Verordnung über die Anwendung von Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
                            Verordnung über die Anwendung von Artikel 37 des  Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  vom 25.04.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die  Krankenversicherung (KVG);  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  In dieser Verordnung werden die Modalitäten der Anwendung von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1  bis   KVG über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit  zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für selbständigerwerbende Ärztinnen und Ärzte im  Sinne von Artikel 35 Abs. 2, Bst. a KVG sowie für Ärztinnen und Ärzte, die  in einer Einrichtung gemäss Artikel 35 Abs. 2, Bst. n KVG arbeiten, die über  einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als  gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Me  -  dizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kinder- und Jugendmedizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausserordentliche Zulassung – Grundsatz
                            1  Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 2 können von der Anforderung,  während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Wei  -  terbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie die Tätigkeit einer oder eines zur Tätigkeit zulasten der OKP zuge  -  lassenen Ärztin oder Arztes desselben Fachgebiets übernehmen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einer bestimmten Region eine Unterversorgung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserordentliche Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen ver  -  knüpft werden, namentlich aus Gründen der Qualitätssicherung, der Einbin  -  dung in das schweizerische und kantonale Gesundheitssystem, der Patienten  -  sicherheit und der Stabilisierung der Gesundheitskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausserordentliche Zulassung ist in der Regel auf eine Region und ein  Fachgebiet gemäss Artikel 2 beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausserordentliche Zulassung – Verfahren
                            1  Das Zulassungsgesuch muss beim Amt für Gesundheit (das Amt) einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann das Amt die Stellungnahme des  kantonalen Berufsverbandes der Ärztinnen und Ärzte einholen, um sich zu  vergewissern, dass die betroffenen Ärztinnen und Ärzte fähig sind, einen  qualitativ hochwertigen Notfalldienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion für Gesundheit und Soziales entscheidet auf Stellungnahme  des Amtes über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausserordentliche Zulassung – Gebühr
                            1  Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr in Höhe von 500 bis 1000  Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausserordentliche Zulassung – Verfall der Zulassung
                            1  Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfällt im Zeitpunkt der  Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2023  Erlass  Grunderlass  01.05.2023  2023_041  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.04.2023  01.05.2023  2023_041