Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen (122.91.11)
CH - FR

Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen

Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBR) vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019); gestützt auf das Gesetz vom 2. Februar 2022 über das öffentliche Beschaf - fungswesen (ÖBG); auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement bezweckt die Anwendung der Interkantonalen Vereinba - rung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) und des Gesetzes vom 2. Februar 2022 über das öffentliche Be - schaffungswesen (ÖBG).

Art. 2 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und

Umwelt
1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) erfüllt namentlich die folgenden Aufgaben:
a) Erlassen von Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere zur Organi - sation des öffentlichen Beschaffungswesens und zur Nachhaltigkeit;
b) Bereitstellen von Musterdokumenten und Allgemeinen Geschäftsbedin - gungen zu den verschiedenen Leistungsarten für die öffentlichen Auf - traggeberinnen und Auftraggeber;
c) Beantworten spezifischer und allgemeiner Rechtsfragen.

Art. 3 Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen (Art.

15 ÖBG)
1 Das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Freiburg (das Kompetenzzentrum) setzt sich zusammen aus:
a) der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der RIMU (Vorsitz);
b) der oder des kantonalen Delegierten für nachhaltige Entwicklung;
c) der juristischen Beraterin oder dem juristischen Berater, die oder der bei der RIMU für Rechtsfragen des öffentlichen Beschaffungsrechts zu - ständig ist;
d) der Kantonsingenieurin oder dem Kantonsingenieur;
e) der Kantonsarchitektin oder dem Kantonsarchitekten;
f) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Amts für Drucksachen und Material (DMA);
g) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Amts für Informatik und Te - lekommunikation (ITA);
h) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantonspolizei;
i) einer oder mehreren Personen, die den Vorstand des Freiburger Gemeindeverbands (FGV) vertreten.
2 Die Sozialpartner, Berufsverbände und verschiedene Fachpersonen werden eingeladen, wenn die behandelten Themen sie betreffen.
3 Das Kompetenzzentrum berät und informiert die Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Dabei erfüllt es namentlich folgende Aufgaben:
a) Verfolgung der Entwicklung der übergeordneten Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen und Unterrichtung des Staatsrats über erforderliche Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung;
b) Beantwortung spezifischer und allgemeiner Rechtsfragen zum öffentli - chen Beschaffungswesen;
c) Anbieten von Schulungen für Angestellte der öffentlichen Verwaltung;
d) Empfehlungen und Vorschläge für Richtlinien für öffentliche Auftrag - geberinnen und Auftraggeber, insbesondere im Hinblick auf die Nach - haltigkeit;
e) Unterbreiten von Vorschlägen für die Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen;
f) Unterstützung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern bei der Er - stellung von Musterdokumenten für Ausschreibungen;
g) Verwaltung der Freiburger Seite auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (Plattform simap.ch).

Art. 4 Beschaffungsstellen (Art. 10 ÖBG)

1 Die Beschaffungsstellen sind für die professionelle Beschaffung von stan - dardisierten Gütern und Dienstleistungen zuständig, die ein grosses Volumen ausmachen und in mehreren Ämtern der Kantonsverwaltung verwendet wer - den.
2 Zu den Aufgaben der Beschaffungsstellen gehören:
a) Bedarfsanalyse;
b) Definition der Einkaufsstrategie und der Waren- und Dienstleistungspa - lette;
c) Marktforschung;
d) Verwaltung der Ausschreibungen;
e) Auswahl der Anbieterinnen und Anbieter;
f) Führung von Verhandlungen;
g) Umsetzung der Verträge und Kontrolle der Verpflichtungen.
3 Die nach Art der Güter und Leistungen zentralisierten Beschaffungsstellen, die Verwaltungseinheiten, denen sie unterstellt sind, und ihre Beziehungen zu den antragstellenden Ämtern werden von der RIMU durch Verordnung fest - gelegt.

