Statut über das Kantonsspital Winterthur
1 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161 Statut über das Kantonss pital Winterthur (KSW-Statut) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetz es über das Kantonsspital Win terthur (KSWG) vom 19. September 2005
8 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Dieses Statut regelt die Organis ation des Kantonsspitals Winter thur und legt die Aufgaben und Be fugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des Ka ntonsspitals Winterthur fest.
Zweck und
Aufgaben des
Kantonsspitals
§ 2.
Das Kantonsspital a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund heitswesens, d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
2 der Verord nung über die Schulen im Gesundhe itswesen vom 30. Januar 2002
6 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.
Organisations
-
grundsätze
§ 2
a.
13 Die Organe und Organisationse inheiten des Kantonsspitals organisieren sich nach folgenden Grundsätzen: a. Berücksichtigung der strategi schen Bedürfnisse und Ausrichtung und auf die operativen Bedürfn isse des Kantonsspitals, b. klare Umschreibung und Abgren zung der Aufgaben, Kompeten zen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisa tionseinheiten sowie ihrer Leitungen, c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen, d. Ausschluss von hierarchie übergreifenden Doppelfunktionen.
Weisungs-,
Kontroll- und
Sanktions
-
befugnisse
§ 2
b.
13 Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisa tionseinheiten haben gegenüber de n Mitarbeitenden dieser Einheiten umfassende Weisungs-, Kontro ll- und Sanktionsbefugnisse.
2
813.161 Statut über das Kantonsspita l Winterthur (KSW-Statut) B. Organe und Grem ien des Spitals Spitalrat
§ 3.
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspi
- tals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungs
- aufträge und die strategische Au srichtung des Kantonsspitals (§
10 Abs. 1 und 2 KSWG).
2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord
- nung des Spitalrates richten sich na ch seinem Organisationsreglement. b. Aufgaben
§ 4.
14
1 Der Spitalrat nimmt insbesonde re folgende Aufgaben wahr: a. im Bereich der Le istungserbringung:
1. Festlegen der Unternehmensstrategie (§
10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),
2. Aufsicht über die mit der Gesc häftsführung betrauten Personen (§
10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),
3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Re gierungsrates (§
10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
4. Abschluss von Verträgen von st rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,
5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits
- bereich sowie Abschluss von Ve rträgen über deren gemeinsa
- men Betrieb mit Dritten,
6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 KSWG (§
10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),
7. Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründun
- gen von Gesellschaften sowie Antr agstellung zuhanden des Regie
- rungsrates gemäss §
6 KSWG,
8. Verabschieden des Entwic klungs- und Finanzplans,
9. Verabschieden des Berichts übe r die Geschäftstätigkeit zuhan
- den des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§
10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG),
10. Beschluss über die Schaffung , Zusammenfassung und Aufhebung von Bereichen und Organisationseinheiten,
11. Berichterstattung über die Um setzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates (§
10 Abs. 3 Ziff. 3 KSWG); b. im Bereich der Fina nzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
11 ; c. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personal
- reglement
10 des Kantonsspitals Winterthur; a. Allgemein
3 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
813.161 d. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts
9 , des Personalreglements
10 , des Finanz reglements
11 und der Taxordnung
12 (§
10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),
2. Erlass seines Organisationsreglements (§
10 Abs.
3 Ziff.
6 KSWG),
3. weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut; e. im Bereich der Rechtspflege:
1. Behandlung von Rekursen ge gen Anordnungen der Geschäfts leitung gemäss §
19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
5 (§
28 Abs. 1 KSWG),
2. Behandlung von Rekursen ge gen Rekursentscheide der Ge schäftsleitung, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (§
28 Abs. 2 KSWG),
3. Behandlung von Bege hren Dritter auf Feststellung, Schaden ersatz oder Genugtuung gegenüb er dem Kantonsspital gemäss
§ 22 Abs. 1 lit. c des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
4 ,
4. Geltendmachung von Schadeners atz- und Rückgriffsansprüchen gegen Angestellte des Kantonsspitals (§
18 lit. f des Haftungs gesetzes
4 ).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbeh alt der ihm vom Gesetz übertra genen Aufgaben: a. Aufgaben an Spitalratsmitgliede r oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
Geschäfts
-
leitung
§ 5.
