Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester P... (0.747.711)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden 1

Abgeschlossen in Rom am 10. März 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1992² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. März 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Juni 1993 (Stand am 3. März 2025) ¹ Die Änd. vom 14. Okt. 2005 ( SR 0.747.711.1 ; AS 2010 3345 ) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich ² Art. 1 Abs. 1 Bst. B des BB vom 28. Sept. 1992 ( AS 1993 1909 ).
³ SR 0.747.71
Art. 1
1.  Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, g und h sowie Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die Artikel 2bis, 5, 5bis und 7 sowie die Artikel 10–16 einschliesslich der Artikel 11bis, 11ter und 12bis des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in seiner durch das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geänderten Fassung finden sinngemäss auch auf die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.⁴
2. In Fällen, in denen dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des Staates, in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich die feste Plattform befindet, aufgefunden wird.
3. Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «feste Plattform» eine künstliche Insel, eine Anlage oder ein Bauwerk, die zum Zweck der Erforschung oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen wirtschaftlichen Zwecken dauerhaft am Meeresboden befestigt sind.
⁴ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 2
1. Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich:
a) durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung eine feste Plattform in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
b) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person auf einer festen Plattform verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieser Plattform zu gefährden, oder
c) eine feste Plattform zerstört oder ihr eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, ihre Sicherheit zu gefährden, oder
d)⁵
auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden.
e)⁶
...
2.  Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.⁷
⁵ Fassung gemäss Art. 3 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
⁶ Aufgehoben durch Art. 3 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und mit Wirkung für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
⁷ Fassung gemäss Art. 3 Abs. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 2 bis ⁸
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:
a) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen eine feste Plattform oder auf einer festen Plattform einsetzt oder von einer festen Plattform aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
b) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Buchstabe a nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einer festen Plattform aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
c) droht, eine unter Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist.
⁸ Eingefügt durch Art. 4 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 2 ter ⁹
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht auch, wer:
a) widerrechtlich oder vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 2bis genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
b) eine in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2bis Absatz 1 oder 2 oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
d) eine in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder: i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 2 oder 2bis genannten Straftat zur Folge hat, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 2 oder 2bis genannte Straftat zu begehen.
⁹ Eingefügt durch Art. 4 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 3 ¹⁰
1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:
a) gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform; oder
b) von einem Angehörigen dieses Staates.
2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen:
a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat; oder
b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird; oder
c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
3.  Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.¹¹
4.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.¹²
5. Dieses Protokoll schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
¹¹ Fassung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
¹² Fassung gemäss Art. 5 Abs. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 4
Dieses Protokoll lässt die Regeln des Völkerrechts über feste Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, unberührt.
Art. 4 bis ¹³ Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Die Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, sind die Artikel 8–13 des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten im vorliegenden Protokoll gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls von 2005.
¹³ Eingefügt durch Art. 7 Abs. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3345 3343 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 5
1. Dieses Protokoll liegt am 10. März 1988 in Rom und vom 14. März 1988 bis zum 9. März 1989 am Sitz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken:
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
c) indem sie ihm beitreten.
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
4. Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Art. 6
1. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Dieses Protokoll tritt jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
2. Für einen Staat, der eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt 90 Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 7
1. Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
3. Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.
4. Eine Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat gilt als Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Vertragsstaat.
Art. 8
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.
3. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikation‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. 9
1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2. Der Generalsekretär:
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation über i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt,
ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls,
iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
iv) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach diesem Protokoll oder dem Übereinkommen, die sich auf dieses Protokoll bezieht;
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
3. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹⁴.
¹⁴ SR 0.120
Art. 10
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 10. März 1988
(Es folgen die Unterschriften)
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