BBl 2024 3149
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2024, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2026, 2027 und 2031 gemäss Art. 9

Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2024, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2026, 2027 und 2031 gemäss Art. 9
b
Abs. 3 EBG
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfügt:
1.
Das BAV genehmigt die Netznutzungspläne (NNP) 2026 (Version 4.0 vom 18. November 2024), 2027 (Version 2.0 vom 18. November 2024) und 2031 (Version 1.0 vom 18. November 2024) gemäss Art. 9 b Abs. 3 EBG.
2.
In Bezug auf den NNP 2026 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 20. November 2023.
3.
In Bezug auf den NNP 2027 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 20. November 2023.
4.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird, soweit den NNP 2026 betreffend, die aufschiebende Wirkung entzogen.
5.
Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.
Die Unterlagen werden gemäss NZV Artikel 9 b Absatz 2 durch die Infrastrukturbetreiberinnen publiziert und stehen entsprechend auf der SBB-Homepage zur Verfügung. Auf der BAV-Homepage
Bundesamt für Verkehr BAV Netznutzungskonzept und -pläne (admin.ch)
wird dazu verlinkt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
18. Dezember 2024 Bundesamt für Verkehr Die Direktorin: Ch. Hostettler
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Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2024, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2026, 2027 und 2031 gemäss Art. 9b Abs. 3 EBG
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