Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
KWKG 2023
Ausfertigungsdatum: 21.12.2015
Vollzitat:
"Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.12.2022 I 2512
Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
(+++ FG 13.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 1 +++)
(+++ § 2 Nr. 14 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 61c Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 +++)
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(+++ §§ 4, 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)
(+++ § 5 Abs. 1 FG 31.12.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 21 +++)
(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ §§ 5a, 6a und 7a: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 7 Satz 1 +++)
(+++ §§ 5b, 6b und 7b: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 8 Satz 1 +++)
(+++ § 7 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 1 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 Abs. 18 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 u. Abs. 3a FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz
2 +++)
(+++ § 7 Abs. 4 FG 31.12.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 8a Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 6 +++)
(+++ § 7 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)
(+++ § 7 Abs. 7 FG 13.08.2020: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 1 u. 4 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 1 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 9 +++)
(+++ § 8 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 8d: Zur Anwendung vgl. § 33a Abs. 1 Nr. 7 u. § 33b Abs. 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)
(+++ § 10 Abs. 2 Nr. 1a bis 1d: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 u. § 24
Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7a Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(+++ § 11 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 u. § 24 Abs. 3 +++)
(+++ § 11 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 6 Satz 3 +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 Satz 3 u. § 24 Abs. 6 Satz 3 +++)
(+++ § 13 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2
Nr. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 15 Abs. 4 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 4 bis 6 +++)
(+++ §§ 18 und 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++)
(+++ § 18 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ §§ 18, 19 u. 20: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
(+++ § 19 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ §§ 22, 23 u. 24: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
(+++ § 26 Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 3 +++)
(+++ § 26a Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 27 FG 31.12.2016: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 1 +++)
(+++ § 27 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 10 Satz 2 +++)
(+++ § 27 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 27 Abs. 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 27c Abs. 3 +++)
(+++ § 28 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 2 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ §§ 7a u. 7b: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 KWKAusV +++)
(+++ § 8d Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 KWKAusV +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 KWKAusV +++)
(+++ § 30 Abs. 2 Satz 2 u. 3, Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3
KWKAusV +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2015 I 2498 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten. Gem. Art. 3 Abs. 2 dieses G tritt §§ 32 und 33 Abs. 2 Nr. 1 zum 14.8.2018 außer Kraft.
Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 17 Nr. 1 G v. 2020 I 3138 u. d. Art. 17 Nr. 1 G v. 20.7.2022 I 1237 mWv 1.1.2023
Inhaltsübersicht
Anlage (zu den §§ 7b und 7d)
(weggefallen)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Dieses Gesetz regelt
1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,
6. die Umlage der Kosten.
(3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.
(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
1. sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind:
a) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,
b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,
c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,
d) die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und
e) der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und
2. sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.
(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4
1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,
3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,
4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,
4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,
4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,
5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,
6. „Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,
6a. „Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,
6b. „Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,
6c. „Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,
6d. „Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,
6e. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,
7. „elektrische Leistung“ die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung,
8. „Endkundenanlagen“ von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,
8a. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
9. „industrielle Abwärme“ nicht genutzte Wärme aus industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes,
9a. „innovative KWK-Systeme“ besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,
9b. (weggefallen)
10. „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte,
a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben,
b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und
c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betreiber der in das Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist,
11. „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind,
12. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,
13. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest,
14. „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören:
a) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen,
b) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,
c) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,
d) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage,
e) Verbrennungsmotoren-Anlagen,
f) Stirling-Motoren,
g) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und
h) Brennstoffzellen-Anlagen,
15. „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt sind,
16. „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom,
17. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
18. „modernisierte KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,
19. „nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen
a) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und
b) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,
20. „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn,
21. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
22. „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen,
23. der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,
24. „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,
25. „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,
26. „Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird,
27. „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,
28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,
29. „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind,
29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
29b. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
30. „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
31. „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann,
32. „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme,
a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben,
b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und
c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist,
33. „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,
34. „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
Fußnote
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 2 Nr. 14 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 61c Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 +++)
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.
(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.
(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,
b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt oder
c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,
2. nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus
a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt oder
b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.
(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn
1. die Anlagen
a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder
c) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
2. die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen,
3. die Anlagen hocheffizient sind,
4. die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
5. die Anlagen, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und
7. eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte. Die Bundesregierung wird dem Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unterbreiten, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden sollte.