Art. 5 Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Art. 16 ÖBG)

1 Bei jedem Beschaffungsprozess übernehmen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber unter anderem die folgenden Aufgaben:
a) Bedarfsanalyse;
b) Definition der Einkaufsstrategie;
c) Marktforschung;
d) Verwaltung der Ausschreibungen;
e) Auswahl der Anbieterinnen und Anbieter;
f) Führung von Verhandlungen;
g) Umsetzung der Verträge und Kontrolle der Verpflichtungen.

Art. 6 Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien (Art. 12, 26 und

27 IVöB 2019)
1 Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen und Anbieter die Teilnahmebedingun - gen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber unter Berücksichtigung des jeweiligen Auftrags insbesondere bestimmte Nachweise verlangen, die in Anhang 1 beispielhaft aufgeführt sind.

Art. 7 Einhaltung der Arbeitsbedingungen (Art. 12 IVöB 2019 und 6

ÖBG)
1 Die betroffenen paritätischen Organe und Berufsverbände sensibilisieren die verschiedenen Akteurinnen und Akteure für die Einhaltung der Arbeitsbedin - gungen und erhalten Zugang zu den Baustellen, um zu informieren.
2 Vergabeverfahren

Art. 8 Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB 2019)

1 Die Ausschreibungsunterlagen müssen zusätzlich zu den in Artikel 36 IVöB 2019 genannten Angaben Folgendes enthalten:
a) die Methode zur Bewertung des Preiskriteriums;
b) die Zahlungsbedingungen;
c) die Bedingungen für die Anwendung der Konventionalstrafe (Art. 12 IVöB 2019 und 5 ÖBG);
d) gegebenenfalls das vorbehaltene Recht, die Leistungen unter Bedingun - gen zu vergeben;
e) die Verpflichtung, dass die berücksichtigte Anbieterin oder der berück - sichtigte Anbieter ein Kartenkontrollsystem oder ein gleichwertiges Personalkontrollsystem einrichtet, um insbesondere die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen und die Bezahlung der Sozialabgaben während der Ausführung der Bauaufträge sicherzustellen (Art. 7 ÖBG).

Art. 9 Fragen der Anbieterinnen und Anbieter (Art. 35 und 36

IVöB 2019)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsun - terlagen den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem sie oder er Fragen unter Einhal - tung der geforderten Form akzeptiert.
2 Sie oder er anonymisiert alle Fragen, die sich auf die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehen, und stellt sie zusammen mit den ent - sprechenden Antworten innerhalb eines Arbeitstages nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Fragen allen Anbieterinnen und Anbietern gleichzei - tig zur Verfügung.
3 Die Anbieterinnen und Anbieter informieren die Auftraggeberin oder den Auftraggeber unverzüglich über jeden offensichtlichen Fehler, den sie in den Ausschreibungsunterlagen feststellen.

Art. 10 Protokoll der Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB 2019)

1 Innerhalb von 2 Tagen nach Öffnung der Angebote erhalten alle Anbieterin - nen und Anbieter das Offertöffnungsprotokoll per E-Mail.
2 Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieterinnen und Anbieter, die Daten der Angebotseingänge und die Ge - samtpreise der Angebote sowie allfällige Varianten und Teilangebote festzu - halten.
3 Die Öffnung kann öffentlich oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt - finden.
3 Wettbewerbe und Studienaufträge (Art. 22 IVöB 2019 und 11 ÖBG)

Art. 11 Grundsätze

1 Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggebe - rin oder der Auftraggeber verschiedene Lösungen, insbesondere in konzep - tioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
2 Diese Verfahren stellen ein geeignetes Mittel dar, um ein optimales, qualita - tiv hochwertiges Projekt zu erreichen und die Partnerin oder den Partner für die Durchführung des Projekts zu identifizieren, wobei das Erfordernis der Unparteilichkeit und technische, ökologische, soziale und ökonomische Aspekte beachtet werden.
3 Sie bilden die bewährte und generell zweckmässigste Beschaffungsform für Architektur- und Ingenieurleistungen wie auch für Leistungen verwandter Berufszweige, z. B. Bau, Raumplanung oder Städtebau, insbesondere wenn das Projekt architektonische, städtebauliche oder landschaftliche Fragen auf - wirft.

