Dekret über die Obergrenze und Einlage des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen (611.6)
CH - VS

Dekret über die Obergrenze und Einlage des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen

über die Obergrenze und Einlage des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen vom 15.03.2023 (Stand 15.03.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 32, 38 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 22b des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi - nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Obergrenze

1 Die auf 10 Prozent festgelegte Obergrenze des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen, die in Artikel 22b Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, wird auf 20 Prozent erhöht.

Art. 2 Einlage

1 Die Einlage in den Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen die in

Artikel 22b Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi -

nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, kann auch durch Zuweisungen aus dem Eigenkapital beim Rechnungsabschluss erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.03.2023 15.03.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-046
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.03.2023 15.03.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-046
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