Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (143.120)
CH - BL

Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (RDO VGD) Vom 1. März 2019 (Stand 8. Mai 2023) Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Ba - sel-Landschaft, gestützt auf § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 der Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom
26. Juni 2018
1 ) , beschliesst:
1 Führung

§ 1 Führungsgefässe

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») insbesondere folgen - de Führungsgefässe nutzen:
a. Geschäftsleitungssitzung (GLS),
b. bilaterales Gespräch (BILA),
c. Handlungsfeld-Gespräch,
d. Heure fixe Vorsteher–Generalsekretärin oder Generalsekretär,
e. Kaderinfo,
f. Führungsseminar,
g. Jahreskonferenz.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher definiert das Nähere, insbesondere die Ziele der Führungsgefässe und die Teilnehmenden, im Handbuch der Direktion.
3 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.
1) SGS 143.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.021
2 Zeichnungsbefugnisse *

§ 2 Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche

Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeits - zeugnisse der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kollektiv mit dem HR- Business-Partner.
4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeits - verträge aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die sie betref - fenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner. *
5 Vorbehältlich Abs. 6 unterzeichnen die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungs - leiter die Arbeitszeugnisse der übrigen Mitarbeitenden kollektiv mit dem HR- Business-Partner. *
6 Die Leiterinnen und Leiter der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) unterzeichnen die Arbeitszeugnisse der RAV-Mitarbeitenden kollektiv mit dem HR-Business-Partner. *
3 ... *

§ 3 *

...

§ 3a * Zeichnungsbefugnis für Verträge

1 Verträge sind kollektiv zu zweien zu unterzeichnen.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet kantons - übergreifende partnerschaftliche Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. Wenn es angemessen erscheint, sind Verträge von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher mit Einzelunter - schrift zu unterzeichnen.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet sonstige Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.021
4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet alle sonsti - gen Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle kollektiv mit ei - ner zu bezeichnenden Funktion.
5 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm ge - mäss Abs. 3 und 4 zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.
6 Die Delegation gemäss Abs. 5 erfordert die Genehmigung durch die Direkti - onsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird in Anhang I dieses Re - glements festgehalten.
7 Ausserdem gilt das Reglement vom 24. Januar 2018
2 ) über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
4 ... *

