Studien- und Prüfungsordnung für den Master of Science in Health Sciences der Fakultät ... (546b)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Master of Science in Health Sciences der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern

Nr. 546b Studien- und Prüfungsordnung für den Master of Science in Health Sciences der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern * vom 26. Juni 2019 (Stand 1. Mai 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studienangebot, Studienbeginn und Regelstudiendauer
1 Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) bietet den Masterstudiengang «Master of Science in Health Sciences» (nachfolgend MSc Health) an. *
2 Der Masterstudiengang beginnt in der Regel einmal im Jahr zum Herbstsemester. In Ausnahmefällen (z.B. bei Auflagen) kann das Studium im Frühjahrssemester begonnen werden. *
3 Der MSc Health umfasst 120 ECTS-Punkte und hat eine Regelstudiendauer von vier Semestern. *
4 Ein Teilzeitstudium ist möglich. Die Studiendauer verlängert sich entsprechend.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-032
2 Nr. 546b

§ 2

Verliehener Grad
1 Absolventinnen und Absolventen des MSc Health wird der Grad «Master of Science (MSc) in Health Sciences of the University of Lucerne» verliehen.

§ 3

Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung erstellt die Fakultät einen Musterstudienplan für das Vollzeitstudium und berät in der Planung von Teilzeitstudien. *
2 Die Fakultät organisiert das Lehrangebot nach Möglichkeit so, dass die im Musterstu
- dienplan aufgeführten Veranstaltungen regelm ässig und, soweit Pflichtveranstaltungen, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden. *
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass * a. die Dozierenden Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hoch
- schuldidaktik entsprechen, und b. sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbil
- den.

§ 4

Qualitätssicherung
1 Die Qualität des Studiengangs und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können durch die Fakultätsleitung angeord
- net werden *
2 Organe

§ 5

Dekanin oder Dekan *
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. *

§ 6

Fakultätsversammlung *
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsord nung. *

§ 7

Studien- und Prüfungsausschuss
1 Dem Studien- und Prüfungsausschuss obliegt die Organisation und Durchführung von Prüfungen und die Entscheidung in Zulassungsfragen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zulassungsstelle der Universität.
Nr. 546b
3
2 Dem Studien- und Prüfungsausschuss obliegt die Auswahl und Zuweisung finanziell geförderter Praktikumsplätze, vorbehältlich der Genehmigung der Fakultätsleitung.
*
3 Der Studien- und Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben an das Studiendekanat delegieren. *
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 8

Allgemeines
1 Für die Zulassung zum Studium gelten die Bedingungen gemäss Universitätsstatut
2 und den darauf gestützten Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern.
2 Zum MSc Health wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an einer anderen Fakult ät bzw. Universit ät des In- oder Auslandes wegen ungen ügender Leistun
- gen endg ültig abgewiesen worden ist.

§ 9

Zulassung zum Masterstudium
1 Zum MSc Health wird nur zugelassen, wer mindestens über einen universitären Bache
- lorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt.
2 Die Zulassung zum MSc Health ist gemäss dem interdisziplinären Charakter des Stu
- diengangs aus unterschiedlichen Studienrichtungen möglich. Die einzelnen Studienrich
- tungen sind in der Wegleitung des Studiengangs aufgeführt.
3 Für Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule ist die Aufnahme in den MSc Health bei entsprechender fachlicher Qualifikation unter Auflagen oder Bedingun
- gen möglich. Die Details sind in der Wegleitung des Studiengangs geregelt.
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
5 Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewer
- bungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch den Studien- und Prüfungsausschuss, welcher über die fachliche Eignung entscheidet.
2 SRL Nr.
539c
4 Nr. 546b
4 Studienstruktur

§ 10

Aufbau
1 Der Studiengang besteht aus zwei Komponenten: a. einem Basisstudium und b. einem Vertiefungsstudium (inklusive Forschungspraktikum, Masterarbeit und mündliche Masterprüfung).
2 Das Vertiefungsstudium wird in einem zu wählenden Major absolviert.
3 Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen des Basis- und Vertiefungsstu
- diums sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung des Studiengangs geregelt.

