Meldebehörden
- § 18 (Fn 6, 21) Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst
- § 19 (Fn 3, 21) Übergangsvorschriften
- § 20 (Fn 21) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Fussnoten
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