§ 4 Zeichnungsbefugnis für Verfügungen

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet folgende Verfügungen der Direktion :
a. Genehmigungen von Gemeindereglementen;
b. * ...
c. Anerkennungen bzw. Zulassungen von Familienausgleichskassen und entsprechende Entzüge sowie Untersagen der Tätigkeit von Familienaus - gleichskassen im Kanton Basel-Landschaft gemäss §§ 14–16 des Einfüh - rungsgesetzes vom 7. Mai 2009
3 ) zum Bundesgesetz über die Familien - zulagen sowie Beschwerden gegen Verfügungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über Wohnbaubeiträge gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 30. November 2004
4 ) zum Ver - waltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL);
d. Genehmigungen der Ersterhebung oder der Erneuerung der amtlichen Vermessung gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom
12. Juni 2012
5 ) über die amtliche Vermessung (KVAV) sowie Ausfüh - rungsbeschlüsse über Baulandumlegungen gemäss § 28 Abs. 2 der Ver - ordnung vom 27. Oktober 1998
6 ) zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV);
2) SGS 143.121
3) SGS 838
4) SGS 175.11
5) SGS 211.53
6) SGS 400.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.021
e. * Ausnahmebewilligungen für Rodungen gemäss § 5 der kantonalen Wald - verordnung vom 22. Dezember 1998
7 ) (kWaV), Erlass der Waldgrenzkar - ten gemäss § 10 Abs. 2 kWaV, Genehmigungen von Revierverbandsver - trägen gemäss § 58 Abs. 3 kWaV, Ernennungen der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in der Revierkommission gemäss § 60 Abs. 2 kWaV, Genehmigungen der Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters gemäss § 63 kWaV sowie Wahlen der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers gemäss § 24 des Gesetzes vom 7. Juni 2007
8 ) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagd - gesetz);
f. * Festlegungen des Antritts neuer Besitzstände gemäss § 32 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998
9 ) (LG BL);
g. * Vergabeentscheide bei Aufträgen über dem Schwellenwert des Einla - dungsverfahrens gemäss § 27 Abs. 1 Bst. b der kantonalen Verordnung zum Beschaffungsgesetz vom 25. Januar 2000
10 ) ;
h. * Rückerstattungspflicht für Investitionsbeiträge an Alters- und Pflegheime gemäss § 48 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. Novem - ber 2017
11 ) (APG) bzw. § 22 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005
12 ) über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA).
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher delegiert die Befug - nis zur Unterzeichnung der übrigen Verfügungen der Direktion, soweit diese nicht von Gesetzes wegen an eine andere Funktion geknüpft ist, an:
a. die fachlich zuständige Juristin oder den fachlich zuständigen Juristen für verfahrensleitende Verfügungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion gemäss § 35 Abs. 1 Bst. a–c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1998
13 ) (VwVG BL) und für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sowie die Zuweisung zu einem Ver - sicherer gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
14 ) über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 2ff. der Verordnung vom
27. Juni 1995
15 ) über die Krankenversicherung (KVV) sowie für Verfügun - gen betreffend Entbindungen vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
16 ) (StGB) und § 22 Abs. 2 Bst. b des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008
17 ) (GesG);
7) SGS 570.11
8) SGS 520
9) SGS 510
10) SGS 420.11
11) SGS 941
12) Vorgängerversion zu SGS 941
13) SGS 175
14) SR 832.10
15) SR 832.102
16) SR 311.0
17) SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.021
b. * die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfü - gungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariats und Verfügungen betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB; Verfü - gungen über den Zugang zu Informationen gemäss § 31 Abs. 4 des Ge - setzes vom 10. Februar 2011
18 ) über die Information und den Daten - schutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG);
c. die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dienststellenleiter für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienst - stelle.
3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm ge - mäss Abs. 2 Bst. c zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.
4 Die Delegation gemäss Abs. 3 erfordert die Genehmigung durch die Direkti - onsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird im Anhang I dieses Re - glements festgehalten.

§ 5 * ...

§ 6 Zeichungsbefugnis für Korrespondenz

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Korre - spondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem In - halt, insbesondere Schreiben, die sich an die Gemeinderäte aller Gemeinden des Kantons richten, Diplome und Anerkennungsurkunden mit Einzelunter - schrift.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige in ihre fachli - che Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunter - schrift gemäss Stellenbeschrieb. *
5 Vertretungen

§ 7 Stellvertretung

1 Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
2 Die Stellvertretung des HR-Business-Partners betreffend Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse obliegt der stellvertretenden Generalsekretärin oder dem stellvertretenden Generalsekretär.
18) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.021
3 Die Stellvertretung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters ob - liegt der stellvertretenden Dienststellenleiterin oder dem stellvertretenden Dienststellenleiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist, der fachlich zuständi - gen Abteilungsleiterin oder dem fachlich zuständigen Abteilungsleiter. *
4 Die Stellvertretung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters obliegt der stellvertretenden Abteilungsleiterin oder dem stellvertretenden Abteilungs - leiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist, der fachlich zuständigen Mitarbei - terin oder dem fachlich zuständigen Mitarbeiter. *
6 Dokumentation

§ 8 Dokumentation von Rechtsakten

1 Sämtliche Rechtsakte der Direktion werden von der fachlich zuständigen Dienststelle erfasst und abgelegt.
2 Die fachlich zuständige Dienststelle führt eine Liste über sämtliche Verträge der Dienststelle. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.021
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2019 01.03.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.021
29.04.2020 01.05.2020 Titel 2 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 2 Abs. 4 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 Titel 3 aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 3 aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 3a eingefügt GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 Titel 4 aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 5 aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 7 Abs. 3 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 7 Abs. 4 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2020.040
26.02.2021 01.03.2021 Anhang I Inhalt geändert GS 2021.016
24.04.2023 08.05.2023 § 2 Abs. 5 geändert GS 2023.030
24.04.2023 08.05.2023 § 2 Abs. 6 eingefügt GS 2023.030 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.03.2019 01.03.2019 Erstfassung GS 2019.021 Titel 2 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

