Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
AZRG-DV
Ausfertigungsdatum: 17.05.1995
Vollzitat:
"AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.4.2023 I Nr. 106
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.5.1995 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2018/1860 (CELEX Nr.: 32018R1860)
EUV 2018/1861 (CELEX Nr.: 32018R1861)
EUV 2018/1862 (CELEX Nr.: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Abschnitt 1
Inhalt des Registers
§ 1 Inhalt der Datensätze
Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich die betroffene Person nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
§ 2 AZR-Nummer
(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.
§ 3 Berichtigung eines Datensatzes
(1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).
(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.
(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“ gespeichert.
(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.
Abschnitt 2
Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 4 Allgemeine Regelungen
(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.
(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht.
(4) Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.
(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen.
(6) Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.
(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat „XAusländer“ in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat „XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
§ 5 Verfahren der Datenübermittlung
(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu der betroffenen Person bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert.
(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Daten, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen der betroffenen Person zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.
§ 6 Dokumente
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2. die übermittelnden Stellen und
3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
§ 7 Übermittlungssperren
(1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich die betroffene Person in einem Asylverfahren, kann sie den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.
(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn
1. eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer anderen Person besteht,
2. die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist,
3. ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.
(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.
(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, der betroffenen Person davon zu unterrichten.
(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
(7) Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag der betroffenen Person zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.
(8) Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung der betroffenen Person Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person und die beteiligten Stellen über die Löschung.
(9) Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.
Abschnitt 3
Datenübermittlung durch die Registerbehörde
§ 8 Übermittlungsersuchen
(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
(3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
1. ausländerrechtliche Aufgabe,
2. asylrechtliche Aufgabe,
2a. Migration und Integration,
3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,
5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,
6. Strafvollstreckung,
7. Rechtspflege,
8. Abwehr von Gefahren,
9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,
10a. Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,
11. Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,
12. Unterstützung der Zollfahndungsämter,
13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,
14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,
16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,
17. Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,
18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,
19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz,
20. Visaverfahren,
20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,
21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,
22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,
24. Datenpflege,
25. Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
26. Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,
27. Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,
30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,
31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
32. Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.
33.
(zukünftig)
34. Abruf von Dokumenten,
35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.
(4) (weggefallen)
(5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
§ 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde
(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.
(3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.
(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck nach § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.
(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend.
§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.
(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
§ 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen
(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein
1. die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,
2. räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und
3. bestimmte Zeiträume.
Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen. Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.
(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.
(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.
(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.
§ 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen
(1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich die betroffene Person in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob die betroffene Person einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt die betroffene Person die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.
(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Auskunft an die betroffene Person
§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
(1) Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
Abschnitt 5
Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten
§ 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen
(1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.
(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
§ 17 Einschränkung der Verarbeitung
(1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt. Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und ihren weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.
§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
2. Anerkennung als Asylberechtigter,
3. Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,
4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,
6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder
7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
1. nach fünf Jahren
a) die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
b) ein Ausreiseverbot,
c) eine Zurückweisung,
2. nach zehn Jahren
a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
b) Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,
c) Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,
d) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,
3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,
4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,
5. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.
Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 bis 4 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.
(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
Abschnitt 6
Schlußvorschriften
§ 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person
(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.
(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.
(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.