§ 11

Studiensprache
1 Die Studiensprache ist Englisch. Veranstaltungen im Vertiefungsstudium, insbesondere diejenigen in Kooperation mit anderen Studiengängen, können in der jeweiligen Stu diensprache abgehalten werden.
5 Studienleistungen, ECTS-Punkte und Prüfungen
*

§ 12

Berechnung der Studienleistungen in ECTS-Punkten *
1 Die Fakultät berechnet Studienleistungen in ECTS-Punkten gemäss dem «European Credit Transfer and Accumulation System». *
2 Der MSc Health beruht auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 ECTS-Punkten für jedes Semester (bei Vollzeitstudium). *
3 Einem ECTS-Punkt entspricht ein durchschnittliches studentisches Arbeitspensum von
25 bis 30 Stunden. *

§ 13

Erwerb und Zuteilung von ECTS-Punkten *
1 ECTS-Punkte werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, ins
- besondere durch * a. schriftliche oder mündliche Prüfungen oder b. schriftliche Arbeiten.
2 Die Zuteilung von ECTS-Punkten auf die einzelnen Module (inklusive Masterarbeit und mündliche Masterprüfung) ist in der Wegleitung des Studiengangs festgehalten.
*

§ 14

Leistungsnachweise
1 Studierende erhalten für alle erbrachten Studienleistungen einen Leistungsnachweis.
Nr. 546b
5
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder die Bezeichnung der Studienleistung, die Anzahl der ECTS-Punkte und das Ergebnis (Note bzw. Wertung oder Prädikat). *

§ 15

Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halb
- en Noten bewertet. Bei benoteten Lehrveranstaltungen ist eine Gesamtnote für die er
- brachten Leistungen zu vergeben.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Prüfungsverhalten
3 Unbenotete Lehrveranstaltungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

§ 16

Anrechnung extern erbrachter Studienleistungen
1 Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet über die Anrechnung extern erbrach
- ter Studienleistungen.
2 Die Anrechnung von externen Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betref
- fenden Hochschulen und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studium im MSc Health voraus.
3 Leistungen, die bereits für einen anderen Studienabschluss angerechnet worden sind, können nicht für den MSc Health angerechnet werden.
4 Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zu
- rückliegt.

§ 17

Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen finden zweimal j ährlich, in der Regel nach Abschluss der Lehrver
- anstaltungen statt.
2 Prüfungsart, Prüfungstermin und Pr üfungsdauer werden von den Dozierenden festge
- legt und jeweils über die Kommunikationsplattform der Fakultät und im Vorlesungsver
- zeichnis bekanntgegeben. *
6 Nr. 546b

§ 18

Prüfungssprache
1 Wird vor der Pr üfung nichts anderes bekanntgegeben, entspricht die Pr üfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.
2 Auf Antrag kann der Studien- und Prüfungsausschuss eine andere Prüfungssprache be
- willigen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden und bedarf der Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers.

§ 19

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Prüfungen
1 Zum Bestehen einer Prüfung muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Lehrveran
- staltungen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung gilt als Fehlversuch.
2 Bei Nichtbestehen kann eine Prüfung beliebig oft wiederholt werden, sofern die Stu
- dienleistung bzw. Lehrveranstaltung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und allf ällige Höchstgrenzen f ür Fehlversuche gem äss § 25 nicht überschritten werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung von Prüfungen. Im Re
- gelfall findet eine erneute Pr üfungsdurchf ührung fr ühestens in der folgenden Pr üfungs
- session statt.
4 Falls eine Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung nicht noch einmal angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung, d.h. im Sinne der geltenden Wegleitung, ersetzt werden.

§ 20

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von schriftlichen Arbeiten
1 Zum Bestehen einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestandene schriftliche Arbeiten können nicht wiederholt werden.
2 Eine als ungen ügend beurteilte schriftliche Arbeit kann innerhalb einer durch die Do
- zierende oder den Dozierenden im Voraus festgelegten Frist nach Notenbekanntgabe
ü
- berarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als un
- genügend bewertet, ist die Arbeit endg ültig nicht bestanden und gilt als Fehlversuch. Bei Nichtbestehen kann eine neue schriftliche Arbeit mit einem neuen Thema verfasst wer
- den, sofern allf ällige H öchstgrenzen f ür Fehlversuche gem äss § 25 nicht überschritten werden. Die Masterarbeit unterliegt einer eigenen Regelung.