§ 2 Abs. 4 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

§ 2 Abs. 5 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040

§ 2 Abs. 5 24.04.2023 08.05.2023 geändert GS 2023.030

§ 2 Abs. 6 24.04.2023 08.05.2023 eingefügt GS 2023.030

Titel 3 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040

§ 3 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040

§ 3a 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040

Titel 4 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040

§ 4 Abs. 1, lit. b. 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040

§ 4 Abs. 1, lit. e. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

§ 4 Abs. 1, lit. f. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

§ 4 Abs. 1, lit. g. 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040

§ 4 Abs. 1, lit. h. 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040

§ 4 Abs. 2, lit. b. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

§ 5 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040

§ 6 Abs. 2 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

§ 7 Abs. 3 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

§ 7 Abs. 4 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

§ 8 Abs. 2 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040

Anhang I 29.04.2020 01.05.2020 Inhalt geändert GS 2020.040 Anhang I 26.02.2021 01.03.2021 Inhalt geändert GS 2021.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.021
1 Generalsekretariat VGD ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121 ) vom 01.03.2019 Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 CHF 20‘000 < einmalige Ausgaben ≤ CHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 < wiederkehrende Ausgaben ≤ CHF 100‘000 Ausgaben für Beratungsdienstleistungen ≤ CHF 50‘000 Generalsekretär /in Fachlich zuständige/r Mitarbeiter/in betreffend die Konten 30900010 bis 31580000 für die Bereiche
400168 Informatik GSK 400169 Informatik KIGA
400170 Informatik AfW 400171 Informatik AGI
400172 Informatik LZE 400173 Informatik ALV
401973 Informatik AfG 402098 Informatik STAF Ö Ressortleitung Stab Informatik KIGA Stv. Ressortleitung Stab Informatik KIGA ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD , SGS 143.120) vom 01.03. 2019 Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 Verfügungen Generalsekretär /in - Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 Verträge Generalsekretär /in Fachl ich zuständige/r Mitarbeiter/in
1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen kann der / die zuständige Stellvertreter /in unterzeichnen.
Standortförderung Baselland ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121 ) vom 01.03.2019 Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 CHF 2 0‘000 < einmalige Ausgaben ≤ CHF 300 ‘000 bzw. CHF 2 0‘000 < wiederkehrende Ausgaben ≤ CHF 100 ‘000 Ausgaben für Beratungsdienstleistungen ≤ CHF 50‘000 Dienststellenleiter /in Fachlich zuständige /r Mitarbeiter / in - ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD , SGS 143.120) vom 01.03.2019 Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 Verfügungen Dienststellenleiter/in - - Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 Verträge Dienststellenleiter/in Fachlich zuständige/r Mitarbeiter/in -
1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die zuständige Stellvertreter /in