Art. 12 Anwendungsbereich

1 Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämt - licher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 IVöB 2019 durchgeführt werden.

Art. 13 Unterscheidungen

1 Wettbewerbe und Studienaufträge können eine von drei Formen annehmen:
a) Ideenwettbewerb oder - studie;
b) Projektwettbewerb oder studie;
c) Gesamtleistungswettbewerb oder - studie.
2 Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können.
3 Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens im direkten Dialog zwischen dem Beurteilungsgremium und den Bewerberinnen und Bewerbern präzisiert und vervollständigt werden können.

Art. 14 Verfahren

1 Wettbewerbe und Studienaufträge sind Gegenstand einer Ausschreibung, die im offenen oder selektiven Verfahren durchgeführt wird, wenn der ge - mäss Artikel 15 ermittelte Wert mindestens den in Anhang 2 IVöB 2019 angegebenen massgeblichen Schwellenwert erreicht.
2 Wird der Wettbewerb oder der Studienauftrag im selektiven Verfahren durchgeführt, so legt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Kriterien für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Zahl der Bewerbe - rinnen und Bewerber, die zur Teilnahme an der zweiten Stufe eingeladen werden, muss ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleis - ten. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt die Liste der Bewerberin - nen und Bewerber fest, die zum Wettbewerb zugelassen werden; die nicht be - rücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber werden darüber informiert.
3 Wird der massgebende Schwellenwert nach Anhang 2 IVöB 2019 nicht er - reicht, so können Wettbewerbe und Studienaufträge im Einladungsverfahren durchgeführt werden.
4 Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber kann im Laufe des Verfahrens reduziert werden, wenn diese Möglichkeit im Wettbewerbs- oder Studienauf - tragsreglement erwähnt wurde.

Art. 15 Wert

1 Der Wert eines Wettbewerbs entspricht:
a) beim Ideenwettbewerb dem Gesamtbetrag aller Preise;
b) beim Projektwettbewerb und beim Gesamtleistungswettbewerb dem Gesamtbetrag der Preise zuzüglich dem geschätzten Wert der im Wett - bewerbsreglement definierten Leistungen, die am Ende des Wettbe - werbs vergeben werden.
2 Der Wert von Studienaufträgen entspricht:
a) beim Ideenauftrag dem Gesamtbetrag der Entschädigungen;
b) beim Projektauftrag und beim Gesamtleistungsauftrag dem Gesamtbe - trag der Entschädigungen zuzüglich dem geschätzten Wert der im Stu - dienauftragsreglement definierten Leistungen, die nach Abschluss des Studienauftrags vergeben werden.

Art. 16 Vorstudie (Art. 11 ÖBG)

1 Die Vorstudie enthält die Informationen, die für die Beurteilung des Projekts nötig sind, und bestimmt, ob ein Wettbewerb oder Studienaufträge organisiert werden muss oder müssen.
2 In ihr werden namentlich folgende Punkte untersucht und vorgestellt:
a) der Kontext und die Bedingungen des Projekts;
b) das Projekt, einschliesslich der von der Auftraggeberin oder dem Auf - traggeber verfolgten spezifischen Ziele und deren oder dessen Bedürf - nisse;
c) der Budgetrahmen und die Finanzierungsbedingungen;
d) architektonische, ästhetische oder städtebauliche Fragen.
3 Wenn der Gesamtwert des Projekts, das für die Beschaffung in Betracht ge - zogen wird, weniger als 10 Millionen Franken beträgt, ist die Vorstudie fa - kultativ.
4 Zur Durchführung der Vorstudie kann die Auftraggeberin oder der Auftrag - geber externe Dienstleister beauftragen.

Art. 17 Zusammensetzung der unabhängigen Jury

1 Die unabhängige Jury setzt sich zusammen aus:
a) Fachpersonen aus mindestens einem massgebenden Gebiet der ausge - schriebenen Leistung;
b) weiteren von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber frei bestimm - ten Personen.
2 Die Mehrheit der Jurymitglieder muss aus Fachpersonen bestehen.
3 Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unabhängig sein.
4 Für die Prüfung besonderer Fragen kann die Jury beratende Sachverständige hinzuziehen.
5 Die Namen der Jurymitglieder werden im Wettbewerbs- oder Studienauf - tragsreglement angegeben.

