Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektori... (311.211)
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Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Vom 6. Juli 2006 (Stand 1. Februar 2023) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto - rinnen und -direktoren (GDK), gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die An - erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1 ) (IKV) und Art. 13 der Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländi - schen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland) vom 22. Novem - ber 2012 2 ) , beschliesst: 3 ) 4 ) Art. 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhabe - rinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Ertei - lung von Auskünften aus dem Register.
2 Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurs - kommission 5 ) im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsab - kommens CH-EU 6 ) , insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländi - scher Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.
1) SAR 400.700
2) SAR 311.213
3) Die Fassungen von Art. 1 und 2 Abs. 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK vom 1. Juli 2010.
4) Die Fassungen von Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Ziff. 3a, 3b, 4a und 5 sowie 4 Abs. 1 Satz 2 ent - sprechen dem Änderungsbeschluss der GDK vom 7. März 2013.
5) Art. 10 Abs. 2 IKV
6) SR 0.142.112.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Be - schwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann. Art. 2 Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen:

1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der An -

gaben zum Diplom CHF 70.– bis 130.–

2. *

a) * Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register CHF 90.– bis 130.– b) * Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünf - ten aus dem Register an eine öffentliche oder pri - vate Stelle über eine Standardschnittstelle CHF

100.– bis 1'000.–

3.

a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringen - den gemäss Art. 8 VO Ausland je CHF 400.– b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwän - dig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je CHF 1'000.–

4.

a) Entscheide der Rekurskommission betreffend aus - ländische Berufsqualifikationen und gemäss Art.
24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie CHF 1'000.– b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht wer - den, jedoch höchstens auf CHF 2'000.–

5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Per -

sonen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen CHF 100.–

6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Auf -

wand CHF 100.– bis 300.–
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemes - sener Höhe verlangt werden.
Art. 3 Gebührenerlass
1 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere be - sondere Gründe dies rechtfertigen. Art. 4 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinba - rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 in Kraft. 1 ) * Bern, 24. August 2006 Im Namen der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Gesundheitsdirekto - rinnen und -direktoren Der Präsident M ARKUS D ÜRR Der Zentralsekretär F RANZ W YSS
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2. geändert 2023/04-05

26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) eingefügt 2023/04-05

26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) eingefügt 2023/04-05

26.01.2023 01.02.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2023/04-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Art. 2 Abs. 1, lit. 2. 26.01.2023 01.02.2023 geändert 2023/04-05 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) 26.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023/04-05 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) 26.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023/04-05 Art. 4 Abs. 1 26.01.2023 01.02.2023 geändert 2023/04-05
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