Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (118.430)
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Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Regionale Zusammenarbeit Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Vom 14. Juni 2022 (Stand 25. Februar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, der Grosse Rat des Kantons Aargau und das Parlament des Kantons Jura vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige In - formation der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu be - gleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nord - westschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizeprä - sidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen.
2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

§ 3 Arbeitsausschuss

1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.

§ 4 Vorsitz

1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Land - schaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

§ 5 Tagungen

1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.
1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2
1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
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Regionale Zusammenarbeit
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen inter - parlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

§ 8 Kosten

1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

§ 9 Sprache

1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagun - gen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Ta - gungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons.
3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen. Schlussbestimmung

1. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach Eintreten der Rechtskraft aller Genehmigungsbeschlüsse

durch die beteiligten Kantonsparlamente in Kraft.
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2. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 5. März 2021

Liestal, 14. Juni 2022 Im Namen des Arbeitsausschusses der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz Der Präsident: Walter Schilt Der Sekretär: Georg Schmidt BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 5. September 2022 , rechtskräftig am 5. September 2022; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 8. November 2022, publiziert im Amtsblatt am 25. November 2022 , rechtskräftig am Februar

19. Oktober 2022, publiziert im Kantonsblatt am 22. Oktober 2022 , rechtskräftig am 3. November 2022; BL: genehmigt durch den Landrat am

29. September 15. November 2022 , rechtskräftig am 15.

November 2022; JU: genehmigt durch das Parlament am November 2022 , rechtskräftig am 1. Januar 2023.
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