Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form... (0.108.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Abgeschlossen in New York am 6. Oktober 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2008¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. September 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 2008 (Stand am 19. April 2023) ¹ AS 2009 263
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen² den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;
ferner im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschliesslich eines Unterschieds auf Grund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
unter Hinweis darauf, dass die Internationalen Menschenrechtspakte und andere internationale Menschenrechtsübereinkünfte die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbieten;
ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau³ («Übereinkommen»), in dem die Vertragsstaaten jede Form von Diskriminierung der Frau verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen;
in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die volle Gleichberechtigung der Frau bei der Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und wirksame Massnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten zu verhindern,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120 ³ SR 0.108
Art. 1
Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls («Vertragsstaat») erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau («Ausschuss») für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
Art. 2
Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines im Übereinkommen niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit deren Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann eine Berechtigung dafür nachweisen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.
Art. 3
Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Übereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Art. 4
1.  Der Ausschuss prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
2.  Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn:
a) dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
b) sie unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens ist;
c) sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend durch Tatsachen belegt wird;
d) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
e) sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.
Art. 5
1.  Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.
2.  Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
Art. 6
1.  Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.
2.  Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen.
Art. 7
1.  Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen und von dem betreffenden Vertragsstaat unterbreiteten Angaben, wobei diese Angaben den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.
2.  Der Ausschuss berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nicht öffentlicher Sitzung.
3.  Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss den betreffenden Parteien seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.
4.  Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort, einschliesslich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen Massnahmen.
5.  Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, vorzulegen, einschliesslich, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, in den folgenden Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 18 des Übereinkommens.
Art. 8
1.  Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.
2.  Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von den betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschliessen.
3.  Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.
4.  Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.
5.  Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.
Art. 9
1  Der Ausschuss kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18 des Übereinkommens Einzelheiten über Massnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
2.  Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Art. 10
1.  Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
2.  Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 11
Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil sie sich auf Grund dieses Protokolls an den Ausschuss gewandt haben.
Art. 12
Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 21 des Übereinkommens eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
Art. 13
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, das Übereinkommen und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.
Art. 14
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.
Art. 15
1.  Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3.  Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
4.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 16
1.  Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm nach seinem Inkrafttreten beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 17
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 18
1.  Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
2.  Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind.
3.  Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieses Protokoll und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 19
1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2.  Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.
Art. 20
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten von:
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und der Änderungen nach Artikel 18;
c) Kündigungen nach Artikel 19.
Art. 21
1.  Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 des Übereinkommens bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 19. April 2023 ⁴

⁴ AS 2009  265 , 5373 ; 2011  2963 ; 2015  1119 ; 2017  111 ; 2019  3281 ; 2023 202 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

23. Juni

2003 B

23. September

2003

Andorra

14. Oktober

2002

14. Januar

2003

Angola

  1. November

2007 B

  1. Februar

2008

Antigua und Barbuda

  5. Juni

2006 B

  5. September

2006

Äquatorialguinea

16. Oktober

2009 B

16. Januar

2010

Argentinien*

20. März

2007

20. Juni

2007

Armenien

14. September

2006 B

14. Dezember

2006

Aserbaidschan

  1. Juni

2001

  1. September

2001

Australien

  4. Dezember

2008 B

  4. März

2009

Bangladesch*

  6. September

2000

22. Dezember

2000

Belarus

  3. Februar

2004

  3. Mai

2004

Belgien*

17. Juni

2004

17. September

2004

Belize*

  9. Dezember

2002 B

  9. März

2003

Benin

27. September

2019

27. Dezember

2019

Bolivien

27. September

2000

27. Dezember

2000

Bosnien und Herzegowina

  4. September

2002

  4. Dezember

2002

Botsuana

21. Februar

2007 B

21. Mai

2007

Brasilien

28. Juni

2002

28. September

2002

Bulgarien

20. September

2006

20. Dezember

2006

Burkina Faso

10. Oktober

2005

10. Januar

2006

Chile*

12. März

2020

12. Juni

2020

Cook-Inseln

27. November

2007 B

27. Februar

2008

Costa Rica

20. September

2001

20. Dezember

2001

Côte d’Ivoire

20. Januar

2012 B

20. April

2012

Dänemark

31. Mai

2000

22. Dezember

2000

Deutschland

15. Januar

2002

15. April

2002

Dominikanische Republik

10. August

2001

10. November

2001

Ecuador

  5. Februar

2002

  5. Mai

2002

Finnland

29. Dezember

2000

29. März

2001

Frankreich

  9. Juni

2000

22. Dezember

2000

Gabun

  5. November

2004 B

  5. Februar

2005

Georgien

  1. August

2002 B

  1. November

2002

Ghana

  3. Februar

2011

  3. Mai

2011

Griechenland

24. Januar

2002

24. April

2002

Guatemala

  9. Mai

2002

  9. August

2002

Guinea-Bissau

  5. August

2009

  5. November

2009

Irland

  7. September

2000

22. Dezember

2000

Island

  6. März

2001

  6. Juni

2001

Italien

22. September

2000

22. Dezember

2000

Kambodscha

13. Oktober

2010

13. Januar

2011

Kamerun

  7. Januar

2005 B

  7. April

2005

Kanada

18. Oktober

2002 B

18. Januar

2003

Kap Verde

10. Oktober

2011 B

10. Januar

2012

Kasachstan

24. August

2001

24. November

2001

Kirgisistan

22. Juli

2002 B

20. Oktober

2002

Kolumbien

23. Januar

2007

23. April

2007

Korea (Süd-)

