Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft (257.140)
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Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft

Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft Vom 2. November 2010 (Stand 1. Mai 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 6, 95 bis 99, 306f und 308 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafpro - zessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
1 ) sowie auf § 57 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetzes, PolG) vom 13. November 1996
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Aufbau und die Benutzung des Informatiksystems der Staatsanwalt - schaft.
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3 )
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...
4 )

§ 2 Zweck des Informatiksystems

1 Das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
5 ) Verhütung und Verfolgung von Straftaten Statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen Auskunftserteilung. II. Gespeicherte Daten

§ 3 Grundsatz

1 Im Informatiksystem der Staatsanwaltschaft werden Grund-, Fall- und Verfahrensdaten aufbewahrt.

§ 4 Grunddaten

1 Grunddaten sind vollständige Angaben zu natürlichen und juristischen Personen.
2 Grunddaten werden im Zusammenhang mit Fall- oder Verfahrensdaten gespeichert.
3 Es können insbesondere folgende Grunddaten über natürliche Personen gespeichert werden: Name, Rufname, Vornamen, Geburtsname Aliasname Geburtsdatum und Geburtsort Heimatort(e) und Staatsangehörigkeit(en), Ausländerstatus Geschlecht Ausweis und Sprache - genen Partnerin oder des Ehegatten oder eingetragenen Partners Wohn- oder Aufenthaltsort, Privat- und Geschäftsadresse SR .
2) SG 510.100 .
3) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
4) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
5) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
1
Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung
6 ) Angaben zu sämtlichen Kommunikationsmitteln Namen, Vornamen, Ledignamen und Sprache der Eltern Beruf, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Inhaberverhältnisse von Firmen Namen, Vornamen und Sprache von Bezugspersonen gesetzliche Vertretung Haft- und Festnahmedaten Alarmhinweise Personenverbindungen Personenfahndung
7 ) erkennungsdienstliche Daten
8 ) Namen, Vornamen und Adresse von Rechtsbeiständen.
4 Es können insbesondere folgende Grunddaten über juristische Personen gespeichert werden: Name, Sitz, Verwaltungsdomizil und Form Adressen, Angaben der Kommunikationsmittel Daten über Inhaberin oder Inhaber, Vertreterin oder Vertreter und verantwortliche Perso - nen Angaben aus dem Handelsregister Personenverbindungen Personenfahndung.

§ 5 Falldaten

1 Falldaten sind Angaben über eine versuchte oder begangene Straftat oder über strafbare Vorberei - tungshandlungen gemäss Art. 260 bis StGB und weitere Angaben aus Strafanzeigen, Rapporten der Poli - zei und Meldungen Dritter.
2 Es können insbesondere folgende Falldaten gespeichert werden: Ereignis, Ereignisart, Ereignisdatum, Ereignisort Behörde, bei der die Anzeige eingereicht wurde, und Anzeigedatum Tatvorgehen Personenbeschreibung Beteiligte Spuren Sachschaden getroffene oder zu treffende Massnahmen Verbindung zu gleichen Ereignissen Fahndungshinweise Verbindung zu Verfahren.

§ 6 Verfahrensdaten

1 Verfahrensdaten sind Daten über beschuldigte Personen und die ihnen vorgeworfenen Straftaten.
2 Es können insbesondere folgende Verfahrensdaten gespeichert werden: Eröffnungs- und Abschlussdatum Verfahrensstand
9 ) beschuldigte Person Verbindung zu Akten, Grund- und Falldaten Erledigungsart und Erledigungsgrund.
6) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
7) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
8) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
9) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
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Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung III. Datenbearbeitung
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§ 7 Verantwortung

)
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist verantwortlich für das Informatiksystem im Sinne von § 6 IDG
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§ 8 Berechtigung zur Bearbeitung von Informationen

15 )
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt erteilt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und des Untersuchungsgefängnisses die Berechtigung zur Be - arbeitung derjenigen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
16 )
2 Die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssys - teme (Nationaler Polizeiindex) dem Bund und den angeschlossenen Kantonen elektronischen Zugriff auf das Informatiksystem gewähren.
17 )
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§ 8a

19 ) Datenaustausch mit dem Strafgericht und dem Appellationsgericht
1 Informationen, die dem Strafgericht und dem Appellationsgericht bekanntgegeben werden, werden in einem gesonderten Bereich des Informatiksystems der Staatsanwaltschaft bereitgestellt.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt erteilt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Strafgerichts und des Appellationsgerichts den Zugriff auf diesen gesonderten Bereich. IV. Rechte der betroffenen Personen

§ 9 Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht

1 Die Rechte der betroffenen Personen richten sich nach dem Gesetz über die Information und den Da - tenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 oder in hängigen Verfahren nach den entsprechenden Verfahrensordnungen. )

§ 10 Zuständigkeit

1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs- und Löschungsbegeh - ren. V. Aufbewahrung und Löschung von Daten

§ 11 Aufbewahrung

1 Die Daten bleiben bis zum Ablauf der für die einzelnen Personenkategorien festgelegten Löschfristen im Informatiksystem der Staatsanwaltschaft.

