BNetzABGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)

BNetzABGebV
Ausfertigungsdatum: 19.08.2021
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 42) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.2.2025 I Nr. 42
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 765/2008
und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
4. Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,
5. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8. Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9. Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11. KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),
13. Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
14. Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
15. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
16. Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
17. Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
18. Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung,
19. Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Auslagen

(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.
(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.

§ 4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung

(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie – vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.
(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 1 Nummer 5 und Abschnitt 5 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot
1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,
2. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,
3. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
8. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,
9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,
10. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.
(7) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 8 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.
(8) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.

§ 5 Zeitgebühr

(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.
(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:
1. Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,
2. Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,
3. Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,
4. Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,
5. Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,
6. Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,
7. Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,
8. Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.

§ 6 Übergangsregelung

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur vom 13. September 2019 (BGBl. I S. 1394),
2. die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3576),
3. die Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3044,
4. die EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist.

Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 42, S. 3 - 7)
Abschnitt 1: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriftennach Zeitaufwand
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen
in tatsächlich entstandener Höhe
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmittelnnach Zeitaufwand
Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020nach Zeitaufwand
2Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes istnach Zeitaufwand
Abschnitt 3: Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
Allgemeine Gebühren
1.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeitnach Zeitaufwand
1.2Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennungnach Zeitaufwand
FuAG
2.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV4 600 bis 14 500
2.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV2 900 bis 10 500
EMVG
3.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV4 000 bis 13 000
3.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV2 600 bis 10 200
Drittstaaten-Abkommen
4.1Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV4 200 bis 14 000
4.2Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV4 200 bis 12 500
4.3Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 AnerkV2 200 bis 11 000
4.4Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV2 200 bis 10 000
CETA
5Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISEDnach Zeitaufwand
Abschnitt 4: Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)nach Zeitaufwand
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung25
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand
Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEVnach Zeitaufwand
Abschnitt 6: Postgesetz (PostG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Leistungen der Beschlusskammer nach PostG 
1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG2 000 bis 45 500
1.2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG9 000 bis 185 500
1.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG1 000 bis 7 000
1.4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG2 000 bis 45 500
1.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG1 500 bis 36 500
1.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG500 bis 22 000
1.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG1 500 bis 41 000
1.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG500 bis 22 000
1.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG500 bis 19 000
1.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG500 bis 19 000
1.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG1 500 bis 44 000
1.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG200 bis 5 500
1.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG1 000 bis 29 500
1.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG500 bis 22 000
2.Sonstige Leistungen nach PostG 
2.1Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.3Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostGnach Zeitaufwand
2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.6Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.8Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostGnach Zeitaufwand
2.9Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostGnach Zeitaufwand
Abschnitt 7: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSGnach Zeitaufwand
Abschnitt 8: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder
für Solaranlagen nach § 12 GEEV
624
2Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes451
3Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
für Solaranlagen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 InnAusV oder
nach § 12 GEEV
597
5Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
597
6Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV1 019
7Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes1 883
8Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen
für Windenergieanlagen an Land nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
für Biomasseanlagen nach § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
561,66
9Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung280,83
Abschnitt 9: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG5 782,91
bis 165 826,44
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung489,07
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG 
2.1Entscheidung über Härtefallantrag5 602,86
bis 50 000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens
75 Prozent der Obergrenze
Abschnitt 10: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG3 000
2Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG3 400
3Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würdenach Zeitaufwand
4Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)3 500 bis 100 000
5Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG3 500 bis 100 000
6Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG500 bis 120 000
Abschnitt 11: Datennutzungsgesetz (DNG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNGnach Zeitaufwand
Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG280,44
2Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG794,71
3Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWGnach Zeitaufwand
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