Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG)
EWKFondsG
Ausfertigungsdatum: 11.05.2023
Vollzitat:
"Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) geändert worden ist"
Hinweis:
Änderung durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 16.5.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.5.2023 I Nr. 124 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 16.5.2023 in Kraft. Die §§ 7 bis 9 Abs. 1 u. 2, § 10 Abs. 1 bis 3 u. 5 sowie die §§ 12, 15, 16 u. 22 treten gem. Art. 4 Abs. 2 dieses G am 1.1.2024 in Kraft. § 9 Abs. 3 u. 4 sowie die §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 treten gem. Art. 4 Abs. 3 dieses G am 1.1.2025 in Kraft. § 30 tritt gem. Art. 4 Abs. 4 dieses G am 1.1.2024 außer Kraft.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Sinne von § 23 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;
2. Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
3. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
b) nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;
4. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
5. elektronischer Marktplatz: eine Internetseite oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Dritten, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
6. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
7. Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes; das Anbieten umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
8. Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
9. Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und die ein Hersteller, der nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, beauftragt hat, in eigenem Namen Aufgaben wahrzunehmen, um bestimmte Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
10. Zentrale Stelle: die nach § 24 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“;
11. öffentliches Sammelsystem: öffentlich ist ein Sammelsystem, das an allgemein zugänglichen Orten errichtet ist und von oder im Auftrag von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird;
12. Sammlungskosten: die Kosten der Sammlung von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen in öffentlichen Sammelsystemen; zu den Sammlungskosten gehören die Kosten der Infrastruktur, wie Sammelbehälter, und ihres Betriebs sowie die Kosten der Beförderung und Entsorgung der Abfälle; zu den Sammlungskosten gehören auch die Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen aus Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern sowie von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung;
13. Reinigungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten von Reinigungsaktionen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die dazu dienen, die Umwelt von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen zu säubern; zu den Reinigungskosten gehören auch die Kosten für die Beförderung und Entsorgung der Abfälle;
14. Sensibilisierungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der Abfallberatung nach § 46 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden und die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder aus diesen entstehende Abfälle betreffen;
15. Datenerhebungs- und -übermittlungskosten: die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten über die Sammlung und Entsorgung der aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle;
16. Verwaltungskosten: die Kosten, die dem Umweltbundesamt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten, Kosten für die Errichtung und den Betrieb der elektronischen Datenerfassungs- und -verarbeitungssysteme sowie Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
Teil 2
Einwegkunststofffonds
§ 4 Einwegkunststofffonds
(1) Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.
(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds finanziert, soweit keine anderweitige Kostenerstattung geregelt ist. Die Verwaltungskosten, die dem Umweltbundesamt im Haushaltsjahr 2023 entstanden sind, werden diesem ab dem Jahr 2025 in den darauffolgenden fünf Haushaltsjahren zu gleichen Teilen aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds erstattet.
(2) Aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds können auch über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus nach den haushaltsrechtlichen Regelungen Ausgaben vorgesehen werden
1. zur Sicherung der Erstattung der Verwaltungskosten,
2. zur Sicherung von Rechtsansprüchen aus dem Vollzug dieses Gesetzes und
3. zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Schwankungen des Punktewertes nach § 20 Absatz 1.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 dürfen von den Einnahmen eines Haushaltsjahres jedoch nicht mehr als 10 Prozent für weitere Haushaltsjahre vorgesehen werden.
§ 6 Jahresübersicht
(1) Unbeschadet der §§ 80 bis 85 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stellt das Umweltbundesamt nach Ende eines jeden Haushaltsjahres in der Jahresübersicht die Summen der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds dar.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Jahresübersicht in geeigneter Weise auf seiner Internetseite.
Teil 3
Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller
§ 7 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 7: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2024 in Kraft +++)
§ 8 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 8: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2024 in Kraft +++)
§ 9 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 9 Abs. 1 u. 2: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 zukünftig mWv 1.1.2024 in Kraft +++)
(+++ § 9 Abs. 3 u. 4: Treten gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 zukünftig mWv 1.1.2025 in Kraft +++)
§ 10 Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) (zukünftig in Kraft)
(4) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, haben vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der dort für die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich ist.