1.5 Organisation, interne Kommunikation Zeichnungsbefugnisse für Rechtsakte ohne Kostenfolgen DOK 1.5.06 DOK 1.5.06 Rev: 0 Seite 1 / 1 ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD , SGS 143.120) vom 01. 03 .2019 Dokumente K = Kollektivunterschrift zu zweien E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung einer betragsmässigen Kompetenzgrenze) Stufe / Funktion
1 Verträge sowie (Leistungs -) Vereinbarungen ohne Kostenfolge (Straf- ) Anzeigen
2 Stellungnahmen zu Ein sprachen + Rekursen Interne Weisungen (Amt/ Abteilung) fachliche Stellungnahmen zu Themen im Zuständig- keitsbereich
3 Positiv - Verfügungen Negativ- Verfügungen (Sanktionen)
5 Amtsleitung K mit AL E E (E) Abteilungsleitung (AL) K mit RL/MA K mit Amtsleitung E E E E K mit Amtsleitung Ressortleitung (RL) K mit AL K mit AL K mit AL K mit AL E
3 a E
4 K mit AL Mitarbeitende (MA) K mit AL K mit AL/RL K mit RL/AL E
3a E
4 K mit RL/AL oder RAV - Verfügungs - stelle
1 Die Stufen- /Funktionszuordnung ist in den Prozessen geregelt
2 Hinweisdokument: Weisung Erstattung von Strafanzeigen im Falle bedrohlicher Kundensituationen .
3 Einzelunterschrift nach Rücksprache mit Amtsleitung .
3a vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Kollektivunterschrift mit RL/AL).
4 Generell Einzelunterschrift vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Kollektivunterschrift zu zweien).
5 Generell Kollektivunterschrift zu zweien vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Einzelunterschrift) .
1.5 Organisation, interne Kommunikation Zeichnungsbefugnisse für Rechtsakte mit Kostenfolgen DOK 1.5.03 ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121) vom 01.03.2019 DOK 1.5.03 Rev: 3 Seite 1 / 1 dt Dokumente K = Kollektivunterschrift zu zweien E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung einer betragsmässigen Kompetenzgrenze) Stufe / Funktion
1 Verträge, (Leistungs -)Vereinbarungen sowie Verfügungen mit Kostenfolge n
2 Beratungsdienstleistungen
2 Amtsleitung (AML) E für Beträge ≤ CHF 20‘000 K mit AL für Beträge CHF 20‘000 < (für einmalige Ausgaben) ≤ CHF 300‘000 K mit AL für Bei träge CHF 20‘000 < (für wiederkehrende Ausgaben) ≤ CHF 100‘000 K mit AL ≤ CHF 50‘000 (inkl. MwSt .) K mit DV VGD > CHF 50‘000 (inkl . MwSt .) Abteil ungsleitung (AL) K mit RL / MA ≤ CHF 20‘000 K mit AML für Beträge CHF 20‘000 < (für einmalige Ausgaben) ≤ CHF 300‘000 K mit AML für Beträge CHF 20‘000 < (für wiederkehrende Ausgaben) ≤ CHF 100‘000 K mit AML ≤ CHF 50‘000 (inkl . MwSt .) Ressortleitung (R L) K mit AL ≤ CHF 20‘000 Mitarbeitende (MA) K mit AL ≤ CHF 2 0‘000
1 Die Stufen- /Funktionszuordnung ist in den Prozessen geregelt
2 Rechtliche Grundlagen: Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der VGD (§ 1 Abs. 1), Dienstordnung der VGD ( SGS143.12) , Gesetz über öffentliche Beschaffungen ( SGS 420 ), Verordnung zum Beschaffungsgesetz ( SGS 420.11 ),. AMM sind im Gesetz über öffentliche Beschaffungen (SGS 420), § 3, Abs. 2 explizit von dessen Gültigkeit ausgenommen. Die Unterschriftenberech- tigung für AMM (Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Trägerorganisationen): Amtsleitung kollektiv mit AL Abt. EMA. Zahlungen im Vollzug der AMM: RL kollektiv mit AL, MA kollektiv mit RL.