§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 | (1) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | |||||
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen |
|
| |||||
a) | aktenführende Ausländerbehörde | (7) | |||||
b) | andere Stellen | (7) | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 | (2) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | |||
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes – – Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes | |||||
– wie vorstehend – | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 | (3) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | |||
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |||||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
2 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 | (1) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | I) | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes – Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter Form | ||||
II) | – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – alle übrigen öffentlichen Stellen – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 | (2) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes – | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 | (3) | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR- Gesetzes | |||||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 10 | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes | ||||||
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer) | (1) | (5) |
|
|
A | A1*) | B**) | C | D | ||
---|---|---|---|---|---|---|
3 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 | (1) | §§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes | |||
Grundpersonalien |
|
| ||||
a) | Familienname | (7) |
| |||
b) | Geburtsname | (7) |
| |||
c) | Vornamen | (7) |
| |||
d) | Schreibweise der Namen nach deutschem Recht | (7) | ||||
e) | Geburtsdatum | (7) | ||||
f) | Geburtsort, -land und -bezirk | (7) | ||||
g) | Geschlecht | (7) | ||||
h) | Doktorgrad | (7) | ||||
i) | Staatsangehörigkeiten | (7) | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 | (2) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | |||
Grundpersonalien | – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes | ||||
– wie vorstehend – | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 | (3) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | ||
Grundpersonalien | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | ||||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
3a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i | (1) | §§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes | |||
a) | begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner – Familienname – Vornamen | (7) |
|
| |
b) | Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist | (7) | |||
c) | Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes | (7) | |||
d) | Telefonnummern | (7) | |||
e) | E-Mail-Adressen | (7) | |||
f) | zuständige Aufnahmeeinrichtung | (7) | |||
g) | zuständige Ausländerbehörde | (7) | |||
h) | zuständiges Bundesland | (7) | |||
i) | die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle | (7) | |||
j) | Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt | (7) | |||
k) | Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes – Ort – Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes – Ort – Datum | (7) | |||
l) | die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen | (7) | |||
m) | Durchführung von Impfungen – Art – Ort – Datum | (7) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
4 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b | (1) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Weitere Personalien |
|
| |||||
a) | abweichende Namensschreibweisen – Familienname – Geburtsname – Vorname | (7) | |||||
b) | andere Namen – Genanntname – Künstlername – Ordensname – nicht definierter Name | (7) | |||||
c) | frühere Namen* | (7) | |||||
d) | Aliaspersonalien – Familienname – Geburtsname – Vornamen – Geburtsdatum – Geburtsort und -bezirk – Geschlecht – Staatsangehörig- keiten | (7) | |||||
e) | Familienstand | (7) | |||||
f) | Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart ● Reisepass ● Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis ● Passersatzpapier ● sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat – ausstellende Behörde – aufbewahrende Stelle – geprüft ● durch ● am – Ergebnis der Prüfung ● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt ● ge-/verfälscht ● nicht abschließend bewertbar – Zuordnung zu ● Grundpersonalien ● Aliaspersonalie Name | (7) | |||||
g) | ausländische Personenidentitätsnummer | (7) | |||||
h) | letzter Wohnort im Herkunftsland | (7) | |||||
i) | freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit | (7) | |||||
j) | Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners | (7) | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 | (2) | – wie vorstehend – | – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d | – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes | |||
Weitere Personalien | |||||||
– wie vorstehend – | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 | (3) | – wie vorstehend – | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
| |||
Weitere Personalien | |||||||
– wie vorstehend – | |||||||
* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
5 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a | §§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes | ||||||
– Lichtbild | (1) | (7) | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | – alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz |
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
5a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a | §§ 15, 17, 18a, 21 des AZR-Gesetzes | ||||
Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes |
|
| |||
a) | Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummer | (7) | |||
b) | Größe | (7) | |||
c) | Augenfarbe | (1) | (7) |
A | A1*) | B**) | C | D |
---|---|---|---|---|
5b | Personenkreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d | §§ 14, 15, 16, 17, § 17b, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Anschrift im Bundesgebiet |
|
| ||
| (5) | |||
| (1) | (5) |
| |
|
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
6 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 | (1) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | |||||
Zuzug/Fortzug | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h | – alle Stellen | |||||
a) | Ersteinreise in das Bundesgebiet am | (5) | |||||
b) | Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am | (5) | |||||
c) | Zuzug von unbekannt am | (5) | |||||
d) | Fortzug ins Ausland am | (5) | |||||
e) | Fortzug nach unbekannt am | (5) | |||||
f) | verstorben am | (5) | |||||
g) | Wiederzuzug aus dem Ausland am | (5) | |||||
h) | nicht mehr aufhältig seit | (5) | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 6 | (2) | – wie vorstehend – | |||||
Zuzug/Fortzug | – wie vorstehend – | – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes – | |||||
– wie vorstehend – | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 6 | (3) | – wie vorstehend – | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | ||||
Zuzug/Fortzug | – wie vorstehend – | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz | |||||
– wie vorstehend ohne Buchstabe h – |
A | A1*) | B**) | C | D |
---|---|---|---|---|
6a | Personenkreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 | § 15 des AZR-Gesetzes | |||
Zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration |
