Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land - VAP1.2
INHALT
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land - VAP1.2)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land - VAP1.2)
- § 1 (Fn 7) Einstellungsvoraussetzungen
- § 1a (Fn 5) Anerkennung anderer Laufbahnen
- § 2 (Fn 9) Bewerbungen
- § 3 Auswahl
- § 4 (Fn 4) Einstellungszeitpunkt, Zulassung
- § 5 (Fn 7) Rechtsstellung
- § 6 (Fn 6) (aufgehoben)
- § 7 (Fn 3) Dauer des Vorbereitungsdienstes
- § 8 Ziel
- § 9 (Fn 7) Vorzeitige Entlassung
- § 9a (Fn 5) Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen
- § 10 (Fn 3) Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
- § 11 Bewertung der Leistungen
- § 12 (Fn 3) Ausbildungsgang
- § 13 (Fn 9) Praktische Ausbildung
- § 14 (Fn 4) Beurteilung
- § 15 (Fn 4) Theoretische Ausbildung
- § 16 (Fn 3) Einführungslehrgang
- § 17 (Fn 8) Zwischenlehrgang
- § 18 (Fn 3) Abschlusslehrgang
- § 19 Zweck der Prüfung
- § 19a (Fn 5, 8) Landesprüfungsamt
- § 20 (Fn 7) Prüfungsausschuss
- § 21 (Fn 8) Durchführung der Prüfung
- § 21a (Fn 5) Ordnungsverstöße/Täuschungsversuche
- § 22 (Fn 7) Schriftliche Prüfung
- § 23 (Fn 7) Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
- § 24 (Fn 7) Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen
- (1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Prüfer, der nicht der Ausbilder des Prüflings sein darf, über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen.
- (2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die vier Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Die Prüfungsfächer sind:
- 1. Staats- und Europarecht,
- 2. Beamtenrecht,
- 3. Arbeits- und Tarifrecht
- 4. Beihilferecht,
- 5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten,
- 6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts,
- 7. Öffentliche Finanzwirtschaft,
- 8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und
- 9. Verwaltungsorganisation.
- (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Es ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
- (4) Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.
- (5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der praktischen Prüfung als einzelne Prüfungsleistung.
- § 25 (Fn 7) Gesamtergebnis
- § 26 (Fn 7) Niederschrift und Einsichtnahme
- § 27 (Fn 7) Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
- § 28 (Fn 4) Wiederholung der Prüfung
- § 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 30 (Fn 7) Voraussetzungen, Durchführung
- § 31 (Fn 7) Voraussetzungen
- § 32 (Fn 7) Einführungszeit
- § 33 (Fn 8) Qualifizierungslehrgang
- § 34 (Fn 7) Qualifizierungsprüfung
- § 35 (Fn 7) Zulassung, Unterweisung
- § 35a (Fn 5) Veröffentlichung von Anlagen
- § 35b (Fn 5) Übergangsvorschriften
- § 36 (Fn 3) Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
- Fussnoten
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