1 Amt für Geoinformation ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121 ) vom 01. 03.2019 Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 CHF 20‘000 < einmalige Ausgaben ≤ CHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 < wiederkehrende Ausgaben ≤ CHF 100‘000 Ausgaben für Beratungsdienstleistungen ≤ CHF 50‘000 Dienststellenleiter/in Stv. Dienststellenleiter/in Betreffend die amtliche Vermessung: Stv. Kantonsgeometer/in ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD , SGS 143.120) vom 01. 03.2019 Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 Verfügungen
2 Dienststellenleiter/in - Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 Verträge Dienststellenleiter/in Stv. Dienststellenleiter/in Verträge betreffend die amtliche Vermessung Dienststellenleiter/in Stv. Kantonsgeometer/in
1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die zuständige Stellvertreter /in
2 Z.B. Ausnahmebewilligung nach § 144 (Zerstückelungsverbot) und 145 (Erschliessung) EG ZGB (SGS 211), Mutationsbewilligung (§42 und 43 RBV SGS 400.11)
1.4 Organisation, interne Kommunikation DOK 1.4.03 Unterschriftenberechtigungen © F.E.E. Consult AG CH Erstellt: boa Genehmigt: SM DOK 1.4.03 Rev. 1 17.01.2019 Seite Organisation Dokumente K = Kollektivunterschrift zu zweien / E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung einer betragsmässigen Kompetenzgrenze) Stufe / Funktion Verträge mit Kosten - folge
1) 2) Verträge ohne Kostenfolge / Positiv - Bewilli - gungen ohne Kostenfolge Anzeigen / sonstige Verfü - gungen
1) Beiträge innerhalb Programme
1) Beiträge ausserh. Programme
1) Vernehm - lassungen zu Ein - Rekursen Korres - pondenz Rechts- auskünfte Interne Weisungen Berichte an RR (Vorlagen an DV) Stellung - kantons - internen Vernehm - lassungen Stellungna hmen auf Stufe Kanton und Bund Amtsleitung (AL) E ≤ CHF
20'000 K > CHF
20'000 mit AbtL/ PV K mit AbtL /PV K mit AbtL/ PV K ≤ CHF
5'000 mit allen K > CHF
5'000 mit AbtL/ PV E K mit AbtL/ PV Ste llungnahme auf Stufe Amt oder Gemeinde K mit AbtL/ PV Bereiche Abteilungsleitung (AbtL) (= K rF und JagdV ) K ≤ CHF
10'000 mit PV K > CHF
10'000 mit AL K mit allen K mit A L K mit PV K ≤ CHF
5'000 mit PV K > CHF
5'000 mit AL E E E K mit AL E K mit AL Produktverantwortliche (PV) K ≤ CHF
10'000 mit allen K > CHF
10'000 mit AL K mit allen K mit A L K ≤ CHF
1'000 mit allen K > CHF
1'000 mit AL E E E K mit AL E K mit AL Fachverantwortli che (FV) K ≤ CHF
10'000 mit PV K > CHF
10'000 mit AL K mit a llen K mit A L K ≤ CHF
1'000 mit allen K > CHF
1'000 mit AL E E E E K mit AL Finanzen und Administration K ≤ CHF
10'000 mit PV K > CHF
10'000 mit AL K mit allen K mit A L K ≤ CHF
1'000 mit allen K > CHF
1'000 mit AL E E E K mit AL E K mit A L
1.4 Organisation, interne Kommunikation DOK 1.4.03 Unterschriftenberechtigungen © F.E.E. Consult AG CH Erstellt: boa Genehmigt: SM DOK 1.4.03 Rev. 1 17.01.2019 Seite Praktikanten/innen K mit Vorgesetzter/m K mit Vorgesetzt er/m K mit Vorgesetzt er/m K mit Vorgesetzt er/m
1) Bis zu den maximalen Höchstwerten gem. § 1 Abs. 1 des Reglement s über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der VGD .
2) Verträge für Beratungsdienstleistungen über 50'000 Franken werden K durch AL und DV VGD unterzeichnet .
ANHANG I des Ebenrain zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD ( SGS 143.121 ) sowie ANHANG I des Ebenrain zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD) Erstunterschrift