|
| ||
| (1) | (5) |
|
|
| (5) | |||
| ||||
| (5) |
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
7 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 | (1) | §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | |||
– als Flüchtling im Ausland anerkannt | (5) |
|
| ||
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
8 (Teil I) | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | (1) | §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | |||
Asyl |
|
| |||
a) | Asylgesuch geäußert am | (5) | |||
b) | Asylantrag gestellt am | (1) | |||
c) | Asylantrag erneut gestellt am | (1) | |||
d) | Asylantrag abgelehnt am | ||||
| (5) (7) (7) | ||||
e) | als Asylberechtigter anerkannt am | (1) | |||
bestandskräftig seit | (1) | ||||
f) | Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am | ||||
| (5) (6) (7) (7) | ||||
g) | Anerkennung erloschen am | (5) | |||
h) | Asylverfahren eingestellt am | ||||
| (5) (7) (7) | ||||
i) | Asylverfahren auf andere Weise erledigt am | (6) | |||
j) | Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am | (3) | |||
bestandskräftig seit | |||||
k) | Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am | (3) | |||
| (5) (6) (7) (7) | ||||
l) | Flüchtlingseigenschaft erloschen am | (5) | |||
m) | subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am | (3) | |||
bestandskräftig seit | |||||
n) | subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am | (3) | |||
| (5) (6) (7) (7) | ||||
o) | Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG | (3) | |||
festgestellt am | |||||
für den Zielstaat/die Zielstaaten bestandskräftig seit | |||||
p) | Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG widerrufen/zurückgenommen am | (3) | |||
| (5) (6) (7) (7) | ||||
q) | Asylantrag vor Einreise gestellt am | (1) | |||
r) | Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am | (1) | |||
s) | Asylantrag vor Einreise abgelehnt am | (1) | |||
t) | Aufenthaltsgestattung seit | (6) | |||
u) | Aufenthaltsgestattung erloschen am | (6) | |||
v) | Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | (7) | |||
w) | über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am | (2) | |||
| (5) (6) (7) (7) | ||||
x) | Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am | (5) | |||
y) | räumliche Beschränkung nach aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am | (7) | |||
bb) § 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis | (7) | ||||
z) | Wohnsitzauflage nach aa) § 60 Absatz 1 AsylG Ort erteilt am befristet bis | (7) | |||
bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG Ort erteilt am befristet bis | (7) | ||||
cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis | (7) | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 | (2) | ||||
Asyl | – wie vor- stehend – |
| – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes – | ||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd – | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 | (3) | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Asyl | – wie vor- stehend – | – wie vorstehend – |
| ||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd – |
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
8 (Teil II) | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a | (1) | §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
a) | Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) gestellt am | (1) | – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
| |
b) | Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am | (2) | |||
c) | Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) abgelehnt am | (2) | |||
d) | Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am | (6) | |||
e) | Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens entschieden am | (2) | |||
f) | Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am | (2) | |||
g) | Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV | (1) | |||
h) | Entscheidung über eine Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV | (2) | |||
i) | Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV abgelehnt am | (2) | |||
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
8a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | (1) | §§ 15, 17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes | (7) |
|
| ||
a) | Ausstellungsdatum | ||||
b) | Gültigkeitsdauer | ||||
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
8b | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 | (1) | §§ 15, 17a, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
a) | unerlaubt eingereist | (7) |
|
| |
b) | unerlaubt aufhältig seit | (7) |
A | A1*) | B**) | C | D |
---|---|---|---|---|
9 (Teil I) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Aufenthaltsstatus
| (5) |
|
| |
| (5) (6) (7) (7) | |||
| (3) (5) (6) (7) (7) (5) (6) (7) (7) | |||
| (2) | |||
| (1) | (2) | ||
| (2) | |||
| (6) | |||
| (1)* | |||
| (1)* |
| ||
| (7) | |||
| (7) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 |
|
|
| |
Aufenthaltsstatus
| (2) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 |
|
| § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |
Aufenthaltsstatus
| (3) |
|
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D |
---|---|---|---|---|
9 (Teil II) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes | |||
| (1) | (7) (5)* (5)* |
|
|
| (2)* (2)* |
| ||
| (2)* | |||
| (2) | |||
| (5)* (5)* (5)* (5)* (5)* | |||
| (5)* |
| ||
| (2) (2) | |||
| (2)* (2)* | |||
| (2)* (2)* | |||
| (2)* (2)* | |||
| (2)* (2) | |||
| (7) | |||
| ||||
| (7) | |||
| (7) (7) (7) (7) | |||
| (7) | |||
| ||||
| (7) | |||
| (7) (7) (7) (7) | |||
| (7) |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
9a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3 | §§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes | ||||
Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung | (1) |
|
| ||
a) | Schulbildung | (7) | |||
b) | Studium | (7) | |||
c) | Ausbildung | (7) | |||
d) | Beruf | (7) | |||
e) | Sprachkenntnisse | (7) | |||
f) | Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG | (7) | |||
aa) Berechtigung oder Verpflichtung | |||||
bb) Erteilungszeitpunkt | |||||
cc) Erteilende Stelle | |||||
g) | Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG | (7) | |||
aa) Kursart | |||||
bb) Kursbeginn | |||||
cc) Kursabschluss nicht erfolgreich erfolgreich | |||||
h) | gemeldete Fehlzeiten | (7) | |||
i) | Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG | (7) | |||
j) | Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG | (7) |
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
9b | Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b | §§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes | ||||
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG | |||||
a) | Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG ausgestellt am gültig bis zuständige Auslandsvertretung | (1) | (2) | Ausländerbehörden | die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten |
b) | erforderliche Dokumente zur Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, insbesondere: – Vorabzustimmung der Ausländerbehörde – Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung – Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG – Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate |
A | A1*) | B**) | C | D |
---|---|---|---|---|
9c | Personenkreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c | § 21 des AZR-Gesetzes | |||
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung | ||||
| (1) | (7) | Bundesagentur für Arbeit |
|
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