1 Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss §
11 Abs. 1 KSWG. Sie ist das operative Führ ungsorgan des Kantonsspitals.
14
2 Sie wahrt die Ziele und Interess en des Gesamtspitals und ist ins besondere für die Umsetzung der übe rgeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanun g, -steuerung und -kontrolle ver antwortlich.
3 Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.
b. Aufgaben
§ 6.
14
1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Auf gaben wahr: a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellen einer wirtschaftl ichen und qualitativen Betriebs führung (§
11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
a. Allgemein
4
813.161 Statut über das Kantonsspita l Winterthur (KSW-Statut)
2. Erlass des Organisa tionsreglements KSW, welches die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verant
- wortung und Kompetenzen innerhalb des Kantonsspitals re
- gelt; das Organisati onsreglement untersteht der Genehmigung des Spitalrates,
3. interne und externe Kommunikation; b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital
- rates, ausgenommen:
1. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per
- sonen,
2. die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung,
3. die Behandlung von Rekurs en gegen Anordnungen und Rekurs
- entscheide der Geschäftsleitung,
4. die spitalratsinternen Geschäfte; c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse , soweit diese keine anderen Voll
- zugsstellen bezeichnen; d. alle weiteren Geschäfte, die ke inem anderen Organ und keiner an
- dern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzel ne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Gremien der Geschäfts leitung
14
§ 7.
1 Die Geschäftsleitung
14 kann ständige Gremien wie Kommis
- sionen oder Aussc hüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. C. Bereiche und Or ganisationseinheiten
14 Gliederung
§ 8.
14
1 Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklini
- sche Bereiche.
2 Die klinischen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organi
- sationseinheiten.
3 Die Organisationseinheiten der klin ischen Bereiche sind Kliniken, Institute, Fachbereiche oder Zentre n. Sie erbringen insbesondere dia
- gnostische und therapeutische Leis tungen für Patientinnen und Patien
- ten.
4 Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Ab
- teilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechni
- sche sowie betrieblich-tec hnische Dienstleistungen.
5 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
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Organisations
-
reglemente
§ 9.
14
1 Das Organisationsreglement KS W bezeichnet die Bereiche und ordnet ihnen die Orga nisationseinheiten zu.
2 Jeder Bereich erlässt ein Organisati onsreglement. Dieses beach tet und ergänzt das Orga nisationsreglements KSW.
3 Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Geneh migung der Ge schäftsleitung.
Leitung
§ 10.
14
1 Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leit er eines Bereichs ist a. Mitglied der Geschäftsleitung und der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung dire kt unterstellt oder b. einem Mitglied der Geschäfts leitung direkt unterstellt.
b. Organisa
-
tionseinheiten
§ 11.
14
1 Die Organisationseinheiten werd en von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter eine r Organisationseinhe it ist der Lei terin oder dem Leiter de s Bereichs, bei dem di e Organisationseinheit angegliedert ist, direkt unterstellt.
Aufgaben
§ 12.
14
1 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leite rinnen und Leiter der Organisations einheiten des ei genen Bereichs.
2 Sie sorgen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eige nen Bereich unter Wahrung der In teressen des gesamten Spitals.
b. klinische
Organisations
-
einheiten
§ 12
a.
13
1 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisa tionseinheit trägt die Budget- und Er gebnisverantwortung in der eige nen Organisationseinheit.
2 Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechts- und weisungskonforme Betriebsführ ung und Aufgabenerfüllung unter Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.
3 Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von §
2 b über: a. die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten, b. die Untersuchung, Entlassung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, c. die anzuwendenden diagnostisc hen und therapeutischen Metho den.
c. nichtklinische
Organisations
-
einheiten
§ 12
b.
13 Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organi sationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfül lung von den der eigenen Organisat ionseinheit zugeteilten Aufgaben.
a. Bereiche
a. Bereiche
6
813.161 Statut über das Kantonsspita l Winterthur (KSW-Statut) D. Medizinische Dienstleistungen Medizinisches Leistungs portfolio
§ 13.
