Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV)
FinaRisikoV
Ausfertigungsdatum: 06.12.2013
Vollzitat:
"Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 40 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist"
Stand:
zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 40 G v. 12.5.2021 I 990
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht
Umsetzung der
EURL 36/2013 (Celex Nr: 32013L0036) vgl. V . 19.12.2014 I 2336
Anpassung der
EUV 575/2013 (Celex Nr: 32006L0048) vgl. V . 19.12.2014 I 2336 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 8 F v. 6.12.2013 u. § 13 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.12.2013 I 4209 vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 1.1.2014 in Kraft getreten.
Überschrift: IdF d. Art. 1 V v. 19.12.2014 I 2336 mWv 30.12.2014
Inhaltsübersicht
§ 1 | Anwendungsbereich |
Abschnitt 2
Finanzinformationen
§ 2 | Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen |
§ 3 | Termin und Verfahren zur Einreichung |
§ 4 | Finanzinformationen von Kreditinstituten |
§ 5 | Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken |
§ 6 | Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis |
§ 7 | Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten |
Abschnitt 3
Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 8 | Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen |
§ 9 | Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen |
§ 10 | Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten |
§ 11 | Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene |
§ 12 | Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz |
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 13 | (weggefallen) |
Anlage 1 | GVKI |
Anlage 2 | GVKIP |
Anlage 3 | SAKI |
Anlage 4 | GVFDI |
Anlage 5 | STFDI |
Anlage 6 | QGV |
Anlage 7 | QGVP |
Anlage 8 | QV 1 |
Anlage 9 | QV 2 |
Anlage 10 | (weggefallen) |
Anlage 11 | (weggefallen) |
Anlage 12 | (weggefallen) |
Anlage 13 | QSA |
Anlage 13a | EKRQU |
Anlage 14 | DBL |
Anlage 15 | GRP |
Anlage 16 | STA |
Anlage 17 | RTFK |
Anlage 18 | STKK |
Anlage 19 | RDP-R |
Anlage 20 | RDP-BI |
Anlage 21 | RDP-BH |
Anlage 22 | RDP-BW |
Anlage 23 | RSK |
Anlage 24 | STG |
Anlage 25 | KPL |
Anlage 26 | ILAAP |
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
Abschnitt 2
Finanzinformationen
§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4. sonstigen Angaben.
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.
§ 3 Termin und Verfahren zur Einreichung
(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.
§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
3. Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.
§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2. Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).
(3) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)
§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
a) den einzelnen Währungen und
b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa) bis 2 500 Euro,
bb) über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc) über 15 000 Euro.
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.
(3) (weggefallen)
Abschnitt 3
Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.
§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 13 (weggefallen)
Anlage 1 (zu § 4 Abs 1 Nummer 1) GVKI
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)
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Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Sonstige Angaben –
Institutsnummer: |
Prüfziffer:
Name:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.
1
Sonstige Angaben
(110 + 140) 100
(020 + 100)
010
150
Stille Lasten
160
bei Finanzinstrumenten (
nicht
Bestandteil einer Bewertungseinheit)
170
in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
180
bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 180
190
bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 190
darunter:
200
in offenen Spazial-AIF² 200
(180 + 190) 170
210
in Derivaten 210
(170 + 210) 160
220
bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)³
230
in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
240
bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 240
250
bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 250
(240 + 250) 230
260
in Derivaten 260
(230 + 260) 220
(160 + 220)
150
(2) Angaben zum Kreditgeschäft
270
Höhe des Kreditvolumens
270
darunter:
280
Kredite an Nichtbanken 280
290
Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)
290
300
In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)
300
310
hierfür bestehende Sicherheiten 310
320
Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen
320
330
hierfür bestehende Sicherheiten 330
340
Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen 340
350
Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen
350
360
Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen
360
370
Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn-
und Verlustrechnung
370
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
4
379
Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1)
379
380
Zinsbuchbarwert
380
390
Barwertänderung bei Zinserhöhung
5
– Standardtest
390
400
Zinskoeffizient bei Zinserhöhung
5
(in %) – Standardtest
400
410
Barwertänderung bei Zinssenkung
5
– Standardtest
410
420
Zinskoeffizient bei Zinssenkung
5
(in %) – Standardtest
420
421
Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung
5
– Frühwarnindikator (FWI)
421
422
Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung
5
(in %) – FWI
422
423
Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung
5
– FWI
423
424
Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung
5
(in %) – FWI
424
425
Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve
5
– FWI
425
426
Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve
5
(in %) – FWI
426
427
Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve
5
– FWI
427
428
Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve
5
(in %) – FWI
428
429
Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts
5
– FWI
429
431
Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts
5
(in %) – FWI
431
432
Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts
5
– FWI
432
433
Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts
5
(in %) – FWI
433
435
Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows
435
(4) Weitere Angaben
440
Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten
5, 6
440
450
Konditionenbeitrag
5
450
460
Aktivgeschäft
5
460
470
Passivgeschäft
5
470
480
Strukturbeitrag
5
480
____________
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)
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Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)
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Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
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Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
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Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
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Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
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Anlage 10 (weggefallen)Anlage 11 (weggefallen)Anlage 12 (weggefallen)Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
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