10 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | ||||||
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel |
|
| |||||
a) | Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach | ||||||
aa) | § 16a Absatz 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung/ Weiterbildung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
bb) | § 16a Absatz 2 AufenthG (schulische Berufsausbildung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
cc) | § 16b Absatz 1 AufenthG (Studium) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
dd) | § 16b Absatz 5 AufenthG | ||||||
aaa) | bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
bbb) | studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ccc) | studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ee) | § 16b Absatz 7 AufenthG (Studium bei in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ff) | § 16d Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Qualizierungsmaßnahme) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
gg) | § 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
hh) | § 16d Absatz 3 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ii) | § 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
jj) | § 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
kk) | § 16d Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ll) | § 16e Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
mm) | § 16f Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schüleraustausch) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
nn) | § 16f Absatz 2 AufenthG (Schulbesuch, allgemeinbildend) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
oo) | § 17 Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsplatzsuche) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
pp) | § 17 Absatz 2 AufenthG (Studienbewerbung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
b) | Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach | ||||||
aa) | § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
bb) | § 18b Absatz 1 AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
cc) | § 18b Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Regelberufe) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
dd) | § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Mangelberufe) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ee) | § 18d Absatz 1 AufenthG (Forscher) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ff) | § 18d Absatz 6 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
gg) | § 18f Absatz 1 AufenthG (mobile Forscher) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
hh) | § 19 Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ii) | § 19b Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
jj) | § 19c Absatz 1 AufenthG (Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung) | ||||||
aaa) | § 3 BeschV, Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
bbb) | § 5 Nummer 1 und 2 BeschV, Wissenschaft und Forschung | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ccc) | § 5 Nummer 3 bis 5 BeschV, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ddd) | § 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, internationaler Personalaustausch | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
eee) | § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV, Auslandsprojekte | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
fff) | § 11 Absatz 1 BeschV, Sprachlehrer | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ggg) | § 11 Absatz 2 BeschV, Spezialitätenköche | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
hhh) | § 12 BeschV, Au pair | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
iii) | § 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, Freiwilligendienst | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
jjj) | § 14 Absatz 1 Nummer 2, BeschV, Beschäftigung aus karitativen Gründen | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
kkk) | § 14 Absatz 1a BeschV, Beschäftigung aus religiösen Gründen | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
lll) | § 15 Nummer 3 und 5 BeschV, öffentlich geförderte Praktika | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
mmm) | § 15 Nummer 4 und 6 BeschV, Praktika | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
nnn) | § 19 Absatz 2 BeschV, Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ooo) | § 21 BeschV, vorübergehende Dienstleistungserbringung | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ppp) | § 22 Nummer 4 BeschV, Berufssportler und -trainer | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
qqq) | § 22 Nummer 5 BeschV, eSportler | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
rrr) | § 24 Nummer 3 BeschV, Personal auf Binnenschiffen | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
sss) | § 24 Nummer 4 BeschV, Besatzungen von Luftfahrzeugen | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ttt) | § 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
uuu) | § 25 BeschV, Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
vvv) | § 26 Absatz 1 BeschV, bestimmte Staatsangehörige | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
www) | § 26 Absatz 2 BeschV, bestimmte Staatsangehörige | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
xxx) | § 29 Absatz 3 BeschV, zwischenstaatliche Vereinbarungen | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
yyy) | § 29 Absatz 5 BeschV, Freihandelsabkommen | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
zzz) | übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
kk) | § 19c Absatz 2 AufenthG (non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
aaa) | § 6 BeschV, Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ll) | § 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
mm) | § 19c Absatz 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
nn) | § 19d AufenthG | ||||||
aaa) | § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung in Deutschland) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
bbb) | § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Hochschulabschluss) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ccc) | § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ddd) | § 19d Absatz 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
widerrufen am | |||||||
oo) | § 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
pp) | § 20 Absatz 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkraft mit Berufsausbildung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
qq) | § 20 Absatz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkraft mit akademischer Ausbildung) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
rr) | § 20 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ss) | § 20 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
tt) | § 20 Absatz 3 Nummer 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
uu) | § 20 Absatz 3 Nummer 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
vv) | § 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ww) | § 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
xx) | § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
yy) | § 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
c) | Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach | ||||||
aa) | § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
bb) | § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
cc) | § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
dd) | § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ee) | § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ff) | § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am | (2)* | |||||
