Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Jo... (546c)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Nr. 546c Studien- und Prüfungsordnung für den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich * vom 13. Dezember 2019 (Stand 1. Mai 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung (nachfolgend: StuPo) regelt den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» (nachfolgend: JMM) der Universitäten Luzern und Zürich an der Fakultät für Gesundheitswissenschaf
- ten und Medizin der Universität Luzern (nachfolgend: Fakultät). *
2 Für Module, Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der Universität Zürich gelten die dortigen Bestimmungen. *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-077
2 Nr. 546c

§ 2

Studienangebot, Studienbeginn und Regelstudiendauer
1 Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin und die Medizinische Fakul
- tät der Universität Zürich bieten den Masterstudiengang JMM der Universitäten Luzern und Zürich an. Dieser vermittelt den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und Kompetenzen für die fachärztliche Weiterbildung. *
2 Der Masterstudiengang beginnt jeweils einmal im Jahr zum Herbstsemester.
3 Der JMM umfasst 180 ECTS-Punkte und hat eine Regelstudiendauer von 6 Semes tern. *
4 Der Masterstudiengang ist grundsätzlich als Vollzeitstudium ausgestaltet.
5 Die Fakultätsversammlung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin erlässt die Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung. *

§ 3

Verliehener Grad
1 Absolventinnen und Absolventen des JMM wird der Grad «Master of Medicine der Universitäten Luzern und Zürich» mit der Abkürzung «M Med UniLU UZH» verliehen.

§ 4

Qualitätssicherung
1 Die Fakultät sorgt dafür, dass * a. die Dozierenden Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hoch
- schuldidaktik entsprechen, und b. sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik weiterbilden.
2 Die Qualität des Studiengangs und der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studienin
- halte werden regelmässig überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen kön
- nen durch die Fakultätsleitung angeordnet werden. *

§ 5

Studiensprache
1 Die Studiensprache ist grundsätzlich Deutsch.
2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 6

Allgemeines
1 Für die Zulassung zum Studium gelten die Bedingungen nach der Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitä
- ten Luzern und Zürich
2 .
2 SRL Nr.
546d
Nr. 546c
3
2 Die Zulassung erfolgt im Bedarfsfall zudem anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers (Äquivalenzprüfung).
3 Zum Studium wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an einer anderen Fakultät bzw. Hochschule des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen end
- gültig abgewiesen worden ist.

§ 7

Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein.
2 Ein Masterstudienjahr muss mit allen vorgesehenen Leistungsüberprüfungen der Mo
- dule erfolgreich absolviert werden. Erst dann ist der Übertritt ins folgende Studienjahr möglich.
3 Module und Studienaufbau

§ 8

Module
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehreinheit.
2 Die Module setzen sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammen und erstrecken sich über ein oder mehrere Semester.
3 Zur Orientierung der Studierenden und Erleichterung der Studienplanung steht ein Mo
- dulkatalog für das Regelcurriculum in der Wegleitung zur StuPo des JMM zur Verfü
- gung.
4 Die Buchung der Module erfolgt über das Studiendekanat der Fakultät. *

§ 9

Studienaufbau
1 Der Studiengang umfasst Module der a. Universität Luzern und ihrer Partnerinstitutionen, b. Universität Zürich.
2 Der Studienaufbau und die spezifischen Studienanforderungen sind in der Wegleitung zur StuPo des JMM geregelt und werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
4 Nr. 546c
4 ECTS-Credits und Studienleistungen

§ 10

ECTS-Punkte *
1 Die Fakultät berechnet Studienleistungen in ECTS-Punkten nach dem «European Cre
- dit Transfer and Accumulation System». *
2 Der JMM beruht auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 ECTS-Punkten für je
- des Semester. *
3 Einem ECTS-Punkt entspricht ein durchschnittliches studentisches Arbeitspensum von
25 bis 30 Stunden. *

§ 11

Erwerb und Zuteilung von ECTS-Punkten *
1 ECTS-Punkte werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, ins
- besondere durch * a. schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. dokumentierte aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen, d. dokumentierte praktische Arbeiten, e. Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, f. belegte tutorielle Tätigkeiten, g. Referate, h. Überprüfung klinischer Fähigkeiten und Fertigkeiten in klinischen Kursen, i. Studienleistungen im Rahmen von E-Learning-Veranstaltungen, j. problemorientiertes Lernen (POL), k. arbeitsplatzbasierte Assessments.
2 Die Zuteilung von ECTS-Punkten auf die einzelnen Module (inklusive Masterarbeit) ist in der Wegleitung des Studiengangs festgehalten.