(5) (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 10 Abs. 1 bis 3 u. 5: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 zukünftig mWv 1.1.2024 in Kraft +++)
§ 11 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 11: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
Teil 4
Einwegkunststoffabgabe
§ 12 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 12: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2024 in Kraft +++)
§ 13 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 13: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
§ 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren. Bei der Ermittlung der Kosten nach Anlage 2 dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle berücksichtigt werden.
(3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Teil 5
Register der Anspruchsberechtigten, Pflichten der Anspruchsberechtigten
§ 15 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 15: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2024 in Kraft +++)
§ 16 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 16: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2024 in Kraft +++)
§ 17 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 17: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
§ 18 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 18: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
Teil 6
Auszahlung
§ 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung
(1) Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 das Punktesystem nach Absatz 1 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Bei der Festlegung des Punktesystems sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.
(4) Das Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
§ 20 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 20: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
§ 21 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 21: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
Teil 7
Feststellungsbefugnisse
§ 22 (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 22: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2024 in Kraft +++)
Teil 8
Einwegkunststoffkommission
§ 23 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
(1) Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Sie berät
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19 Absatz 4 und
2. das Umweltbundesamt bei
a) der Berechnung des Punktewertes nach § 20,
b) der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
c) der Konzeption der Studien nach Absatz 2 Satz 4.
Das Umweltbundesamt unterstützt die Einwegkunststoffkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
(2) Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfehlungen auf Grundlage vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Zur Vorbereitung der Beratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt das Umweltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die von den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission abweichen, sind zu begründen.
(3) Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
(4) Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamtes. Mit der Zustimmung des Umweltbundesamtes ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
§ 24 Besetzung und Benennung
(1) Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
1. sechs Vertreter der Hersteller,
2. ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3. zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
4. ein Vertreter der sonstigen, nicht durch die Vertreter nach den Nummern 2 und 3 vertretenen Anspruchsberechtigten,
5. ein Vertreter der Umweltverbände und
6. ein Vertreter der Verbraucherverbände.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.
(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen dem Umweltbundesamt die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert das Umweltbundesamt die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch das Umweltbundesamt benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 geregelt.
Teil 9
Schlussbestimmungen
§ 25 Aufsicht
Das Umweltbundesamt untersteht hinsichtlich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
§ 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 2 oder
b) § 10 Absatz 2 Satz 5
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
4. entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet,
5. entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht,
6. entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt,
7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt,
8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.
(4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
§ 27 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 28 Evaluierung
Die Bundesregierung evaluiert bis zum 31. Dezember 2027 die Wirkung der in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen im Hinblick auf die Zielerreichung. Im Rahmen der Evaluierung ist insbesondere zu überprüfen:
1. die Entwicklung von nachhaltigen Produkten als Alternative zu den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1,
2. die Verbesserung der Sauberkeit von Städten und Landschaften im Hinblick auf die aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle,
3. die Entlastung der Allgemeinheit von den bisher zu tragenden Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten,
4. die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Produkte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/904.
§ 29 Übergangsvorschrift
(1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
(2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
(3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.
§ 30 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
Die bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassende Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Verkündung zugeleitet.
Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 123, S. 13)
1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakprodukte
3
mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
3
Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
Anlage 2 (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1) Kostentragung nach Produktart
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 123, S. 14)
Produktart | Kostenart | ||||
---|---|---|---|---|---|
Sammlungskosten | Reinigungskosten | Sensibilisierungskosten | Datenerhebungs- und Übermittlungskosten | Verwaltungskosten | |
Lebensmittelbehälter (Anlage 1 Nummer 1) | X | X | X | X | X |
Tüten und Folienverpackungen (Anlage 1 Nummer 2) | X | X | X | X | X |
Getränkebehälter (Anlage 1 Nummer 3) | X | X | X | X | X |
nach § 31 des Verpackungsgesetzes bepfandete Getränkeflaschen (Anlage 1 Nummer 3) | X | X | X | X | X |
Getränkebecher (Anlage 1 Nummer 4) | X | X | X | X | X |
leichte Kunststofftragetaschen (Anlage 1 Nummer 5) | X | X | X | X | X |
Feuchttücher (Anlage 1 Nummer 6) | X | X | X | X | |
Luftballons (Anlage 1 Nummer 7) | X | X | X | X | |
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte (Anlage 1 Nummer 8) | X | X | X | X | X |
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