Art. 18 Aufgaben der unabhängigen Jury

1 Die unabhängige Jury bewertet die Vorschläge, die im Rahmen eines Wett - bewerbs oder Studienauftrags eingereicht werden.
2 Sie spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin oder des Auftraggebers aus für die Erteilung eines Folgeauftrags an die Gewinnerin oder den Gewinner und für das weitere Vorgehen.
3 Sie kann auch die Weiterentwicklung eines besonders herausragenden Bei - trags empfehlen, der in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung und im Reglement des Wettbewerbs oder des Studienauftrags abweicht, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen hat und das im Wettbewerbs- oder Studienauftrags - reglement hierfür festgelegte Quorum erfüllt.
4 Im Wettbewerbsverfahren hat die Jury ausserdem folgende Befugnisse:
a) Sie nimmt die Rangierung der Beiträge vor, die mit den Anforderungen in der Ausschreibung übereinstimmen, und entscheidet über die Preis - verleihung;
b) Sie kann herausragende Beiträge empfehlen, die in wesentlichen Punk - ten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen.

Art. 19 Ansprüche aus Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt im Wettbewerbs- oder Studi - enauftragsreglement fest:
a) ob die Gewinnerin oder der Gewinner den Zuschlag für einen zusätzli - chen Auftrag erhält;
b) welche Rechte den Bewerberinnen und Bewerbern (insbesondere Prei - se, Entschädigungen und allfällige Ankäufe) zustehen.
2 Im Reglement gibt sie oder er zudem an, welchen Abgeltungsanspruch die Urheberin oder der Urheber eines Beitrags hat, wenn ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt den Auftrag an Drit - te, obwohl die Jury empfohlen hat, er sei der Urheberin oder dem Urhe - ber des Beitrags zu erteilen.
b) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verwendet den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers weiter, ohne die - ser oder diesem einen Folgeauftrag zu erteilen.
c) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verzichtet vorläufig oder endgültig auf die Umsetzung des Vorhabens.

Art. 20 Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren

1 Im Wettbewerbsverfahren müssen die Beiträge anonym eingereicht werden. Bewerberinnen und Bewerber, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern im Wettbewerbsprogramm auf diese Möglichkeit hingewie - sen wurde.

Art. 21 Umgang mit den Berufsregeln

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt die Einzelheiten des Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahrens.
2 Sie oder er kann sich hierbei auf die Regeln des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins beziehen.
3 Bei Lücken in den Wettbewerbs- oder Studienauftragsreglementen orientiert sich die Auftraggeberin oder der Auftraggeber an den Regeln des Schweizeri - schen Ingenieur- und Architektenvereins.
4 Veröffentlichungen und Statistik

Art. 22 Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB 2019)

1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zu - schlag und den Abbruch des Verfahrens auf der Plattform simap.ch.
2 Im freihändigen Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 IVöB 2019 veröffentlicht die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Zuschlag auf der Plattform si - map.ch, auch bei Aufträgen, deren Wert den Schwellenwert des Staatsver - tragsbereichs nicht erreicht.
3 Zuschläge nach Artikel 21 Abs. 2 IVöB 2019 sind spätestens 30 Tage nach dem Zuschlag zu veröffentlichen.

Art. 23 Inhalt der Veröffentlichung des Zuschlags

1 Die Veröffentlichung des Zuschlags enthält die Angaben nach Artikel 48 Abs. 6 IVöB 2019.
2 Die Veröffentlichung der Verfügung des Zuschlags enthält zudem eine Rechtsmittelbelehrung und die Beschwerdefrist, wenn:
a) keine individuelle Eröffnung der Verfügung erfolgt;
b) ein freihändiges Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 IVöB 2019 durchge - führt wird.

