Reglement über die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung
über die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung (REPB) vom 26.04.2023 (Stand 01.05.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März
2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG) und dessen Verordnung vom 4. November 2009 (VPB); eingesehen Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Trolleybusunterneh - mungen vom 29. März 1950 (Trolleybus-Gesetz, TrG) und Artikel 7 des Bun - desgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG); eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslang - samverkehr vom 15. Septembre 2022 (GöVALV); auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisenbah - nen und anderen spurgeführten Verkehrsmitteln, Trolleybussen, Automobi - len und Schiffen.
2 Es bestimmt die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Perso - nenbeförderung erforderlichen praktischen Modalitäten, bezeichnet die zu - ständigen Instanzen und legt das Verfahren fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Grundsätze
1 Gemäss Bundesgesetzgebung kann das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, durch Konzessionen oder Bewilligungen an natürliche und juristische Personen verliehen werden. Die Konzessionsertei - lung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes.
2 Das Personenbeförderungsregal unterliegt der Bundesgesetzgebung über die Personenbeförderung, in der auch die Ausnahmen festgelegt sind.
3 Die Beförderungsbewilligung lautet auf eine oder mehrere Linien. Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt.
4 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung inner - halb eines bestimmten Gebietes können Gebietsbewilligungen erteilt wer - den.
Art. 3 Bewilligungspflicht
1 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr ist eine eidgenössische Bewilligung erfor - derlich.
2 Die Bundesgesetzgebung über die Personenbeförderung legt fest, in wel - chen Fällen eine kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung erfor - derlich ist, und definiert die allgemeinen Bedingungen für ihre Erteilung, ih - ren Entzug oder ihre Erneuerung.
3 Eine kantonale Bewilligung ist namentlich erforderlich für: a) Schülertransporte: Transporte von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden zwischen Wohnort und Lehranstalt; b) Arbeitnehmertransporte: Transporte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsort; c) Werkverkehr: Fahrten, die eine natürliche oder juristische Person als Nebentätigkeit ohne Erwerbszweck mit eigenen Fahrzeugen und eige - nem Personal durchführt; d) Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes: Fahrten, die von einem Nichttransportbetrieb oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung für die Kundschaft, die Belegschaft, Mitglieder oder für Besucher durchgeführt werden; e) Mitfahrerverkehr: Fahrten, bei denen der Führer oder die Führerin ei - nes Fahrzeuges oder Schiffes regelmässig und gegen Entgelt Perso - nen auf bestimmten Strecken mitführt;
f) Einwegfahrten: die regelmässige Beförderung einer im Voraus gebilde - ten Reisegruppe in einer Richtung auf einer bestimmten Strecke; g) linienverkehrsähnliche Fahrten, wenn die Fahrten keine Erschlies - sungsfunktion haben; h) Fahrten, die innerhalb eines Jahres während mehr als 14 aufeinander - folgenden Tagen regelmässig und fahrplanmässig angeboten werden.
2 Kantonale Bewilligungen
Art. 4 Erteilung und Erneuerung
1 Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, wenn: a) kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Be - stand gefährdet wird; b) kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträ - ge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird; c) keine wesentlichen Interessen der Raumplanung oder des Umwelt - schutzes entgegenstehen; d) die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist; e) die von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen allgemeinen Bedin - gungen für die Erteilung erfüllt sind.
2 Für Fahrten, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist die Bewilligung durch den Kanton zu erteilen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt be - findet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Art. 5 Bewilligungsinhaber
1 Die kantonale Bewilligung wird auf den Namen des Gesuchstellers ausge - stellt.
2 Für Schülertransporte wird sie einer Gemeinde, einem Schulzentrum oder einem (Transport) unternehmen erteilt.
3 Der Bewilligungsinhaber kann den Verkehrsdienst jedoch im Einverständ - nis mit dem Kanton durch ein anderes Unternehmen oder einen Dritten durchführen lassen.
4 Der Inhaber einer kantonalen Bewilligung ist verpflichtet: a) über seinen Verkehrsdienst Auskunft zu erteilen;
b) den Betriebsvertrag vorzulegen, welcher den auf eine Drittperson übertragenen Fahrbetrieb regelt; c) unverzüglich jeden Unfall mit Verletzten oder Toten zu melden.
Art. 6 Gültigkeitsdauer
1 Eine kantonale Bewilligung wird für höchstens 10 Jahre erteilt.
Art. 7 Übertragung, Änderung und Verzicht
1 Eine kantonale Bewilligung kann auf Gesuch des Inhabers übertragen oder geändert werden.
2 Der Inhaber kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten unter der Bedin - gung, dass er den Kanton darüber in Kenntnis setzt.
