Verordnung über den kantonalen Lawinenwarndienst
VII D/11/6 Verordnung über den kantonalen Lawinenwarndienst * Vom 29. März 2005 (Stand 1. Mai 2023) (Erlassen vom Regierungsrat am 29. März 2005)
Art. 1 Zweck
1 Zum Schutze aller Verkehrsteilnehmer auf den Kantonsstrassen wird ein Lawinenwarndienst eingerichtet.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Aufgaben bestehen in
a. der ständigen Beobachtung der Schneefälle und Beurteilung der Lawinenverhältnisse und Lawinenniedergänge;
b. den periodisch zu beschaffenden meteorologischen Daten;
c. der Meldung der Messdaten an die Auswertezentrale Schwanden;
d. der Bestimmung der Lawinengefahrenstufen;
e. der unverzüglichen Mitteilung der Lawinengefahr an die Abteilung Strassenunterhaltsdienst;
f. der unverzüglichen Anordnung geeigneter Sicherheitsmassnah - men in den gefährdeten Strassengebieten;
g. der Weiterleitung der Lawinengefahrenstufen und der angeordne - ten Sicherheitsmassnahmen an interessierte Stellen gemäss des Warnschemas;
h. der jährlichen Berichterstattung über die Tätigkeiten des Lawinen - warndienstes an das Departement Bau und Umwelt.
Art. 3 Organisation
1 Der Lawinenwarndienst ist wie folgt organisiert:
a. Lawinendienstkommission bestehend aus: 1. Vorsitz: Chef Abteilung Strassenunterhaltsdienst, 2. Mitglieder: vom Regierungsrat gewählte 6–8 Sachver - ständige, 3. Protokoll: vom Regierungsrat gewählt, 4. Sekretariat: Abteilung Strassenunterhaltsdienst;
b. Lawinenzentrale Schwanden;
c. Beobachtungsposten;
d. Vollzugsorganisation; Abteilung Strassenunterhaltsdienst. SBE IX/4 204 1
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Art. 4 Verantwortung
1 Mit der Ausübung des Lawinenwarndienstes übernehmen weder die Lawi - nendienstkommission noch deren Mitglieder und Mitarbeiter irgendeine Haf - tung und Verantwortung für Menschen und Gut aus allfälligen Schadenereig - nissen, die durch Naturereignisse entstehen könnten. Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen Bestimmungen und das Staatshaftungs - gesetz
1 ) .
Art. 5 Kosten
1 Die aus der Tätigkeit des Lawinenwarndienstes erwachsenen Kosten ge - hen zu Lasten der Jahresrechnung. Die jährlich voraussehbaren Aufwendun - gen sind jeweils ins Budget aufzunehmen. *
Art. 6 Lawinendienstkommission
1 Die Lawinendienstkommission
a. organisiert den Lawinenwarndienst;
b. bestimmt die Lawinengefahrenstufen;
c. stellt ein Warnschema auf, aus dem der Ablauf der zu erarbeiten - den und weiterzuleitenden Meldungen mit Angaben der Empfän - ger (Stellenbezeichnungen, Telefonnummern usw.) bis zur kanto - nalen Alarm- und Rettungsorganisation ersichtlich ist;
d. bestimmt die Anzahl und die Standorte der Beobachtungsposten;
e. beschliesst über die Abgabe von Lawinenwarnung an Dritte;
f. berät die Hauptabteilungen Tiefbau und Hochbau und allenfalls Gemeinden in Lawinenwarnfragen;
g. sucht die Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch/Davos;
h. behandelt und beurteilt alle Einwände gegen den Lawinenwarn - dienst.
2 Die Beschlüsse der Lawinendienstkommission sind zu protokollieren.
3 Die Lawinendienstkommission hat alljährlich vor Wintereinbruch zu einer Sitzung zusammenzutreten, um den Warndienst des kommenden Winters zu überprüfen, allfällige besondere Vorkommnisse zu besprechen und Direkti - ven für den Regieablauf festzulegen.
4 Sofern es besondere Umstände erfordern, kann der Präsident die Lawinen - dienstkommission zu weiteren Sitzungen einberufen.