14
1 Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leis
- tungen gemäss §
3 Abs. 3 KSWG umfassen.
2 Der Spitalrat bestimmt di e weiteren Leistungen.
3 Die Geschäftsleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantons
- spitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
4 Die Leiterin oder der Leiter eine r klinischen Or ganisationseinheit bestimmt das Leistungs portfolio der Organisati onseinheit unter Beach
- tung des Leistungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid unter
- steht der Genehmigung der Geschäftsleitung. Abgeltung der Dienstleistun gen
14
§ 14.
1 Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleis
- tungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Be
- reiche der obligatorischen Sozial versicherungsgesetzgebung des Bundes und der freiwilligen Zu satzversicherungen sowi e für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
2 Der Spitalrat erlässt eine Ta xordnung als Ra hmenordnung. Die Geschäftsleitung
14 vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbeson
- dere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen. E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals Hausordnung
§ 15.
1 Die Geschäftsleitung
14 erlässt für das Kantonsspital eine Haus
- ordnung. Diese untersteht der Genehmigung de s Spitalrates.
2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere: a. Gewährleistung der Sich erheit am Kantonsspitals, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Privat sphäre der Patientinnen und Pa
- tienten.
3 Sie ist für alle Personen verbindlic h, die sich im Kantonsspital auf
- halten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Be
- sucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.
4 Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restau
- rants sowie im gesamten zum Kant onsspital gehöre nden Umgelände.
7 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
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Personal
-
ausschuss
§ 16.
1 Die Geschäftsleitung
14 kann einen Personalausschuss einset zen. Das Personal wählt die Mitgliede r in geheimer Wahl auf eine Amts dauer von vier Jahren. Der Auss chuss konstituiert sich selbst.
2 Die Organe und Gremien des Ka ntonsspitals können den Perso nalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss R eglement und kantonalem Personal recht.
3 Die Geschäftsleitung
14 erlässt ein Reglemen t mit Aufgaben, Rech ten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien. F. Rechtspflege
Rekurs
-
verfahren
§ 17.
1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz fü r Rekurse gegen a. Anordnungen der Geschäftsleitung
14 , b. Rekursentscheide der Geschäftsleitung
14 , sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, c. Anordnungen, die Organe, Organi sationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.
2 Die Geschäftsleitung
14 ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.
b. Zuständigkei
-
ten des Vorsitzes
§ 18.
1 Die Präsidentin oder der Präsid ent des Spitalrates bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung
14 ist in Rekursverfahren vor diesen Organen absc hliessend zuständig zum Entscheid über: a. vorsorgliche und superpro visorische Massnahmen, b. den Entzug und die Wiederherst ellung der aufschiebenden Wir kung, c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d. die Festsetzung der Entschädig ung des unentgeltlichen Rechtsbei standes, e. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Par teientschädigung zu entscheiden ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung
14 vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung
14 in Rechtsmittelverfahren gege n Entscheide dieser Organe.
a. Rekurs-
instanzen
8
813.161 Statut über das Kantonsspita l Winterthur (KSW-Statut) G. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten
§ 19.
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweite n Monats nach seiner Genehmigung dur ch den Regierungsrat
2 in Kraft
3 . Übergangs bestimmung
§ 20.
Bis zum Erlass neuer Regelung en gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Gesc häftsordnungen weit er. Die Zustän
- digkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 65, 494 ; Begründung siehe ABl 2010, 1623 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 170.1 .
5 LS 175.2 .
6 LS 413.51 .
7 LS 813.14 .
8 LS 813.16 .
9 LS 813.161 .
10 LS 813.162 .
11 LS 813.163 .
12 LS 813.165 .
13 Eingefügt durch B vom 14. Juli 2022 ( OS 78, 144 ; ABl 2023-02-10 ). In Kraft seit
1. Mai 2023.
14 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2022 ( ; ABl 2023-02-10 ). In Kraft seit
1. Mai 2023.
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