Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 23. April 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161
Das Pflanzenschutzmittel
Forum (W-6249, 150 g/l Dimethomorph)
wird befristet bis zum 30. November 2025 für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendungsverfahren | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Gemüsebau | |||
| Zwiebeln Schalotten | Falscher Mehltau der Zwiebel | Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 3 Wochen | 1, 2, 3, 4, 5 |
Auflagen für die Anwendung
1
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen.
2
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
3
Das Pflanzenschutzmittel wurde nur in Tankmischung mit anderen Produkten unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ohne Tankmischung ist daher nicht garantiert.
4
SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 2 Behandlungen pro Kultur mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr. 40.
5
SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung bei der nachfolgenden Behandlung ein Produkt anwenden, welches keinen Wirkstoff aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr. 40 enthält.
Hinweis
Das Pflanzenschutzmittel wurde für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
| 23. April 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss |
² SR 172.021
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
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