gültig ab | |||||||
befristet bis | |||||||
gg) | § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am | (1) | (2)* | ||||
befristet bis | |||||||
hh) | § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ii) | § 25 Absatz 2 AufenthG (GFK) gewährt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
jj) | § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
kk) | § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ll) | § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
mm) | § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
nn) | § 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
oo) | § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: integrierter Jugendlicher/ Heranwachsender) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
pp) | § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
qq) | § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
rr) | § 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ss) | § 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: minderjährige ledige Kinder) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
tt) | § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
uu) | § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
vv) | § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) erteilt am | (2)* | |||||
d) | Aufenthalt aus familiären Gründen nach | ||||||
aa) | § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
bb) | § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
cc) | § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
dd) | § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ee) | § 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ff) | § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
gg) | § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
hh) | § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ii) | § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
jj) | § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
kk) | § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ll) | § 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
mm) | § 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
nn) | § 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
oo) | § 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
pp) | § 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
qq) | § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis – außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG –, einer Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG – oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
rr) | § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ss) | § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
tt) | § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
uu) | § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
vv) | § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ww) | § 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
xx) | § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
e) | besondere Aufenthaltsrechte nach | ||||||
aa) | § 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum) | (5)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
bb) | § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
cc) | § 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
dd) | § 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ee) | § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ff) | § 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
gg) | § 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
hh) | § 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ii) | § 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
jj) | § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
kk) | § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ll) | § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
mm) | § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
nn) | § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
oo) | § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
pp) | § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
qq) | § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
rr) | § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
ss) | § 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) | (2)* | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
tt) | Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes) | (2) | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
uu) | Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) | (2) | |||||
erteilt am | |||||||
befristet bis | |||||||
vv) | § 4 Absatz 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
ww) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
xx) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am | (2)* | |||||
befristet bis | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | |||||||
Aufenthaltserlaubnis | (2) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes – | |||
| |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||||
Aufenthaltserlaubnis
| (3) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – |
|
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
11 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | |||||
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen |
| |||||
a) | § 9 AufenthG (allgemein) erteilt am | (2)* | |||||
b) | § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) erteilt am | (2)* | |||||
c) | § 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt am | (2)* | |||||
d) | § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten) erteilt am | (2)* | |||||
e) | § 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten) erteilt am | (2)* | |||||
f) | § 18c Absatz 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte) erteilt am | (2)* | |||||
g) | § 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am | (2) | |||||
h) | § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am | (3)* | |||||
i) | (doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am | (2)* | |||||
j) | § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) erteilt am | (2)* | |||||
k) | § 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am | (2)* | |||||
l) | § 26 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres) erteilt am | (2) | |||||
m) | § 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren) erteilt am | (2)* | |||||
n) | § 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am | (2)* | |||||
o) | § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) erteilt am | (3) | |||||
p) | § 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am | (2)* | |||||
q) | § 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am | (2)* | |||||
r) | § 35 AufenthG (Kinder) erteilt am | (2)* | |||||
s) | § 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) erteilt am | (2)* | |||||
t) | Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am | (2)* | |||||
u) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am | (2)* | |||||
v) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am | (2)* | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (2) | – wie vorstehend – | |||||
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel | – wie vorstehend – | – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes – | |||||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s – | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (3) | – wie vorstehend – | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel | – wie vorstehend – | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |||||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s – |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D | |
