BBl 2025 590
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 3. März 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Die Pflanzenschutzmittel

Quassan (W-5201, 357 g/l Quassiaextrakt)
BIOHOP DelSAN (W-5201-1, 357 g/l Quassiaextrakt)
sind, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Wirkung Anwendung Auflagen
Obstbau
Apfel Birne / Nashi Miniermotten Konzentration: 0.2 % Aufwandmenge: 3.2 l/ha Anwendungszeitpunkt: nach der Blüte 1
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
3. März 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
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