Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2 – VAP U 2.2
INHALT
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung, Fachrichtung Umwelttechnik des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2 – VAP U 2.2)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung, Fachrichtung Umwelttechnik des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2 – VAP U 2.2)
- § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
- § 2 Bewerbung
- § 3 Einstellung
- § 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
- § 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
- § 6 Dauer des technischen Referendariats
- § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Überwachung der Ausbildung
- § 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
- § 9 Ausbildungsnachweis
- § 10 Beurteilung während der Ausbildung
- § 11 Abschließende Beurteilung der Ausbildung
- § 12 Urlaub
- § 13 Zweck des Staatsexamens
- § 14 Abnahme des Staatsexamens
- § 15 Zulassung zum Staatsexamen
- § 16 Art der Prüfungen
- § 17 Häusliche Prüfungsarbeit
- § 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
- § 19 Mündliche Prüfung
- § 20 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
- § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
- § 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
- § 23 Prüfungszeugnis
- § 24 Wiederholung der Prüfung
- § 25 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
- § 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
- § 27 Prüfungsakte
- § 28 Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
- § 29 Übergangsvorschrift
- § 30 Schlussvorschriften
- Fussnoten
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