(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen
1. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch KWK-Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und
2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen.
In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für KWK-Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses KWK-Stroms gegenüber anderem KWK-Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn
1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder
2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,
1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,
2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern,
3. die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder
4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat.
(4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt
a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
b) für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
c) für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
(2) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt
1. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
2. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
3. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
(3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.
(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt
1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(4) Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn
1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und
2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.
(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 7 Abs. 1, 3, 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 7 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 u. 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 1 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 18 +++)
(+++ § 7 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 KWKAusV +++)
(+++ § 7 Abs. 3a: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 8a Abs. 3 Satz 2 u. § 8b Abs. 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)
§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen. Der Zuschlag beträgt
1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.
(3) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV +++)
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn
1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 Prozent zu erzeugen,
2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und
3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.
Fußnote
(+++ § 7b: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV +++)
§ 7c Kohleersatzbonus
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.
Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
1. für die
a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,
2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder
3. die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.
(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
Fußnote
(+++ § 7c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 22 +++)
§ 7d (weggefallen)
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
1. 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a) die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,
b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und
c) die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a) die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.
(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu
1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,
2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,
3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,
4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,
5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,
6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,
7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und
8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.
Fußnote
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 8 Abs. 1 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)
§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn
1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und
3. die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.
(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.
Fußnote
(+++ § 8a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 8a Abs. 2 u. 4 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 8b Abs. 3 +++)
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.
(3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.
Fußnote
(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 8b: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
§ 8c Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
Fußnote
(+++ § 8c: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c.
(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist,
2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung,
3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs relevant sind,
5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brennstoff, den Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung der bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante Eigenschaften nach den §§ 7a bis 7c, soweit erforderlich,
6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 6,
8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagenbetreiber keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.
(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde und
2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.
(4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten müssen:
1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung,
2. die Stromkennzahl und
3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.
(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden. In den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 1 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Für Anlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)
(+++ § 10 Abs. 2 Nr. 1a bis 1d: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 u. § 24 Abs. 1 Satz 3 +++)
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
(1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten Personen berechtigt,
1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,
2. dort Prüfungen vorzunehmen und
3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen.
(2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die entsprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich ist.
(3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
Fußnote
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 11 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 6 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7a Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 KWKAusV +++)
(+++ § 11 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++)
(+++ § 11 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 +++)
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
(1) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7c deren Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat.
(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 10 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben auf Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten.
(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage gestellt werden.
(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und
2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für
1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt und
2. die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt.
Fußnote
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 Satz 3 +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 6 Satz 3 +++)
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
(1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn
1. die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind,
2. die Anlagen hocheffizient sind,
3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen,
4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und
5. eine Zulassung erteilt wurde.
Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).
(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,
2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,
3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,
4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.
Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.
(4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage.
(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 13 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.
Fußnote
(+++ § 13a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 13b Rückforderung
Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den Nachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen worden ist. Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt. § 22 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung entsprechend anzuwenden. Wer den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(2) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.
(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
Fußnote
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit.
(2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor mit Angaben
1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,
3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des § 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl Vollbenutzungsstunden,
6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage,
7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde.
(3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben vor
1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden,
6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage,
7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt.
(5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.
(6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber vor der Vorlage der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Absatz 2 oder der Angaben nach Absatz 3 verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
Fußnote
(+++ § 15 Abs. 4 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 4 bis 6 +++)
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn
1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b
aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder
bb) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 oder
b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022,
2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes
a)
mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,
b)
mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, oder
c)
mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und
3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind
1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,
2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 21 u. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt
1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder
2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
1. Gebühren,
2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3. kalkulatorische Kosten sowie
4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
Fußnote
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 21 u. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
(1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über die Länge der neuen oder ausgebauten Trasse, eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
3. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 19 Absatz 3,
4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
5. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
6. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme maßgebend.
(4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++)
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn
1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt
a) bis zum 31. Dezember 2026 oder
b) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030,
2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können,
3. die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und
4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
1. Gebühren,
2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3. kalkulatorische Kosten,
4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie
5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
Fußnote
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:
1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,
4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2,
5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
7. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste hervorgeht.
(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs maßgebend.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
(6) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespeichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
§ 25 Kältespeicher
Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Abschnitt 6
Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen
§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 17f Abs. 1 EnWG 2005 +++)
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV +++)
§ 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen
(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide
1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,
2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie
3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.
