Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
BBiG2005§73AnO 2023
Ausfertigungsdatum: 18.04.2023
Vollzitat:
"Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes vom 18. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 105)"
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
I.
Nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Schlussformel
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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