Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich
1 G – Verselbstständigung der Ka ntonsapotheke Zürich (VKG)
810.4 Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG) (vom 7. November 2022)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. Juli
2018
3 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
5. Juli 2022, beschliesst:
Rechtsform
und Sitz
§ 1.
Die Kantonsapotheke Zürich (K AZ) wird in eine Aktienge sellschaft nach Art. 620 ff. OR
7 umgewandelt. Die Gesellschaft hat ih ren Sitz im Kanton Zürich.
Eigentums
-
verhältnisse
§ 2.
1 Der Kanton überträgt die Aktien dem Universitätsspital Zü rich (USZ).
2 Das USZ hält die Mehr heit am Aktienkapita l der Gesellschaft. Es kann das übrige Aktienkapital an Listenspitäler im Sinne von §
2 lit. d des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011
6 ver äussern.
Funktion und
Bezugspflicht
§ 3.
1 Die Gesellschaft ist Spitalapotheke des USZ, des Kantons spitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü rich (PUK) und der Integrierten Psyc hiatrie Winterthur – Zürcher Unter land (ipw).
2 Die Spitäler nach Abs. 1 bezi ehen die im Rahmen von §
4 Abs. 1 erbrachten Leistungen in bisherig em Umfang aussch liesslich bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft gewä hrleistet dabei die Gleichbehand lung dieser Spitäler.
3 Das KSW, die PUK und die ipw kö nnen eine eigene Spitalapotheke betreiben und auf den Bezug von Leist ungen der Gesellschaft verzichten. Eine entsprechende schriftliche Mi tteilung eines Spitals an die Gesell schaft bis Mitte Jahr gilt ab Beginn des Folgejahres, frühestens jedoch drei Jahre nach der Umwandlung. Si e betrifft sämtliche Leistungen ge mäss §
4 Abs. 1.
4 Die Spitäler gemäss Abs. 1 können im gegenseitigen Einverständnis auf die Dreijahresfrist gemäss Abs. 3 verzichten.
2
810.4 G – Verselbstständigung der Ka ntonsapotheke Zürich (VKG) Aufgaben
§ 4.
1 Die Aufgaben der Gesellschaft umfassen insbesondere die Herstellung, die nachhaltige Bescha ffung, den klimaneutralen Vertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln so wie die pharmazeutische Beratung. Die Gesellschaft kann die Funktion als Spitalapotheke ausüben. Sie kann Arzneimittel abgeben an: a. Spitäler und weitere Institut ionen des Gesundheitswesens, b. Forschungseinrichtungen im Ei gentum von Bund, Kantonen oder Gemeinden, c. Patientinnen und Patienten der In stitutionen gemäss lit. a und b.
2 Im Fall einer Epidemie oder eines anderen au ssergewöhnlichen Ereignisses a. stellt die Gesellschaft im Auftr ag des Kantons die Versorgung der Institutionen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheit sfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Schutzmateria l sicher, soweit die Versorgung nicht anderweitig sichergestellt wird, b. kann der Kanton die Gesellschaft zu weiteren Leistungen in ihrem Aufgabenbereich verpflichten.
3 Die Gesellschaft kann weitere Tätigkeiten im Gesundheitsbereich ausüben, sofern dies e im Zusammenhang mit dem Hauptzweck ste
- hen. Leistungs vereinbarungen
§ 5.
Der Kanton und die Gesellschaft regeln durch Leistungsver
- einbarungen die Einzelhe iten zur Erbringung de r Leistungen gemäss §
4 Abs. 2 und 3, insbesondere die Ausrichtung einer kostendeckenden Ent
- schädigung für die Leistungserbringung. Rechtsnatur der Arbeits verhältnisse
§ 6.
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KAZ werden in pri
- vatrechtliche Arbeitsv erhältnisse mit der Ge sellschaft umgewandelt.
2 Der Lohn, die Lohnfortzahlun g und die Kündigungsmodalitäten dürfen während dreier Jahre nach der Umwandlung der KAZ nicht zu
- ungunsten der Personen verändert werden, die im Zeitpunkt der Um
- wandlung bei der KAZ angestellt sind.
3 Die Gesellschaft sorgt während mi ndestens dreier Jahre nach der Umwandlung für eine Personalvorsorge, die mindestens derjenigen für die kantonalen Angestellten entspricht. Bericht erstattung
§ 7.
Das USZ berichtet in seinem Geschäftsbericht über den Ge
- schäftsgang der KAZ.
3 G – Verselbstständigung der Ka ntonsapotheke Zürich (VKG)
810.4
Haftung
§ 8.
1 Die Haftung der Gesellschaft, ihrer Organe und ihres Per sonals richtet sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 KV
4 nach Privat recht.
2 Der Kanton haftet Dri tten gegenüber solida risch mit der Gesell schaft für Verbindlichkeiten der Ge sellschaft, die vor dem Inkrafttre ten dieses Gesetz es entstanden sind.
Umwandlung
und Über
-
tragung
§ 9.
1 Die Umwandlung der KA Z in eine Aktiengesellschaft erfolgt nach Art. 99 ff. des Fusionsge setzes vom 3. Oktober 2003
8 .
2 Die für das Gesundheitswesen zust ändige Direkti on überprüft vor gängig den Buchwert der KAZ, nimm t die erforderliche ausserplanmäs sige Abschreibung vor und legt dies e mit der Jahresrechnung der KAZ dem Regierungsrat zu r Genehmigung vor.
3 Der Regierungsrat legt fest, zu welchem Betrag dem USZ die Ak tien der Gesellschaft übertragen werd en. Der Betrag bedarf der Geneh migung des Kantonsrates.
4 Der Regierungsrat veranlasst die Vornahme der übrigen für die Umwandlung der KAZ erforderlichen Handlungen.
5 Die Gesellschaft nutzt die Einspa rungen infolge der ausserplan mässigen Abschreibung nach Abs. 2, um ihre Leistungen an die Spitäler gemäss §
3 Abs. 1 zu vergünstigen. Sie gewährleistet dabei die Gleich behandlung der Spitäler. Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007
5 wird wie folgt geän dert: . . .
9
1 OS 78, 140 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2023.
3 ABl 2018-07-20 .
4 LS 101 .
5 LS 810.1 .
6 LS 813.20 .
7 SR 220 .
8 SR 221.301 .
9 Text siehe OS 78, 140 .
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