(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.
(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.
Fußnote
(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 27 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 10 +++)
(+++ § 27 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 27c Abs. 3 +++)
§§ 27a bis 29 (weggefallen)
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:
1. der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,
2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2,
3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5,
4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6.
(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 17f Abs. 1 Satz 4 EnWG 2005 +++)
(+++ § 30 Abs. 2 Satz 2 u. 3 u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 KWKAusV +++)
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
9. die Verwendung der Nutzwärme,
10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung.
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
Fußnote
(+++ § 31a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. die Übertragungsnetzbetreiber
a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,
b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,
2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
(3) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 31b: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.
§ 32a Clearingstelle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.
(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und
3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder
3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,
1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle den Verfahrensparteien Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.
Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
Fußnote
(+++ § 32a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 33 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netzbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen,
2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühestens zum 1. Januar 2018 erfolgen und
3. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages
1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, nach § 7 Absatz 3 für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen,
2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 und 3 genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen, soweit die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen, und
3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu ermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im Emissionshandel unberücksichtigt. Grundlage der Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2. Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. (weggefallen)
2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Fußnote
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b,
b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens
aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen innerhalb eines Jahres,
bb) in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente, wobei insbesondere zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen, zwischen KWK-Anlagen mit unterschiedlichem Modernisierungsgrad oder zwischen verschiedenen Leistungsklassen unterschieden werden kann,
c) das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit dies zur Sicherstellung von hinreichendem Wettbewerb in den Ausschreibungen erforderlich ist, kann eine über die in Teilsatz 1 genannten Grenzen hinausgehende Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach § 8c geregelt werden; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,
d) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb eines Jahres um das Ausschreibungsvolumen erhöht, das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr oder in den in demselben Jahr vorangegangenen Ausschreibungen nicht zur Ausschreibung gekommen ist oder für das keine Ausschreibungszuschläge erteilt werden konnten oder für das die Vorhaben, die den Ausschreibungszuschlag erhalten haben, nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen wurden, und zu dem diesbezüglichen Verfahren,
e) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstgrößen von Geboten in installierter KWK-Leistung,
f) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der Anpassung dieser Höchstpreise,
g) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieterrunden und zu dem Ablauf der Ausschreibungen,
h) zu Anforderungen an Gebote und zum Ausschluss von Bietern und Geboten und zum Widerruf von Zuschlägen insbesondere für den Fall, dass Gebote nicht den Anforderungen entsprechen oder bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Gebote oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden,
2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2, insbesondere
a) Anforderungen, die der Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen in die Strom- und Wärmenetze dienen, insbesondere zu Wärmespeichern und der technischen Fähigkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetemperatur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes Temperaturniveau anzupassen,
b) zu regeln,
aa) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn die KWK-Anlage über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für die KWK-Anlage durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später der KWK-Anlage verbindlich zugeordnet worden ist,
bb) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,
cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7 Absatz 4 und 5 die Kumulierung der Zuschlagzahlungen mit Investitionszuschüssen und den Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist,
dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung von KWK-Anlagen,
ee) dass abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung abweichende Regelungen zu treffen,
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Erteilung des Ausschreibungszuschlags zu leisten sind, um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c und nach § 8a Absatz 2 nachweisen müssen,
e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder eine andere Stelle die Erfüllung der Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen einschließlich der in § 8a Absatz 2 geregelten Voraussetzungen auf Antrag schriftlich bestätigt sowie das hierauf anzuwendende Verfahren und die Erhebung von Gebühren,
4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere, dass einer KWK-Anlage durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,
4a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagzahlung, insbesondere
a) zu der Art und Form der durch Ausschreibungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung,
b) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,
c) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen und insbesondere nach dem Modernisierungsgrad unterschieden wird,
d) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,
e) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden,
6. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
a) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden kann,
b) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Umfang in Dauerbetrieb genommen wird oder die tatsächliche elektrische KWK-Leistung der KWK-Anlage nicht dem Gebot entspricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht oder die Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung zu regeln, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden kann,
c) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern zu regeln,
d) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Ausschreibungszuschläge oder Förderberechtigungen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
7. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen unterschieden werden kann,
8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
10. zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers der KWK-Anlage und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
11. zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszuschlägen oder Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage, insbesondere zu
a) den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu den an diese Personen zu stellenden Anforderungen,
11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 betroffen gelten,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten,
13. von § 32a abweichende Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a, in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förderung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden oder wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn und soweit
a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen der Ausschreibung nach § 8a und der aufgrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
b) der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
c) die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wenn sie jederzeit auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung vollständig reduzieren und zugleich die Wärmeversorgung zuverlässig aufrechterhalten kann und
d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Absatz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
2. Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen,
3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a Absatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren tatsächlichen Effekt auf den deutschen Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für den entsprechenden Nachweis,
4. Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgegner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechenden Kosten und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagzahlung vorzusehen; hierbei können insbesondere getroffen werden:
a) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten,
b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung und zur anteiligen finanziellen Förderung des KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzusehen,
6. von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
7. abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den finanziellen Ausgleich zu regeln,
8. von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen zu treffen,
9. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.