---|---|---|---|---|---|
12 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | ||||
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU | |||||
a) | Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) ausgestellt am gültig bis | (1) | (2)* |
|
|
b) | Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) ausgestellt am gültig bis | (2)* | |||
c) | Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern) ausgestellt am gültig bis | (2)* | |||
d) | Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern) ausgestellt am gültig bis | (2)* | |||
e) | Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens) ausgestellt am gültig bis | (2)* | |||
f) | Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens) ausgestellt am gültig bis | (2)* | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU | |||||
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger erteilt am | (3) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – |
|
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
13 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||||
Ausweisung | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen |
| |||||
a) | Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) (5) (7) (7) | |||||
b) | Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit | (3) (5) (7) (7) | |||||
c) | Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (1) | (3) (5) (7) (7) | ||||
d) | Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar | (3) (5) (7) (7) | |||||
e) | Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) (5) (7) (7) | |||||
f) | Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet unanfechtbar seit | (3) (5) (7) (7) | |||||
g) | bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG erlassen am Wirkung noch nicht eingetreten unanfechtbar seit | (3) | |||||
h) | § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit | (3) | |||||
i) | § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar | (3) | |||||
j) | § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit | (3) | |||||
k) | § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) | |||||
l) | § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (3) | |||||
m) | § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) | |||||
n) | § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit | (3) | |||||
o) | § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit | (3) | |||||
p) | § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar | (3) | |||||
q) | § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (3) | |||||
r) | § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) | |||||
s) | § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | |||||||
Ausweisung | (2) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | |||
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s – | |||||||
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s – | – Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||||
Ausweisung – wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q – | (3) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
14 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||||
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e | Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt. – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt | |||||
a) | Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt am zugestellt am Frist bis | (3) | |||||
b) | Ausreisepflicht vollziehbar seit | ||||||
c) |
| (5) (7) (7) | |||||
d) |
| (5) (7) (7) | |||||
e) |
| (5) (7) (7) | |||||
f) |
| (5) (7) (7) | |||||
g) | Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am | (4) | |||||
h) | Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung | (4) | |||||
i) | Abschiebung vollzogen am Wirkung unbefristet | (4) | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (2) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | |||
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) | |||||||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd – |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
14a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||||
Einreise- und Aufenthaltsverbot | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a | Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt. – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt | |||||
a) | nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung angeordnet am
Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung | (2) (5) (6) (7) (7) | |||||
b) | nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise angeordnet am
Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (2) (5) (6) (7) (7) | |||||
c) | nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG angeordnet am
Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (2) (5) (6) (7) (7) | – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f | ||||
d) | nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag angeordnet am
Wirkung befristet für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (2) (5) (6) (7) (7) | |||||
e) | nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot – Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am – Für die Dauer von | (2) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
15 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||||
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei | |||||
a) | politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung befristet bis | (3) | |||||
b) | politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung unbefristet | (3) | – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Bundesagentur für Arbeit – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt | ||||
c) | politische Betätigung untersagt am Wirkung befristet bis | (3) | |||||
d) | politische Betätigung untersagt am Wirkung unbefristet | (3) | |||||
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
16 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes | |||||
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d |
| |||||
a) | Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde … | (2) | |||||
b) | abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am | (2) | |||||
c) | Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am | (2) | |||||
d) | Kontaktverbot hinsichtlich Personen nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am | (2) | |||||
e) | Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am | (2) |
A | A1*) | B**) | C | D |
---|---|---|---|---|
17 | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | |||
Duldung
| (2) |
|
| |
| (1) | (2) | ||
|
| |||
| (2) |
| ||
| (2) |
| ||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
| ||||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
| ||||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
| (2) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | ||||
Duldung | (2) |
|
|
|
|
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
18 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes | |||||
– Ausreiseverbot erlassen am gültig bis | (3) | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde |
| ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (2) | – wie vorstehend – | |||||
– Ausreiseverbot erlassen am gültig bis | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (3) | – wie vorstehend – | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes | ||||
– Ausreiseverbot erlassen am gültig bis | – wie vorstehend – | zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
19 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes | |||||
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt | |||||
a) | Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV ausgestellt am gültig bis | (2) | |||||
b) | Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV ausgestellt am gültig bis | (2) | |||||
c) | Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV ausgestellt am gültig bis | (2) | |||||
d) | Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV ausgestellt am gültig bis | (2) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
20 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d bis g – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde | Die Daten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt. – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt | |||||
a) | zurückgewiesen am | (4) | |||||
b) | Ausreiseaufforderung vom Frist bis
| (5) (7) (7) | |||||
c) | Abschiebung angedroht am | ||||||
| (5) (7) (7) | ||||||
d) | zurückgeschoben am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung | (4) | |||||
e) | zurückgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) | |||||
f) | abgeschoben am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung | (4) | |||||
g) | abgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (2) | ||||||
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
21 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Einreisebedenken | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt | |||||
a) | Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis | (5) | |||||
b) | Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet | (5) | |||||
– Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
22 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes | |||||
Grenzfahndung | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte | |||||
a) | Ausschreibung zur Zurückweisung | (6) | |||||
b) | Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus | (6) | |||||
– Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 | (2) | – wie vorstehend – | |||||
Grenzfahndung | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | |||||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
23 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6 | (1) | § 6 des AZR-Gesetzes | §§ 15, 16, 17, 18, 21 des AZR-Gesetzes | ||||
Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme |
|
| |||||
a) | Ausschreibung zur Festnahme | (6) | |||||
b) | Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung | (6) | |||||
c) | Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme | (6) | |||||
d) | ausschreibende Stelle | ||||||
| |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 | (2) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | ||||
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung | – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden | – wie vorstehend – | |||||
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d – | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 | (3) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes | |||
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung | – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden | zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |||||
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d – |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
24 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 | (1) | §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes | |||||
a) | Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG | (5) | |||||
b) | Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG | (5) | |||||
c) | Verdacht auf § 129 StGB | (5) | |||||
d) | Verdacht auf § 129a StGB | (5) | |||||
e) | Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB | (5) | |||||
f) | Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB | (5) | |||||
g) | Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung | (5) | |||||
h) | Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung | (5) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
24a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a | (1) | §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
a) | Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB | (5) | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften | |||
b) | Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB | (5) | |||||
– Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
25 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Aus- und Durchlieferung | – Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||||
a) | Ausgeliefert am nach | (4) | |||||
b) | Durchgeliefert am nach | (4) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
26 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit | – Staatsangehörigkeitsbehörden | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||||
a) | Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am | (3) | |||||
b) | Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes abgelehnt am | (3) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
27 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Aussiedlerangelegenheiten | – in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||||
a) | Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am | (3) | |||||
b) | Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am | (3) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
28 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Verurteilung wegen Straftaten | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||||
a) | Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG | (5) | |||||
b) | Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG | (5) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
29 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12 | (1) | §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Sicherheitsrechtliche Befragung | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes | |||||
a) | Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am | (5) | |||||
b) | Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat | (5) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
30 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 | (1) | §§ 15, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
Sicherheitsleistung | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden | – Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden | |||||
a) | Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG abgegeben am | (5)* | |||||
b) | Garantieerklärung abgegeben am | (5)* | |||||
c) | Stelle, bei der sie vorliegt | (5)* |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
31 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 | (1) | §§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes | |||||
a) | Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am | (5)* | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden | – Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b | |||
b) | Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am | (5)* | |||||
c) | Stelle, bei der sie vorliegt | (5)* |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
31a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 | (2)/(3) | §§ 15, 18f des AZR-Gesetzes | |||||
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben | (5) | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | ||||
– ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder | – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind | ||||||
|
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
32 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; § 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 4 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 | (1)/(2)/ (3) | §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes – sofern die gesperrten Daten übermittelt werden – | |||||