Art. 8 Entzug
1 Die Bewilligung kann ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilwei - se entzogen werden, wenn: a) ihre Voraussetzungen weggefallen sind; b) Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt worden sind.
2 Die kantonale Bewilligung kann widerrufen werden, wenn wesentliche öf - fentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird nicht entschä - digt.
3 Verfahren
Art. 9 Zuständigkeit
1 Die für Mobilität zuständige Dienststelle erteilt, erneuert, überträgt, ändert und entzieht die kantonalen Bewilligungen.
2 Unter der Oberaufsicht des Staatsrates ist das für den öffentlichen Verkehr zuständige Departement die Aufsichtsbehörde für die Erteilung von kantona - len Bewilligungen nach diesem Reglement.
3 Die für Mobilität zuständige Dienststelle führt die Anhörung durch, gewährleistet die Koordination innerhalb der Verwaltung und bereitet die Stellungnahmen in den Anhörungen des Bundes vor.
Art. 10 Gesuche
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der kantonalen Bewilligungen sind der für Mobilität zuständigen Dienststelle spä - testens 3 Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Die Gesuche haben mindestens zu enthalten: a) Namen, Vornamen und Adresse des Gesuchstellers bzw. Namen, Sitz und Adresse seiner Firma; b) die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen; c) Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeitspanne des Jahres geführt wird; d) die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Kursfahrzeuge (Mar - ke, Typ, Baujahr, Platzzahl); e) den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; f) die gewünschte Dauer der kantonalen Bewilligung; g) eine Original-Landeskarte im Massstab 1:25'000 oder in einem für das Verkehrsgebiet geeigneten Massstab, auf welcher die Strecken und Haltestellen eingezeichnet sind; h) den Fahrplan und den Tarif; i) eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt.
3 Bei einer Erneuerung, Übertragung oder Änderung kann die für Mobilität zuständige Dienststelle auf einzelne der in Absatz 2 aufgeführten Angaben verzichten.
Art. 11 Anhörungsverfahren
1 Vor der Erteilung einer kantonalen Bewilligung hört die für Mobilität zustän - dige Dienststelle die betroffenen kantonalen Dienststellen, die Regionen und Gemeindebehörden sowie die betroffenen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs an. Dasselbe Verfahren gilt bei Übertragung, Änderung, Erneue - rung und Entzug der kantonalen Bewilligung.
Art. 12 Beschwerde
1 Gegen nach diesem Reglement getroffene Entscheide der Dienststelle kann nach den Regeln des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Beschwerde erhoben wer - den.
Art. 13 Bewilligungsverzeichnis
1 Die für Mobilität zuständige Dienststelle führt ein öffentliches Verzeichnis der kantonalen Bewilligungen.
2 Das Verzeichnis enthält die Namen und Adressen der Bewilligungsinhaber und präzisiert den Wortlaut und die Dauer der jeweiligen Bewilligung.
Art. 14 Fahrzeuge, Schiffe und Fahrer
1 Fahrzeuge, Schiffe und Fahrer müssen die Anforderungen der Gesetzge - bung über den Strassenverkehr oder die Binnenschifffahrt erfüllen.
Art. 15 Instandhaltung der Fahrzeuge
1 Die Fahrzeuge sind gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Ge - setzgebung über den Strassenverkehr ständig in gutem Zustand zu halten.
2 Die benutzten Fahrzeuge werden von der kantonalen Automobilkontrolle geprüft und kontrolliert, mit Vorbehalt der Fahrzeuge, die der Kontrolle des Bundesamtes für Verkehr unterstehen.
3 Die Fahrzeuge, die mit einer kantonalen Bewilligung fahren, müssen durch eine besondere Haftpflichtversicherung für gewerbsmässige Transporte ge - deckt sein.
4 Gebühren und Übergangsbestimmungen
Art. 16 Gebühren
1 Das Departement erhebt folgende Gebühren für: a) Bewilligungserteilung Fr. 750 b) Bewilligungserneuerung Fr. 500 c) Bewilligungsänderung wegen Streckenerweite - rung Fr. 750 d) Bewilligungsänderung in anderen Fällen als Buchstabe c Fr. 350 e) Bewilligungsübertragung Fr. 350 f) Bewilligungserteilung für Ersatzbetriebe, die le - diglich einen Teil des Angebotes betreffen Fr. 350
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 Die bestehenden Bewilligungen bleiben gültig. Sie können von den Kanto - nen entzogen werden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Bean - tragt der Bewilligungsinhaber, sie zu ändern oder zu übertragen, so werden sie durch kantonale Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.04.2023 01.05.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-048
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.04.2023 01.05.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-048
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