(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufgenommen haben und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Voraussetzungen für die Förderung zu benennen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und abweichend von § 8a eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und
3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 1
a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3,
b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und
c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden sind und
2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorlegen.
Fußnote
(+++ § 33a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wobei bei einer Aufteilung in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente insbesondere zwischen verschiedenen Leistungsklassen oder zwischen verschiedenen Brennstoffen der KWK-Anlage oder zwischen verschiedenen Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien unterschieden werden kann,
2. zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, insbesondere
a) Anforderungen an die elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der KWK-Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-Systems,
b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien an der erzeugten oder genutzten Wärme und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme,
c) Anforderungen an die Energieeffizienz, insbesondere an den Brennstoffausnutzungsgrad,
d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-Wärme an der erzeugten oder genutzten Wärme,
e) Anforderungen an die Flexibilität der innovativen KWK-Systeme und der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme keine technische Mindesterzeugung aufweisen und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, jederzeit mit einem mit dieser KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt werden kann,
f) Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe,
g) Anforderungen an Art und Umfang einer Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme,
h) Anforderungen, welche Komponenten als Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,
i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme unter Nutzung erneuerbarer Energien bereitstellen,
j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wärmespeicher,
k) Anforderungen an Wärmenetze,
l) Anforderungen an die Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zur Anpassung des Wirkleistungsbezugs von mit der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeugern für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Erstattung von ersparten Aufwendungen,
3. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, insbesondere abweichend von
a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn das KWK-System über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später dem innovativen KWK-System verbindlich zugeordnet worden ist,
b) § 7 Absatz 4 und 5 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist,
c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden Wärmenetzen,
f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen abweichende Regelungen zu treffen,
g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effizienzanforderungen der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 zu regeln, dass der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 3 genannten Regelungen,
b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere dass einem innovativen KWK-System durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,
5a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,
6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der finanziellen Förderung, insbesondere
a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungszuschlag ermittelte finanzielle Förderung nur für bestimmte Komponenten des innovativen KWK-Systems gezahlt wird,
b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förderung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,
c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden oder eine Mindestzahl von Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,
d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen Förderung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden,
7. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der innovativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 6 genannten Regelungen,
8. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weiteren Anforderungen an das innovative KWK-System sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen oder Anforderungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten Anlagen unterschieden werden kann,
9. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
10. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen KWK-Systems und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
12. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK-Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einem innovativen KWK-System, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11 genannten Regelungen,
12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten,
13. zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b
1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Peron des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.
Fußnote
(+++ § 33b: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen
(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.
Fußnote
(+++ § 33c: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 Evaluierungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewährleisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Im Fall einer drohenden Überschreitung der Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor. In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führt im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029 eine umfassende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick auf
1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen,
3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen,
4. die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung,
5. den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen,
6. Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b und
8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben.
Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.
(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 3 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darf die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 übermitteln. Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen ohne Geheimhaltungsvereinbarung an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
§ 35 Übergangsbestimmungen
(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber
1. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden,
2. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist, und
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt sind.
(5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 finden für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung, wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung ausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.
(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist anwendbar auf
1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie
2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend gemacht werden.
(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn
1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist,
2. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
3. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.
(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist. Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 ab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 auch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK-Anlagen anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, soweit für das betreffende Kalenderjahr noch keine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung durch den Betreiber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den Fällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden ist.
(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind.
(19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt,
1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder
2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.
Fußnote
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
Anlage (zu den §§ 7b und 7d) (weggefallen)
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