Art. 6a
* Entschädigung verwaltungsexterner Kommissionsmitglieder
1 Die zeitliche Bereitschaft und Grundlagenarbeiten werden jährlich mit einer Pauschale von 1500 Franken entschädigt. 1) GS II F/2
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2 Einsätze gemäss Aufgebot des Leiters der Lawinenzentrale werden mit
70 Franken pro Stunde entschädigt. Die Einsätze werden in geeigneter Wei - se rapportiert.
3 Ganztägige Weiterbildungen werden zeitlich mit maximal 8 Stunden 24 Mi - nuten angerechnet.
Art. 7 Lawinenzentrale Schwanden
1 Aufgaben der Lawinenzentrale Schwanden sind:
a. Betreuung des ganzen Kantons, exkl. die Strasse Linthal–Urnerbo - den;
b. Weisungsgabe an die Beobachtungsposten über die Art und Wei - se der Datenerfassung;
c. Aufnahme allenfalls nötiger Kontakte mit dem Eidgenössischen In - stitut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch/Davos;
d. Entgegennahme von Meldungen der Beobachtungsposten, Aus - wertung der Meldungen und Bekanntgabe der Prognosen der La - winengefahr an die Lawinendienstkommission;
e. Protokollierung der Lawinenwarnungen sowie besonderer Vor - kommnisse und Abgabe der Tagebücher nach Winterende an die Lawinendienstkommission.
Art. 8 Abteilung Strassenunterhaltsdienst und Verkehrspolizei
1 Die Abteilung Strassenunterhaltsdienst nimmt die telefonisch durchgege - benen Lawinengefahrenstufen für die besonders zu bezeichnenden Gefah - rengebiete entgegen und hält sie schriftlich fest.
2 Die Lawinendienstkommission beurteilt aufgrund der Meldeergebnisse all - fällig vorzukehrende Sicherheitsmassnahmen, trifft sie, erteilt die notwendi - gen Weisungen an den Strassenunterhaltsdienst und die Kantonspolizei und überprüft den Vollzug (Rückmeldung über ausgeführte Sperren oder Signali - sationen usw.).
3 Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei meldet die getroffenen Massnah - men an alle im Dienstbefehl aufgeführten Behörden und Instanzen gemäss Warnschema. Der Zeitpunkt und die Adresse der ausgehenden Meldungen sind im Journal zu protokollieren.
Art. 9 Beobachtungsposten
1 Die Beobachtungsposten arbeiten nach den Weisungen der Lawinen - dienstkommission und der Lawinenzentrale.
2 Sie haben ihre Messdaten gemäss den Anordnungen der Lawinenzentrale aufzunehmen und gemäss Zeitplan telefonisch weiterzuleiten.
3 Sie haben über die Messdaten ein Tagebuch zu führen. 3
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Art. 10 Lawinengefahrenstufen
1 Es gelten folgende Lawinengefahrenstufen: 1. Stufe 1 = gering, 2. Stufe 2 = mässig, 3. Stufe 3 = erheblich, 4. Stufe 4 = gross, 5. Stufe 5 = sehr gross.
Art. 11 Meldung an Dritte
1 Sowohl die Lawinenzentrale als auch die Lawinendienstkommission und die Abteilung Strassenunterhaltsdienst sind berechtigt, Lawinengefahrenstu - fen an Dritte weiter zu vermitteln. Die Meldungen erfolgen ohne Gewähr und ohne Verantwortlichkeit für die Meldestellen.
2 Erfolgen diese Meldungen periodisch, so muss dies die Lawinendienst - kommission vorgängig beschliessen.
Art. 12 Aufsicht und Vollzug
1 Die Aufsicht obliegt dem Departement Bau und Umwelt. Der Vollzug wird der Hauptabteilung Tiefbau übertragen.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und ersetzt das gleichlautende Reglement vom 14. Dezember 1990. *
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VII D/11/6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25 22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 25 22.04.2014 01.09.2014 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2014 25 04.04.2023 01.05.2023 Art. 6a eingefügt SBE 2023 12 5
VII D/11/6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 5 Abs. 1 22.04.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 6a 04.04.2023
01.05.2023 eingefügt SBE 2023 12
Art. 13 Abs. 1 22.04.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 25
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