18. Oktober

2006 B

18. Januar

2007

Kroatien

  7. März

2001

  7. Juni

2001

Lesotho

24. September

2004

24. Dezember

2004

Libyen

18. Juni

2004 B

18. September

2004

Liechtenstein

24. Oktober

2001

24. Januar

2002

Litauen

  5. August

2004

  5. November

2004

Luxemburg

  1. Juli

2003

  1. Oktober

2003

Malediven

13. März

2006 B

13. Juni

2006

Mali

  5. Dezember

2000 B

  5. März

2001

Malta

14. März

2019 B

14. Juni

2019

Marokko

22. April

2022 B

22. Juli

2022

Marshallinseln

29. Januar

2019 B

29. April

2019

Mauritius

31. Oktober

2008

31. Januar

2009

Mexiko

15. März

2002

15. Juni

2002

Moldau

28. Februar

2006 B

28. Mai

2006

Monaco

  3. Mai

2016 B

  3. August

2016

Mongolei

28. März

2002

28. Juni

2002

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

4. November

2008

4. Februar

2009

Namibia

26. Mai

2000 B

22. Dezember

2000

Nepal

15. Juni

2007

15. September

2007

Neuseeland a

  7. September

2000

22. Dezember

2000

Niederlande b

22. Mai

2002

22. August

2002

    Aruba

22. Mai

2002

22. August

2002

    Curaçao

22. Mai

2002

22. August

2002

    Sint Maarten

22. Mai

2002

22. August

2002

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

22. Mai

2002

22. August

2002

Niger

30. September

2004 B

30. Dezember

2004

Nigeria

22. November

2004

22. Februar

2005

Nordazedonien

17. Oktober

2003

17. Januar

2004

Norwegen

  5. März

2002

  5. Juni

2002

Österreich

  6. September

2000

22. Dezember

2000

Palästina

10. April

2019 B

10. Juli

2019

Panama

  9. Mai

2001

  9. August

2001

Paraguay

14. Mai

2001

14. August

2001

Peru

  9. April

2001

  9. Juli

2001

Philippinen

12. November

2003

12. Februar

2004

Polen

22. Dezember

2003 B

22. März

2004

Portugal

26. April

2002

26. Juli

2002

Ruanda

15. Dezember

2008 B

15. März

2009

Rumänien

25. August

2003

25. November

2003

Russland

28. Juli

2004

28. Oktober

2004

Salomoninseln

  6. Mai

2002 B

  6. August

2002

San Marino

15. September

2005 B

15. Dezember

2005

São Tomé und Príncipe

23. März

2017

23. Juni

2017

Schweden

24. April

2003

24. Juli

2003

Schweiz

29. September

2008

29. Dezember

2008

Senegal

26. Mai

2000

22. Dezember

2000

Serbien

31. Juli

2003 B

31. Oktober

2003

Seychellen

  1. März

2011

  1. Juni

2011

Slowakei

17. November

2000

17. Februar

2001

Slowenien

23. September

2004

23. Dezember

2004

Spanien

  6. Juli

2001

  6. Oktober

2001

Sri Lanka

15. Oktober

2002 B

15. Januar

2003

St. Kitts und Nevis

20. Januar

2006 B

20. April

2006

Südafrika

18. Oktober

2005 B

18. Januar

2006

Südsudan

30. April

2015 B

30. Juli

2015

Tadschikistan*

22. Juli

2014

22. Oktober

2014

Tansania

12. Januar

2006 B

12. April

2006

Thailand

14. Juni

2000

22. Dezember

2000

Timor-Leste

16. April

2003 B

16. Juli

2003

Tschechische Republik

26. Februar

2001

26. Mai

2001

Tunesien

23. September

2008 B

23. Dezember

2008

Türkei

29. Oktober

2002

29. Januar

2003

Turkmenistan

20. Mai

2009 B

20. August

2009

Ukraine

26. September

2003

26. Dezember

2003

Ungarn

22. Dezember

2000 B

22. März

2001

Uruguay

26. Juli

2001

26. Oktober

2001

Vanuatu

17. Mai

2007 B

17. August

2007

Venezuela

13. Mai

2002

13. August

2002

Vereinigtes Königreich

17. Dezember

2004 B

17. März

2005

    Falklandinseln

17. Dezember

2004

17. März

2005

    Insel Man

17. Dezember

2004

17. März

2005

Zentralafrikanische Republik

11. Oktober

2016 B

11. Januar

2017

Zypern

26. April

2002

26. Juli

2002

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Protokoll ist nicht auf Tokelau anwendbar.
b
Für das Königreich in Europa.
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