§ 21

Zusammenfassung von Lehrveranstaltungen in Modulen
1 Lehrveranstaltungen können in einzelnen Modulen zusammengefasst werden.
2 Ein Modul gilt als bestanden, wenn alle dem Modul zugeordneten Studienleistungen bestanden sind.
3 Mehrere Lehrveranstaltungen eines Moduls können zusammen geprüft werden.
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7

§ 22

Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder an zus ätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details wer
- den über die Kommunikationsplattform der Fakultät und im Vorlesungsverzeichnis be
- kanntgegeben. *

§ 23

Anmeldungen für Prüfungen und Studienleistungen
1 Die Anmeldung f ür Pr üfungen und andere Studienleistungen erfolgt elektronisch inner
- halb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ab
- lauf dieser Frist nicht mehr m öglich.

§ 24

Nachteilsausgleich und Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer k örperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universit ät. Zust ändig f ür die Ertei
- lung ist der Studien- und Prüfungsausschuss.
2 Der Studien- und Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen triftiger Gründe die Dauer von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen ver
- längern.

§ 25

Studienausschluss
1 Die ECTS-Punkte aller nicht bestandenen Studienleistungen (Fehlversuche) werden summiert, ausgenommen ist ein Fehlversuch bei der Masterarbeit, ein Fehlversuch in der mündlichen Masterprüfung sowie allfällige Fehlversuche in Auflagenkursen. Erreicht die Gesamtsumme aller nicht bestandenen Studienleistungen das Äquivalent von 30 ECTS-Punkten wird die Kandidatin oder der Kandidat vom Studium des MSc Health endgültig ausgeschlossen. *
2 Vom Studium des MSc Health auch ausgeschlossen wird, wer das Masterverfahren endgültig nicht bestanden hat.
3 Der Ausschluss wird von der Fakultät verf ügt. *

§ 26

Unkorrektes Verhalten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. in schriftlichen Prüfungen weiterzuschreiben, nachdem die Prüfungsaufsicht das d. jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen, e. die Ruhe im Prüfungsraum zu stören.
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2 Des Weiteren gelten als unkorrekt: a. Nichterscheinen zu einem festgesetzten Prüfungstermin ohne vorherige schriftli
- che Entschuldigung. Als Entschuldigung werden nur Gründe akzeptiert, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat. b. Nicht oder nicht fristgerecht abgegebene schriftliche Arbeiten oder sonstige Leis
- tungskontrollen.
3 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Studienleistung und die Vergabe der Note 1 zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss §
36 des Uni
- versitätsstatuts
3 .

§ 27

Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht, oder werden ver
- wendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom MSc Health endgültig ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
6 Masterverfahren und Studienabschluss

§ 28

Masterverfahren
1 Das Masterverfahren bildet den Abschluss des Masterstudiums. Es gibt Auskunft dar
- über, ob alle für den Masterabschluss notwendigen inhaltlichen Kenntnisse, methodi
- schen Fähigkeiten sowie generischen Kompetenzen erworben worden sind.
2 Das Masterverfahren besteht aus einer schriftlichen Masterarbeit und einer mündlichen Masterprüfung.
3 Die einzelnen Bestandteile können nicht getrennt, sondern nur innerhalb eines Prü fungszeitraums absolviert werden.
4 Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren, Abläufe und Fristen sind in der Weglei
- tung des Studiengangs geregelt.
3 SRL Nr.
539c
Nr. 546b
9

§ 29

Gutachterinnen und Gutachter
1 Eine Masterarbeit wird von einer Erstgutachterin bzw. einem Erstgutachter und einer Zweitgutachterin bzw. einem Zweitgutachter beurteilt. Als Erstgutachterin bzw. Erstgut
- achter kommen Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Habilitation in Frage. Als Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter kommen auch Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Promotion in Frage. *
2 Andere Dozentinnen und Dozenten können auf begründeten Antrag generell durch die Fakultätsversammlung oder im Einzelfall durch den Studien- und Prüfungsausschuss zur Übernahme von Gutachten ermächtigt werden. *
3 Sollten die Bewertungen des Erst- und Zweitgutachtens nicht übereinstimmen, stellt der Studien- und Prüfungsausschuss die Note der Masterarbeit durch Errechnung des arithmetischen Mittels der Noten der Gutachten fest. Weichen Erst- und Zweitgutachten um mehr als eine Note voneinander ab, so ist ein Drittgutachten von einer Professorin bzw. von einem Professor oder einer Dozentin bzw. einem Dozenten der Fakultät mit Habilitation einzuholen. In diesem Fall zählt das arithmetische Mittel aller drei Gutach
- ten zur Feststellung der Note der Masterarbeit. *

