BBl 2025 3074
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
vom 8. Oktober 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ¹ ,
entscheidet:
¹ SR 142.31

I

Der Schutzstatus S gilt für folgende Personenkategorien:
a.
Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b.
Schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c.
Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

II

Der Schutzstatus S gilt für Personen gemäss Ziffer I nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind.

III

¹ Die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ² zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
² Der gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine bereits gewährte vorübergehende Schutz bleibt unberührt.
³ Diese Allgemeinverfügung gilt auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind.
² BBl 2022 586

IV

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
8. Oktober 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
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