§ 12 Löschung

1 Jeder Vorgang ist bereits bei der Erfassung mit der für die betreffende Personenkategorie festgelegten
2 Nach Ablauf der Löschfrist werden die Daten vom System automatisch gelöscht. Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
11) Fassung vom 13. Dezember 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 17.12.2016)
12) SG 153.260
13) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
14) Aufgehoben am 13. Dezember 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 17.12.2016)
15) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
17) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
18) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
19) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
20) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
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Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung

§ 13 Personen nach rechtskräftigem Abschluss von Verfahren

)
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3 Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten folgende Löschfristen:
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25 ) Bei Nichtanhandnahmen und Einstellungen ohne Kostentragungspflicht: Die Löschfrist entspricht der Verfolgungsverjährungsfrist, beträgt mindestens aber 5 Jahre ab Datum des Entscheids.
26 ) Bei Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Kostentragungspflicht: Die Löschfrist entspricht der Verfolgungsverjährungsfrist, beträgt mindestens aber 10 Jahre ab Datum des Entscheids.
27 ) Bei Strafbefehlen, die in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen wer - den: 15 Jahre ab Datum des Entscheids.
28 ) Bei anderen Strafbefehlen: 10 Jahre ab Datum des Entscheids.
29 ) Bei verurteilenden Entscheiden des Gerichts mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei - nem und weniger als fünf Jahren als Sanktion: 20 Jahre ab Datum des Entscheids.
30 ) Bei verurteilenden Entscheiden des Gerichts mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren als Sanktion: 25 Jahre ab Datum des Entscheids.
31 ) Bei anderen verurteilenden Entscheiden des Gerichts: 15 Jahre ab Datum des Entscheids.
32 ) Bei vollständigen Freisprüchen des Gerichts: 5 Jahre ab Datum des Entscheids.
4 Bei Eröffnung eines neuen Verfahrens innerhalb der Löschfrist eines alten Verfahrens gegen dieselbe Person, verlängern sich die Löschfristen des alten Verfahrens automatisch bis zum rechtskräftigen Ab - schluss des neuen Verfahrens.
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§ 14 Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung

1 Für Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung gelten für die automatische Löschung die in Art. 261 StPO festgelegten Fristen.
2 In Bezug auf die im Rahmen erkennungsdienstlicher Massnahmen erstellten DNA-Profile gelten die Löschfristen des eidgenössischen DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.
34 )

§ 15 Weitere Personenkategorien

1 Im Übrigen gelten folgende Löschfristen:
35 ) Personen mit Haft- oder Strafvollzugs-Daten: 5 Jahre ab Entlassung bzw. Durch- oder Zuführung Anzeigestellende, Geschädigte, Opfer nach OHG sowie deren Vertretung: Verfolgungs - verjährungsfrist des Deliktes
36 )
...
37 )
... Fassung vom 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
22) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
23) Aufgehoben am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
24) Fassung vom 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
25) Eingefügt am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
26) Eingefügt am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023) Eingefügt am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
28) Eingefügt am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
29) Eingefügt am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
30) Eingefügt am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
31) Eingefügt am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023)
32) Eingefügt am 25. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 29.04.2023) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
34) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
35) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
36) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
37) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
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Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung
38 ) Jugendliche ea)
39 ) bei verurteilenden Entscheiden eines Gerichts: 10 Jahre ab dem Datum des Entscheids eb)

1. bei Strafbefehlen bei Verbrechen und Vergehen: 10 Jahre ab dem Datum des Ent -

scheids )

2. bei Übertretungen: 5 Jahre ab dem Datum des Entscheids

ec) bei Freispruch, Einstellung oder Abtretung: 5 Jahre ab dem Datum des Entscheids Brandentdeckende: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes Tatzeuginnen und Tatzeugen: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes gesetzliche Vertretung: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes Verdächtige: 5 Jahre ab Abbruch der Ermittlungen Finderin und Finder, Geschäftsinhabende, Meldeerstattende, Halterin und Halter, Verletz - te, Verstorbene: 5 Jahre ab dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2005 auf - gehoben.
38) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
39) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
40) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
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