§ 30

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen des Masterverfahrens
1 Zum Bestehen des Masterverfahrens muss mindestens die Note 4 in jedem der Be
- standteile des Verfahrens erzielt werden. Bestandene Masterarbeiten oder mündliche Masterprüfungen können nicht wiederholt werden.
2 Eine als ungen ügend beurteilte Masterarbeit kann innerhalb einer Frist von acht Wo
- chen nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird auch die überarbeitete Fassung als ungen ügend bewertet, gilt die Masterarbeit als nicht bestan
- den. Nicht bestandene Masterarbeiten können mit einem neuen Thema höchstens einmal wiederholt werden, die Abläufe und Fristen sind in der Wegleitung des Studiengangs ge
- regelt.
3 Eine als ungen ügend beurteilte mündliche Masterprüfung gilt als nicht bestanden. Nicht bestandene mündliche Masterprüfungen können höchstens einmal wiederholt wer
- den, die Abläufe und Fristen sind in der Wegleitung des Studiengangs geregelt.
4 Das Masterfahren gilt als endgültig nicht bestanden, wenn entweder die Masterarbeit oder die mündliche Masterprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden sind.

§ 31

Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den MSc Health schliesst ab, wer alle Studienleistungen gemäss geltender Wegleitung des Studiengangs bestanden und eine Gesamtnote von mindestens 4 erreicht hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses wird als nach ECTS-Punkten gewichteter Durchschnitt aller bestandenen und benoteten Studienleistungen berechnet. Die Berech
- nung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ge
- rundet. *
10 Nr. 546b

§ 32

Prädikate
1 Gesamtnoten werden folgende Pr ädikate zugeordnet: a. Bei einem Durchschnitt von 5,75-6,00: summa cum laude, b. bei einem Durchschnitt von 5,25-5,74: insigni cum laude, c. bei einem Durchschnitt von 4,75-5,24: magna cum laude, d. bei einem Durchschnitt von 4,25-4,74: cum laude, e. bei einem Durchschnitt von 4,00-4,24: rite.

§ 33

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MSc Health. Es enthält die Be
- zeichnung des Studiengangs, den erworbenen Grad, den gewählten Major, den Titel der Masterarbeit, die Gesamtnote und das verliehene Prädikat.
2 Mit dem Diplom erh ält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausge
- stellt. Dieser enth ält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu den erzielten Einzelbewertungen aller Studienleistungen.
3 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. *
7 Schlussbestimmungen

§ 34

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
4 .

§ 35

Härtefälle
1 Zur Vermeidung von H ärtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.
*

§ 36

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt wer
- den. *
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
4 SRL Nr.
44
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
Nr. 546b
11

§ 37

* ...
12 Nr. 546b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.06.2019
01.08.2019 Erstfassung G 2019-032 Erlasstitel
05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 1 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 1 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 1 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 3 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 3 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 3 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 4 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 5

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-036

§ 5 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 6

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-036

§ 6 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 7 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 7 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036 Titel 5
05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 12

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-036

§ 12 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 12 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 12 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 13

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-036

§ 13 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 13 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 14 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 17 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 22 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 25 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 25 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 29 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 29 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 29 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 31 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 33 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 35 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 36 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-036

§ 37

05.04.2023
01.05.2023 aufgehoben G 2023-036
Nr. 546b
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2019
01.08.2019 Erlass Erstfassung G 2019-032
05.04.2023
01.05.2023 Erlasstitel geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 3

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 3 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 3 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 3 Abs. 3

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 4 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 5

Titel geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 5 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 6

Titel geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 6 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 7 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 7 Abs. 3

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023 Titel 5 geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 12

Titel geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 12 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 12 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 12 Abs. 3

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 13

Titel geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 13 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 13 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 14 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 17 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 22 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 25 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 25 Abs. 3

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 29 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 29 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 29 Abs. 3

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 31 Abs. 2

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 33 Abs. 3

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 35 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 36 Abs. 1

geändert G 2023-036
05.04.2023
01.05.2023

§ 37

aufgehoben G 2023-036
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