1 Zweitunterschrif t ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121 ) vom 01.03.2019 CHF 5 0‘000 < einmalige Ausgaben ≤ CHF 300 ‘000 bzw. CHF 5 0‘000 < wiederkehrende Ausgaben ≤ CHF 100 ‘000 Ausgaben für Beratungsdienstleistungen ≤ CHF 50‘000 Dienststellenleiter/in Zuständige/r Abteilungsleiter /in CHF 2 0‘000 < einmalige Ausgaben ≤ CHF 5 0 ‘000 bzw. CHF 2 0‘000 < wiederkehrende Ausgaben ≤ CHF 50‘000 Ausgaben für Beratungsdienstleistungen ≤ CHF 50‘000 Abteilungsleiter /in Zuständige/r Sachbearbeiter/in Bei Gewährung von Investitionshilfen gelten die Zuständigkeiten gemäss §
46 Absatz 5 Landwirtschaftsgesetz BL und § 4 Verordnung vom 26. Janu- ar 1999 über die Investitionshilfen an die Landwirtschaft . Für Investitionshilfen in Kompetenz
2 Ebenrain (Melioration und Hochbau): Projektgenehmigung/Beitrags verfügung (CHF 20'000 < Kantonsbeitrag ≤ CHF 50'000) Zuständige/r Abteilungsleiter/in Zuständige/r Ressortleiter/in
1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die Stellvertreter /in
2 Kompetenz Ebenrain gemäss § 4 der Verordnung vom 26. Januar 1999 über die Investitionshilfen an die Landwirtschaft; berücksic htigt werden dort Bundes - und Kantonsbe i- träge sowie Investitionskredite (IK) und Betriebshilfedarlehen (BHD). Für die Zuständigkeit der Ausgabenbewilligung (Einzel - oder Zweitunterschrift) ist nur der Kantonsbeitrag massgebend, da der Beitrag Bund durchlaufend ist (Beschluss durch Bund) und IK und BH D keine Ausgaben, sondern rückzahlbare Darlehen darstellen.
ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD , SGS 143.120) vom 01. 03 .2019 Verträge und Leistungsvereinbarungen
3 , ausgenommen nachfolgende Regelungen: Dienststellenleiter/in Zuständige/r Abteilungsleiter /in Werkverträge Waldnaturschutz/Pflege und Unterhalt NSG Zuständige/r Abteilungsleiter/in Zuständige/r Sachbearbeiter/in Verfügungen, ausgenommen die nachfolgend genannten Verfügungen Dienststellenleiter/in Bildung und Beratung Bioumstellungsbeiträge Zuständige/r Abteilungsleiter/in Ländliche Entwicklung und Ressourcen Boden - und Pachtrecht: sämtliche Verfügungen Stv. Dienststellenleiter Melioration: Projektgenehmigung/Beitragszusicherung in Kompetenz Ebenrain Zuständige/r Abteilungsleiter/in Melioration: Projektgenehmigung, wenn Beitrag von Investitionshilfekomm. (IHK) ge- sprochen Ressortleiter/in oder zuständi- ge/r Sachbearbeiter/in Melioration: Handänderungs -, Zweckent fremdungs - oder Zerstückelungsbewilligungen Ressortleiter/in oder zuständ i- ge/r Sachbearbeiter/in
3 Beispiele: - Leistungsvereinbarung im Bereich Waldnaturschutz - Dienstleistungsvertrag (N aturschutzdienst (über CHF 50‘000 ) - Vertrag mit der Genossenschaft bäuerlicher Gemüseproduzenten - Leistungsauftrag mit dem Kanton AG für die Gemüsebauberatung und das Meldewesen im Kanton BL
Investitionshilfen: Beitragsverfügungen in Kompetenz Ebenrain Zuständige/r Abteilungsleiter/in Investitionshilfen: Beitragsverfügung gemäss Entscheid der IHK Sachbearbeiter/in Investition s- hilfen Investitionshilfen: Grundpfandverschreibungen der Landw. Kreditkasse Präsident /in IHK zusammen mit Leiter/in Landw. Kreditkasse Investitionshilfen: Handänderung / Löschen von Anmerkungen sowie Zweckentfremdung bei mit Beiträgen unterstützten Bauten Sachbearbeiter/in Investitions- hilfen Agrarwirtschaft: Betriebs - und G emeinschaftsanerkennungen Zuständige/r Abteilungsleiter/in Produktion, Markt und Direktzahlungen Direktzahlungen: Kürzung Direktzahlungen, Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung Zuständige/r Abteilungsleiter/in Direktzahlungen: Entscheid mit Rechtsmittel
