Standeskommissionsbeschluss über die Denkmalpflege
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Denkmalpflege (StKB Denkmalpflege) vom 31. Januar 2023 (Stand 1. Mai 2023) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 67 Abs. 7 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) und auf Art. 38 f. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH), beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Denkmalpfle - ge, die Anfechtungsbefugnis bei Verfügungen der Baubewilligungsbehörden sowie Beitragsfragen.
Art. 2 Fachstelle Denkmalpflege
1 Die Fachstelle Denkmalpflege besorgt die Geschäfte der Denkmalpflege, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
2 Sie führt das Sekretariat der Fachkommission Denkmalpflege und hat in der Kommission beratende Stimme.
3 Sie berichtet der Fachkommission Denkmalpflege regelmässig über den Geschäftsgang.
4 Sie berät das Erziehungsdepartement in Fragen der Denkmalpflege, insbe - sondere bei Vernehmlassungen zu eidgenössischen Vorlagen.
Art. 3 Fachkommission Denkmalpflege
1 Die Fachkommission Denkmalpflege nimmt die Aufgaben nach diesem Be - schluss wahr und unterstützt die Fachstelle Denkmalpflege in allen denkmal - pflegerischen und archäologischen Belangen.
2 Sie erlässt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Denkmalpflege fachliche Richtlinien zu denkmalpflegerischen Grundsätzen.
Art. 4 Fachstelle nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Hei -
matschutz
1 Die Fachstelle Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für die Denkmal - pflege nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei - matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG).
2 Sie erstattet dem Bundesamt für Kultur jährlich Bericht über die Programm - vereinbarung im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz.
Art. 5 Zonenplan Schutz
1 Die Fachstelle Denkmalpflege kann die Bezirke beim Erlass und bei der Änderung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Ortsbildschutzzonen, Archäologiezonen und Kulturobjekte beraten.
2 Bei Gesuchen um Vorprüfung und um Genehmigung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Ortsbildschutzzonen, Archäologiezonen und Kulturobjekte wird eine Stellungnahme der Fachkommission Denkmalpflege über die Rechtmässigkeit, die Vollständigkeit und die sachliche Richtigkeit der geplanten Schutzmassnahmen eingeholt. Die Fachkommission kann die Fachstelle mit der Abgabe der Stellungnahme betrauen.
Art. 6 Bauberatung und Baubegleitung
1 Soweit Interessen der Denkmalpflege berührt sind, berät und begleitet die Fachstelle Denkmalpflege Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller so - wie Baubewilligungsbehörden als Fachstelle gemäss Art. 65 Abs. 7 BauG.
2 Bei baulichen Massnahmen an oder in der Umgebung von geschützten Bauten von nationaler Bedeutung ist die Fachkommission für die Beratung und Begleitung zuständig. Sie kann die Fachstelle beiziehen und ihr die Auf - gabe übertragen.
3 Fachstelle und Fachkommission können Bauwillige und Behörden bereits vor der Eingabe eines Baugesuchs beraten.
Art. 7 Stellungnahmen im Baugesuchsverfahren
1 Bei Baugesuchen für bauliche Massnahmen an Kulturobjekten von natio - naler Bedeutung oder in deren Umgebung gibt die Fachkommission Denk - malpflege die Stellungnahme gemäss Art. 81 der Verordnung zum Bauge - setz vom 22. Oktober 2012 (BauV) ab.
2 Bei Kulturobjekten von regionaler oder lokaler Bedeutung nimmt die Fach - stelle Denkmalpflege Stellung.
Art. 8 Anfechtungsbefugnis
1 Die Fachkommission Denkmalpflege kann Rechtsmittel ergreifen, soweit es um denkmalgeschützte Objekte und ihre unmittelbare Umgebung sowie um die Erhaltung der Substanz und der Struktur eines Ortsbilds im Sinne der Ortsbildschutzzone I oder Integral geht.
2 Die Fachkommission Heimatschutz kann in den übrigen Bereichen von Art. 65 Abs. 7 BauG Rechtsmittel ergreifen.
Art. 9 Finanzielle Beiträge
1 Die Fachstelle Denkmalpflege prüft Gesuche um Beiträge der öffentlichen Hand für bauliche Massnahmen an Kulturobjekten und stellt Antrag an die zuständigen Behörden.
2 Die Fachkommission Denkmalpflege stellt Antrag, wenn es sich um bauli - che Massnahmen an Kulturobjekten von nationaler Bedeutung handelt.
3 Die Fachstelle besorgt die Abrechnung von zugesprochenen Beiträgen.
Art. 10 Beiträge an Schindelschirme
1 Als Beitrag nach Art. 43 VNH übernehmen der Bund, der Kanton und der Bezirk zusammen höchstens 50% der anerkannten Aufwendungen für die Erstellung oder die Erneuerung von Schindelschirmen und Schindeldächern.
2 Betragen die gesamten anerkannten Aufwendungen weniger als Fr. 40'000.--, entscheidet das Erziehungsdepartement über den Kantonsbei - trag. Bei höheren Aufwendungen entscheidet die Standeskommission.
3 Der Kantonsbeitrag wird geleistet, sofern der Bezirk sich im Umfang des Kantonsbeitrags an den Aufwendungen beteiligt.
4 Die Fachstelle Denkmalpflege besorgt die Abrechnung von zugesproche - nen Beiträgen.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
1 Verfahren über Baugesuche und Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des In - krafttretens dieses Beschlusses hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
31.01.2023 01.05.2023 Erlass Erstfassung 2023-2
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 31.01.2023 01.05.2023 Erstfassung 2023-2
Feedback