Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereiste türkische Staatsangehörige (Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung - TürkeiErdbebenAufenthÜV)
TürkeiErdbebenAufenthÜV
Ausfertigungsdatum: 25.04.2023
Vollzitat:
"Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 25. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 116)"
V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 dieser V mWv 7.8.2023
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.5.2023 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet von bestimmten türkischen Staatsangehörigen, die aufgrund ihrer Betroffenheit vom Erdbeben am 6. Februar 2023 in der türkisch-syrischen Grenzregion mit nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; L 154 vom 6.6.2013, S. 10; L 284 vom 12.11.2018, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1134 (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) geändert worden ist, erteilten Visa in das Bundesgebiet eingereist sind.
§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Türkische Staatsangehörige, die am 6. Februar 2023 ihren alleinigen Wohnsitz in den türkischen Provinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elâzığ, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa hatten und die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, werden vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 6. August 2023 außer Kraft.
Feedback