§ 12

Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungsart, Prüfungstermin und Prüfungsdauer sowie die genaue Durchführung der Anmeldeverfahren zu Prüfungsmodulen wird in geeigneter Weise kommuniziert.
2 Die Bestehensvoraussetzungen von nicht benoteten Modulen sowie allfälligen Bedin
- gungen, unter denen ungenügende Studienleistungen überarbeitet werden können, wer
- den durch die Modulverantwortlichen zu Beginn des Moduls kommuniziert.

§ 13

Leistungsnachweise
1
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder die Bezeichnung der Studienleistung, die Anzahl der ECTS-Punkte und das Ergebnis (Note bzw. Wer
- tung). *
Nr. 546c
5

§ 14

Bewertungen
1 Mehrere Lehrveranstaltungen eines Moduls können zusammen bewertet werden.
2 Ein Modul gilt als bestanden, wenn alle dem Modul zugeordneten Studienleistungen bestanden sind.
3 Studienleistungen von benoteten Modulen werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Bei benoteten Lehrveranstaltungen ist eine Gesamtnote für die erbrachten Leistungen zu vergeben.
4 Eine Note unter 4.0 ist eine ungenügende Note.
5 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
6 ausgezeichnet
5.5 sehr gut
5 gut
4.5 befriedigend
4 genügend
3.5 mangelhaft
3 schlecht
2.5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1.5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Prüfungsverhalten.
6 Studienleistungen von unbenoteten Modulen werden mit der Wertung «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

§ 15

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden.
2 Eine nicht bestandene Studienleistung kann zweimal wiederholt werden.
3 Bei Nichtbestehen eines Versuchs muss die Kandidatin oder der Kandidat zum nächst
- möglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung antreten. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.
4 Falls eine Lehrveranstaltung nicht noch einmal angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Studienleistung einer anderen Lehrveranstaltung ersetzt werden.

§ 16

Anerkennung und Anrechnung
1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis (Transcript of Records) und erfolgt von einer im Rahmen dieses Studienprogramms an der Universität Luzern oder an der Universität Zürich erbrachten Studienleistung auto
- matisch. *
6 Nr. 546c
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen und erfolgt für Stu
- dienleistungen, die an der Universität Luzern oder an der Universität Zürich im Rahmen dieses Studienprogramms erbracht worden sind, automatisch. *
3 An anderen medizinischen Fakultäten erworbene ECTS-Punkte können anerkannt oder angerechnet werden, wenn sie äquivalent und grundsätzlich innerhalb von vollständig abgeschlossenen Studienjahren (in der Regel 60 ECTS-Punkte) erworben worden sind. Entsprechende Gesuche sind mit Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie beim Studiendekanat einzureichen. *
4 Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet über die Anrechnung und Anerken
- nung von auswärts erbrachten Studienleistungen.
5 Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als sechs Jahre zurückliegt.

§ 17

Nachteilsausgleich
1 Der Nachteilsausgleich soll Studierenden mit Behinderungen und/oder chronischen Krankheiten ermöglichen, das Studium unter angepassten Bedingungen und Prüfungen bzw. Studienleistungen chancengleich zu absolvieren
3 .
2 Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs hat schriftlich und dokumentiert an den Studien- und Prüfungsausschuss der Fakultät zu erfolgen. Dieser kann unter An
- gabe triftiger Gründe semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
*
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

§ 18

Studienausschluss
1 Wird die Wiederholung eines Leistungsnachweises nach Massgabe von § 15 nicht be
- standen oder verfallen ECTS-Punkte für Module nach § 16, so ist die erforderliche Leis
- tung endgültig nicht erbracht und es erfolgt ein endgültiger Ausschluss vom Studien
- gang. *
2 Der Ausschluss wird von der Dekanin bzw. dem Dekan verfügt. *

§ 19

Unkorrektes Verhalten bei Prüfungen *
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung * a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. in schriftlichen Prüfungen weiterzuschreiben, nachdem die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt hat, d. * jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen,
3 Vgl. Richtlinien für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs der Universität Luzern vom 1. Januar
2016
Nr. 546c
7 e. * die Ruhe im Prüfungsraum zu stören.
2 Des Weiteren gelten als unkorrekt: a. Nichterscheinen zu einem festgesetzten Prüfungstermin ohne vorherige schriftli
- che Entschuldigung. Als Entschuldigung werden nur Gründe akzeptiert, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat. b. Nicht oder nicht fristgerecht abgegebene schriftliche Arbeiten oder sonstige Leis
- tungskontrollen.
3 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Studienleistung und die Vergabe der Note 1 zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität nach § 36 des Univer
- sitätsstatuts
4 .

