Ordnung für die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (BeE 111.200)
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Ordnung für die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

Grundlagen / Organisation Ordnung für die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) Vom 13. Dezember 2022 (Stand 1. Mai 2023) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Organisation

1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
2 Das Präsidium führt in der Regel das amtsälteste Kommissionsmitglied. Die Stellvertretung des Prä - sidiums wird vom zweitältesten Kommissionsmitglied nach Amtsjahren wahrgenommen.

§ 2 Aufgaben

1 Die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission umfasst die Rechtmässigkeit, die fi - nanzrechtliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Zweckmässigkeit und Effektivität unter Einbe - zug der langfristigen Strategie des Gemeinderats.
2 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss der Gemeindeordnung selbst das Prüfprogramm fest und bestimmt den Prüfungsumfang. Die Prüfung der Geschäftsführung kann sich auf laufende und abgeschlossene Geschäfte beziehen. Dabei greift die Ge - schäfts- und Rechnungsprüfungskommission nicht in einzelne Geschäftsvorfälle ein und sie hat keine Weisungsbefugnis.
3 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission erstattet den Stimmberechtigten schriftlich Be - richt über ihre Feststellungen und stellt Antrag. Der Gemeinderat ist vorgängig anzuhören. Die Ge - schäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann ihren Bericht an der Gemeindeversammlung münd - lich erläutern.
4 Stellt die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderats Strafanzeige ein.

§ 3 Akteneinsicht

1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche zur Er - füllung ihres Auftrags erforderlichen Akten und auf diesbezügliche Auskünfte des Gemeinderats, der Gemeindeverwaltung und der vom Gemeinderat gewählten Kommissionen, wenn nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Soweit es zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen unerlässlich ist, kann an -
1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bestimmt für die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung ein im Revisionswesen tätiges, unabhängiges Unternehmen
2 Die Revisionsstelle erstattet der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission umfassend Bericht über die Ergebnisse der Revision und bringt diesen Bericht dem Gemeinderat zur Kenntnis.
1) SG 170.100 .
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3 Die Revisionsstelle erstellt zudem im Auftrag der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.

§ 5 Entschädigung

1 Die Jahresentschädigung der Mitglieder der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission für Tä - tigkeiten wie Aktenstudium, Sitzungen, Besprechungen mit der Gemeindeverwaltung und mit Dritten, Verfassen von Berichten und dergleichen wird als Pauschale wie folgt festgesetzt: Präsidium: CHF 2'000; übrige Mitglieder: CHF 1'000.
2 Auf Antrag der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann der Gemeinderat in Ausnahme - fällen für ausserordentlichen Aufwand eine zusätzliche Entschädigung genehmigen. Schlussbestimmung: Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und steht unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen (Änderung vom 13. Dezem - ber 2022) durch den Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt wird.
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