– Übermittlungssperre | (6) | sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet – die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Ausländerbehörden – Meldebehörden – Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen | – alle öffentlichen Stellen – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
33 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 5 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 5 Absatz 1 | (1)/(2)* | § 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes | § 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes | ||||
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts | |||||||
– Suchvermerk von | (6) | – alle(n) öffentlichen Stellen | – alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) | ||||
§ 5 Absatz 2 | § 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Bundeskriminalamt | ||||||
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte | |||||||
– Suchvermerk von | (6) | ||||||
§ 5 Absatz 1a | (3) | § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes | § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes | ||||
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts | |||||||
– Suchvermerk von | (6) | – mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundesagentur für Arbeit (jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) |
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
A | A1*) | B**) | C | D | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
34 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungs- verordnung) | |||
Bezeichnung der Daten (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes) | |||||||
– Sperrvermerk | (1)/(2)/ (3) | (6) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – alle Stellen |
Abschnitt II
Visadatei
A | B | C | D | |
---|---|---|---|---|
35 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) | |
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 | ||||
– Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) | (7)*) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – Ausländerbehörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Gerichte – Staatsanwaltschaften – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz | |
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a | ||||
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde | (7)*) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 | – Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – Ausländerbehörden | |||
Visa erteilende Behörde | ||||
a) | Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten | (7)*) | ||
b) | mit der polizeilichen Kontrolle des grenz- überschreitenden Verkehrs betraute Behörden | (7)*) | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 | ||||
Grundpersonalien | ||||
a) | Familienname | (7)*) | ||
b) | Geburtsname | (7)*) | ||
c) | Vornamen | (7)*) | ||
d) | Schreibweise der Namen nach deutschem Recht | (7)*) | ||
e) | Geburtsdatum | (7)*) | ||
f) | Geburtsort, und -land, -bezirk | (7)*) | ||
g) | Geschlecht | (7)*) | ||
h) | Doktorgrad | (7)*) | ||
i) | Weitere Personalien gemäß Abschnitt I Nummer 4 Spalte A | (7)*) | ||
j) | Staatsangehörigkeiten | (7)*) | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 4 | ||||
– Lichtbild | (7)*) | |||
§ 29 Absatz 1 Nummer 5 | ||||
– Datum der Datenübermittlung des Antrags | (7)*) | |||
§ 29 Absatz 1 Nummer 6 | ||||
Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum | ||||
a) | Visum erteilt | (2)*) | ||
b) | Antrag abgelehnt | (2)**) | ||
c) | Rücknahme des Antrags | (5)**) | ||
d) | Erledigung des Antrags auf sonstige Weise | (5)**) | ||
e) | die Annullierung des Visums | (2)**) | ||
f) | Aufhebung des Visums | (2)*) | ||
g) | Rücknahme des Visums | (2)*) | ||
h) | Widerruf des Visums | (2)*) | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 7 | ||||
Weitere Daten | ||||
a) | Datum der Entscheidung | (7)**) | ||
b) | Datum der Übermittlung der Entscheidung | (7)**) | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 8 | ||||
Angaben zum Visum | ||||
a) | Art des Visums | (7)**) | ||
b) | Nummer des Visums | (7)**) | ||
c) | Geltungsdauer des Visums | (7)**) | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 9 | ||||
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer- behörde | (7)**) | |||
§ 29 Absatz 1 Nummer 10 | ||||
Verpflichtungserklärung | ||||
a) | Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am | (7)**) | ||
b) | Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am | (7)**) | ||
c) | Stelle, bei der sie vorliegt | (7)**) | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 11 | ||||
Ge- oder verfälschte Dokumente | ||||
a) | Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren | (7)**) | ||
b) | Art des Dokuments | (7)**) | ||
c) | Nummer des Dokuments | (7)**) | ||
d) | Geltungsdauer des Dokuments | (7)**) | ||
e) | Im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller | (7)**) | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 12 | ||||
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest- stellung zustimmungsfreier Beschäftigung | ||||
a) | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung | (7)**) | ||
b) | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am unbefristet räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung | (7)**) | ||
c) | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am | (7)**) | ||
d) | Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am | (7)**) | ||
§ 29 Absatz 2 | ||||
Angaben zum Pass | ||||
a) | Passart | (7)*) | ||
b) | Passnummer | (7)*) | ||
c) | ausstellender Staat | (7)*) |
*)
Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
**)
Bei Visumentscheidung.
A | B | C | D | |
---|---|---|---|---|
36 Bezeichnung der Daten (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV) | |
§ 37 Abs. 2 Satz 1 | ||||
– Sperrvermerk | (6) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – alle Stellen |
Abschnitt III
Dokumentenablage
A | B**) | C | D |
---|---|---|---|
37 | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittelnde Stellen | Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes) |
Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) | |||
| Siehe § 6 der AZRG-DV |
|
|
|
| ||
hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
|
*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
Fußnote
Anlage Abschn. I Nr. 5b: Eingef. durch Art. 2 Nr. 7 Buchst. h G v. 9.7.2021 I 2467 mWv 1.11.2022 (Kursivdruck: "Landeskrimnalämter" müsste richtig "Landeskriminalämter" lauten)
Anlage Abschn. I Nr. 8 (Teil I) Spalte A Buchst. y (früher Buchst. z): Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. dd V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019; früherer Buchst. w wurde Buchst. y gem. Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. cc V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019, Buchst. y aufgeh. u. früherer Buchst. z jetzt Buchst. y gem. Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa aaa u. bbb nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.5.2020 (Kursivdruck: Änderungsanweisung Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa bbb hätte richtig lauten müssen: "Die Buchstaben "z und ai" werden die Buchstaben "y und z".")
Anlage Abschn. I Nr. 10 Spalte A Buchst. a bis b DBuchst. ee: IdF d. Art. 53 Nr. 2 Buchst. a G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020 (Kursivdruck: "Qualizierungsmaßnahme" müsste richtig "Qualifizierungsmaßnahme" lauten)
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