§ 20

Plagiate und Ghostwriting
1 Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software überprüft werden. Dafür können geeignete Dienstleister beauf
- tragt werden.
2 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht oder werden ver
- wendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet. *
3 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom JMM endgültig ausgeschlossen.
4 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
5 Masterarbeit

§ 21

Allgemeines
1 Im Masterstudium ist eine schriftliche Masterarbeit zu verfassen. Sie ist eine wissen
- schaftliche Arbeit, die von den Studierenden während des Masterstudiums verfasst wird und vor der Zulassung zur eidgenössischen Prüfung Humanmedizin von der Masterar
- beitskommission der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich genehmigt werden muss.
2 Die Masterarbeit ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
3 Der Arbeitsumfang beträgt mindestens 450 Stunden, dies entspricht 15 ECTS-Punkten. Die Masterarbeit wird benotet. *
4 Detaillierte Informationen sind in der Wegleitung sowie in der zugehörigen Richtlinie erläutert. *
4 SRL Nr.
539c
8 Nr. 546c

§ 22

Leitung und Betreuung
1 Die Leitung der Masterarbeit erfolgt durch die projektverantwortliche Person der je
- weiligen Institution. Es sind Professorinnen und Professoren, Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, Privatdozierende und klinische Dozierende, welche in einem Dienst
- verhältnis an der Universität Luzern oder bei einer ihrer Partnerinstitutionen (nach § 9) stehen. Die Leiterin bzw. der Leiter sorgt dafür, dass die Umsetzung der Masterarbeit nach der zugehörigen Richtlinie durchgeführt werden kann. *
2 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass forschungsinteressierte Personen, welche über eine akademische Qualifikation gemäss Absatz 1 verfügen, über die Partnerinstitu
- tionen hinaus Themenvorschläge unterbreiten und die Leitung einer Masterarbeit bean
- tragen können. Anträge für neue Masterarbeitsleiterinnen bzw. -leiter werden durch die Koordinationskommission der Universitäten Luzern und Zürich «sur dossier» beurteilt.
3 Die Masterarbeit kann zusätzlich von einer Person betreut werden, die über eine Pro
- motion und über selbständige Forschungserfahrung verfügt.

§ 23

Bewertung
1 Die Leiterin bzw. der Leiter und die Betreuerin bzw. der Betreuer bewerten die Master
- arbeit gemeinsam und legen einen Notenvorschlag fest. Sie bestätigen, dass die Master
- arbeit entsprechend dieser StuPo und der zugehörigen Richtlinie verfasst und die fachli
- chen Kriterien erfüllt sind. *

§ 24

Beurteilung
1 Zur Beurteilung der Masterarbeit setzt die Medizinische Fakultät der Universität Zü
- rich eine gemeinsame Masterarbeitskommission ein. *
2 Diese entscheidet über die von der Leitenden bzw. dem Leitenden sowie der Betreuerin bzw. dem Betreuer vorgeschlagene Note der Masterarbeit und kann dazu eine unabhän
- gige Begutachtung in Auftrag geben.
3 Die Masterarbeitskommission tagt mindestens vierteljährlich und kommuniziert den Entscheid den Kandidatinnen bzw. Kandidaten. Gegen Entscheide der Masterarbeits
- kommission kann nach § 31 dieser StuPo Einsprache erhoben werden.

§ 25

Überarbeitung und Wiederholung
1 Bei Bewertung der Masterarbeit durch die Masterarbeitskommission als ungenügend entscheidet diese, ob die eingereichte Masterarbeit überarbeitet werden kann oder ob eine neue Masterarbeit zu einem neuen Thema zu verfassen ist.
2 Wenn die überarbeitete Masterarbeit bzw. die neu verfasste Masterarbeit zweimal von der Masterarbeitskommission als ungenügend bewertet wird, so gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden und es erfolgt ein endgültiger Ausschluss vom Studiengang nach § 18.
Nr. 546c
9
6 Wahlstudienjahr