Art. 24 Statistik (Art. 50 IVöB 2019)

1 Die RIMU erstellt jährlich eine elektronische Statistik über die Aufträge im Staatsvertragsbereich.
2 Zu diesem Zweck arbeiten die Auftraggeberinnen und Auftraggeber mit der RIMU zusammen und übermitteln die Daten zu den Aufträgen über die Platt - form simap.ch.
3 Die RIMU liefert die jährliche Statistik an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
4 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber stellen der oder dem Delegierten für nachhaltige Entwicklung die für das Nachhaltigkeitsmonitoring erforder - lichen Daten zur Verfügung. Die RIMU legt fest, welche Dokumente und In - formationen darunter fallen. A1 ANHANG 1 – Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Erfüllung der Eignungskriterien (Art. 6 ÖBR) Art. A1-1 Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Er - füllung der Eignungskriterien (Art. 6 ÖBR)
1 Als Nachweis (oder gleichwertig) für die Erfüllung insbesondere der Teil - nahmebedingungen und der Eignungskriterien gelten:
a) eine ehrenwörtliche Erklärung oder Bestätigung der Einhaltung:
1. der Bestimmungen über den Arbeitsschutz;
2. der Arbeitsbedingungen;
3. der Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohn - gleichheit;
4. des Umweltrechts;
5. der Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption;
6. der Bezahlung der Sozialabgaben und fälligen Steuern;
7. der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA; SR 822.41);
8. des Wettbewerbsverbots.
b) ein Handelsregisterauszug;
c) ein Betreibungsregisterauszug;
d) ein am Erfüllungsort geltender unterzeichneter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) in Verbindung mit dem aus - geschriebenen Auftrag oder eine gegenüber einer offiziellen Stelle am Erfüllungsort abgegebene Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der entsprechenden Bedingungen;
e) der letzte Revisionsbericht bei juristischen Personen;
f) eine Bankgarantie, einschliesslich einer Erfüllungsgarantie für die aus - zuführenden Arbeiten oder einer Gewährleistungsgarantie bei Abnahme der Arbeiten;
g) eine Bankerklärung, die garantiert, dass der Anbieterin oder dem An - bieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden;
h) ein Nachweis der Haftpflichtversicherung;
i) Zulassungen oder Sonderbewilligungen, einschliesslich der Bewilli - gung zur Betreibung eines bestimmten Gewerbes oder zur Durchfüh - rung bestimmter Tätigkeiten;
j) eine Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsma - nagementsystems;
k) die Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrach - ten wichtigsten Leistungen, die hinsichtlich Komplexität und Bedeu - tung für den auszuführenden Auftrag relevant sind;
l) die Referenzen, bei denen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in Erfahrung bringen kann, ob die Anbieterin oder der Anbieter ihre oder seine bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat, und insbe - sondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistungen, Zeit und Ort der Leistungserbringung, Stellungnahme der damaligen Auf - traggeberin oder des damaligen Auftraggebers, ob die Leistung den an - erkannten Regeln der Technik entsprach;
m) bei Planungswettbewerben ein objektspezifischer Nachweis, insbeson - dere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbie - terin oder des Anbieters;
n) eine Erklärung über Anzahl und Funktion der in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäf - tigten Personen;
o) eine Erklärung zur einsetzbaren Personalkapazität, sowohl in Fest- wie auch temporärer Anstellung, und Ausstattung im Hinblick auf die Er - bringung des zu vergebenden Auftrags;
p) eine Kopie der Studiennachweise und Bescheinigungen über die beruf - liche Befähigung der Mitarbeitenden der Anbieterin oder des Anbieters bzw. von deren oder dessen Führungskräften, insbesondere der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehenen verantwortli - chen Personen;
q) ein Strafregisterauszug der Führungskräfte sowie der für die Ausfüh - rung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen;
r) eine Erklärung über die Zahl der in den letzten vier Jahren vor der Aus - schreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftigten Lernen - den und eine Bescheinigung ihres Lehrabschlusses.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_130 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 01.01.2023 2022_130
Markierungen
Leseansicht