4 Zuständige/r Abteilungsleiter/in Rebbau: Neuanpflanzung von Reben Rebbaukommissär/in Pflanzenschutz Schutzmassnahmen gegen Schadorganismen Zuständige Sachbearbeiter/in
4 Entscheide mit Rechtsmittel werden als Verfügung nur auf Verlangen des Empfängers ausgestellt. Betroffen sind nur durchlaufende Bundesbeiträge, keine kantona len Ausg a- ben.
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1 von 4 Lebensmittelsicherheit & Umweltanalytik 1. Unterschrift 2. Unterschrift Grundsätzlich gilt, dass „ s chwerwiegende“ Fälle (siehe Vorlage Übersicht schwer.dot) und Strafanzeigen vor dem Versand der Amtsleitung vorzu- legen (Ausnahmen: Berichte vor Ort, dringende Fälle in Abwesenheit der Amtsleitung) sind. Die Funktionen, die in Klammern genannt werden, unterzeichnen nur in Abwesenheit der erstgenannten Funktion. Die Kantonschemikerin/ der Kantonschemiker und die stellvertretende Kantonschemikerin / der stellvertretende Kantonschemiker können alle Berichte unterschreiben. Bei Abwesenheit einer Funktion gilt die Stellvertreterregelung. Die Unterschriftsberechtigungen können fallweise delegiert werden. Trink - , Badewasser: Untersuchungsberichte, Inspektionsberichte vor Ort Inspektoren / Kontrolleurinnen / Kontrolleure - Verfügungen Inspektoren / Kontrolleurinnen / Kontrolleure Inspektoren Strafanzeigen Inspektoren KC Lebensmittelinspektionen: Inspektionsberichte mit Massnahmen vor Ort Inspektoren / Kontrolleurinnen / Kontrolleure - Verfügungen Inspektoren Inspektoren Strafanzeigen Inspektoren KC Deklarationen Inspektoren / Kontrolleurinnen / Kontrolleure Inspektoren Mikrobiologie: Befund i n Ordnung Leiter /in Mik robiologie - Befund nicht in Ordnung , Kostenverfügung Leiter /in Mik robiologie - Befund nicht in Ordnung , Verfügung Leiter /in Mik robiologie Inspektoren ( Kontrolleure ) Strafanzeigen Leiter /in Mik robiologie KC Chemie: Befund i n Ordnung Leiter /in Chemie - Befund nicht in Ordnung , Kostenverfügung Leiter /in Chemie KC (LMI) Befund nicht in Ordnung , Verfügung Leiter /in Chemie KC (LMI) Strafanzeigen Leiter /in Chemie KC Umweltanalytik: Prüfberichte Leiter /in UAN -
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2 von 4 Weitere Dokumente Zertifikate vom Betrieb nachgefragt KC (KC - Stv, LMI) Verträge KC KC - Stv (Abt. leiter, Ressortleiter) Ausgabenbefugnis Geregelt gemäss Finanzkompetenz für Ausgaben Weitere Korrespondenz Fachliche Zuständig keit mit Einzel - oder Kollektiv unterschrift gemäss Stellenbeschreibung KC = Kantonschemiker /in Stv . = Stellvertreter LMI = Lebensmittelinspektor/in
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3 von 4 Veterinärwesen 1. Unterschrift 2. Unterschrift Die Unterschriftsberechtigungen können fallweise delegiert werden. Bei Abwesenheit einer Funktion gilt die Stellvertreterregelung. Die Unterschriftsberechtigungen können fallweise delegiert werden. Allgemein Interne Weisungen Vet Wesen KT KT - Stv . Beantwortung von Anfragen Sachbearbeiter /in - Verfügungen von Massnahmen Sachbearbeiter/in KT Korrespondenz mit Stawa, Gerichten, anderen Be- hörden (inkl. Strafanzeigen, Stellungnahmen) Sachbearbeiter/in KT Bewilligungen Sachbearbeiter/in Vorgesetzte/r Tiergesundheit Kontrollberichte vor Ort (Ausstellung auf Betrieben ) Sachbearbeiter/in (Gegenzeichnung Kontrol- lierte / r) - Kontrollberichte Korrespondenz postalisch (inkl. Er- mahnungen in Kombination mit Kontrollberichten) Sachbearbeiter/in Vorgesetzte/r Rechtliches Gehör Sachbearbeiter/in Vorgesetzte/r Rechnungen (aufgrund von Mängelkontrollen) Sachbearbeiter/in Vorgesetzte/r Fleischkontrollentscheide (STU/FU) Amtlicher Tierarzt - Fleischkontrollentscheide nach Einsprache Amtlicher Tierarzt Vorgesetzte/r Entscheid Notschlachtungsbeiträge Amtlicher Tierarzt Vorgesetzte/r Exportzeugnis (Traces) Amtlicher Tierarzt - Bienenwesen Kontrollberichte vor Ort (Ausstellung auf Betrieben) Bieneninspektor - Zeugnisse Bieneninspektor - Tierschutz /Primärproduktion Kontrollberichte vor Ort (Ausstellung auf Betrieben) Sachbearbeiter/in - Kontrollberichte Korrespondenz (inkl. Ermahnungen) Sachbearbeiter/in Vorgesetzte/r Rechtliches Gehör Sachbearbeiter/in Vorgesetzte/r Rechnungen (aufgrund von Mängelkontrollen) Sachbearbeiter/in Vorgesetzte/r
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4 von 4 Medizinalwesen Apothekenbewilligungen Sachbearbeiter/in KT Praxisinhaberbewilligungen Sachbearbeiter/in KT Assistentenbewilligungen Sachbearbeiter/in KT Weitere Dokumente Veterinary Certificates (Pharma Exportzertifikate) KT - Vereinbarungen/Verträge KT Amtsleiter /in Ausgabenbefugnis Geregelt gemäss Finanzkompetenz für Ausgaben Weitere Korrespondenz Fachliche Zuständig keit mit Einzel - oder Kollektiv unterschrift gemäss Stellenbeschreibung KT = Kantonstierärzt in/ Kantonstierarzt Stv . = Stellvertreter
ANHANG I des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zum Reglement ü ber die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der VGD (SGS 143.121) Ausgabenkompetenz Erstunterschrift Zweitunterschrift CHF 2 0‘000 ≤ einmalige Ausgaben ≤ CHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 ≤ wiederkehrenden Ausgaben ≤ CHF 100‘000 Ausgaben für Beratungsdienstleistungen ≤ CHF 50‘000 Dienststellenleiter/in Fachlich z uständige Mitarbei- terin / Fachlich zuständiger Mitarbeiter CHF 5‘000 ≤ Ausgaben ≤ CHF 20‘000 Abt. - , Fachbereichs - oder Ressortleitung Fachlich zuständige Mitarbei- terin / Fachlich zuständiger Mitarbeiter
Amt für Gesundheit ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD, SGS 143.121 ) vom 01.03.2019 Erstunterschrift
1 Zweitunterschrif t
1 Eineindeutiger Nummer n- kreis (Ziffern pro Jahr for t- laufend)
2 CHF 20‘000 < einmalige Ausgaben ≤ CHF 300‘000 bzw. CHF 20‘000 < wiederkehrende Ausgaben ≤ CHF 100‘000 Ausgaben für Beratungsdienstleistungen ≤ CHF 50‘000 Dienststellenleiter /in Fachlich zuständige Mitarbeiterin / Fachlich zuständiger Mitarbeiter - ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD , SGS 143.120) vom 01.03.2019 Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 Im Fachbereich Medizinische Dienste (ärztlich) Kantonsärztin / Kantons arzt - MZiffer(n)JahrJahr (z.B.: M12319) Im Fachbereich Medizinische Dienste ( zahn ärztlich) Kantonszahnärztin / Kantonszahnarzt - ZZiffer(n)JahrJahr (z.B.: Z5419) Im Fachbereich Heilmittel Kantonsapothekerin / Kantonsapotheker - HZiffer(n)JahrJahr (z.B.: H419) Im Fachbereich Drogentherapien Suchtbeauftrag t e / Suchtbeauftragter BL Kantonsärztin / Kantonsarzt DZiffer(n)JahrJahr (z.B.: D20419) Erstunterschrift
1 Zweitunterschrift
1 Verträge Dienststellenlei ter /in Fachlich zuständige Mitarbeiterin / Fachlich zuständiger Mitarbeiter -
1 Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die Stellvertreter /in
2 Die jeweiligen Erstunterzeichnenden sind verantwortlich für die korrekte „Buchhaltung“ der Verfügungsnummern und Ablage der V erfügungen
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