§ 26

Allgemeines
1 Im Wahlstudienjahr (WSJ) werden besonders die praktischen ärztlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erlernt und vertieft. Die Studierenden üben eine ganztägige, praktische Tätigkeit als Unterassistentin bzw. Unterassistent in Spitälern, Arztpraxen, Instituten und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens unter Aufsicht von für die Ausbil
- dung verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten und Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele aus.
2 Das WSJ ist in Übereinstimmung mit dieser StuPo, der Wegleitung sowie der zugehö
- rigen Richtlinie zum WSJ zu absolvieren und in einem Logbuch zu dokumentieren.
*
3 Weitere Informationen zum WSJ werden in geeigneter Weise publiziert.
7 Studienabschluss und Urkunden *

§ 27

Studienabschluss
1 Ein Studiengang ist erfolgreich beendet, wenn unter Einhaltung der vorgenannten Be
- dingungen sowie der Wegleitung insgesamt 180 ECTS-Punkte erworben worden sind.
*
2 Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat die für den Masterabschluss erforderlichen Studienleistungen erbracht hat, reicht sie oder er einen Antrag auf Studienabschluss beim zuständigen Organ der Universität Luzern ein. Dieser Antrag umfasst folgende Schriftstücke: a. das ausgefüllte Anmeldeformular, b. den Immatrikulationsnachweis, c. den aktuellen Leistungsausweis sowie allfällige Bestätigungen über die Anerken
- nung und Anrechnung von Studienleistungen.

§ 28

Abschlussdokumente
1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten die folgenden Abschlussdokumente: eine Diplomurkunde, ein Abschlusszeugnis (Academic Record) und ein Diplomzusatz (Diploma Supplement).
10 Nr. 546c
2 Die Diplomurkunde bestätigt den erfolgreichen Abschluss des M Med UniLU UZH. Sie enthält die Bezeichnung des Studiengangs und den verliehenen Grad und, soweit vorhanden, die Fachnoten. Sie wird mit dem Logo der Universität Luzern und der Uni
- versität Zürich sowie dem Stempel der Universität Luzern als Leading House versehen und von den Universitätsleitungen der Universitäten Zürich und Luzern, der Dekanin bzw. dem Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich und von der Deka
- nin bzw. dem Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Uni
- versität Luzern unterzeichnet. *
3 Im Abschlusszeugnis werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die an
- erkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterar
- beit aufgeführt. Der Ausstellungsort wird entsprechend gekennzeichnet.
4 Der Diplomzusatz enth ält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu den erzielten Einzelbewertungen aller Studienleistungen.
5 Alle Dokumente werden in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
8 Schlussbestimmungen

§ 29

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
5 .

§ 30

Härtefälle
1 Zur Vermeidung von H ärtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.
*

§ 31

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser StuPo kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
6 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
7 beim Bil
- dungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. *
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
5 SRL Nr.
544
6 SRL Nr.
539
7 SRL Nr.
40
Nr. 546c
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.12.2019
01.02.2020 Erstfassung G 2019-077 Erlasstitel
05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 1 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 1 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 2 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 2 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 2 Abs. 5

05.04.2023
01.05.2023 eingefügt G 2023-037

§ 4 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 4 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 8 Abs. 4

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 10

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-037

§ 10 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 10 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 10 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 11

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-037

§ 11 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 11 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 13 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 16 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 16 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 16 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 17 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 18 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 18 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 19

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-037

§ 19 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 19 Abs. 1, d.

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 19 Abs. 1, e.

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 20 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 21 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 21 Abs. 4

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 22 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 23 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 24 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 26 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037 Titel 7
05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 27 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 28 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 30 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037

§ 31 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-037
12 Nr. 546c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.12.2019
01.02.2020 Erlass Erstfassung G 2019-077
05.04.2023
01.05.2023 Erlasstitel geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 2 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 2 Abs. 3

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 2 Abs. 5

eingefügt G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 4 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 4 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 8 Abs. 4

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 10

Titel geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 10 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 10 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 10 Abs. 3

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 11

Titel geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 11 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 11 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 13 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 16 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 16 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 16 Abs. 3

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 17 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 18 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 18 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 19

Titel geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 19 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 19 Abs. 1, d.

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 19 Abs. 1, e.

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 20 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 21 Abs. 3

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 21 Abs. 4

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 22 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 23 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 24 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 26 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023 Titel 7 geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 27 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 28 Abs. 2

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 30 Abs. 1

geändert G 2023-037
05.04.2023
01.05.2023

§ 31 Abs. 1

geändert G 2023-037
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