Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Dezember 2022) Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Re- gisters über Gesundheitsfachpersonen. *
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungs erbringerinnen und - erbringern. *
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwische n Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) vom 6. Oktober 1995 1 ) . * Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zu- ständigkei t der Kantone fällt.
2 ... * Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen * a) A nerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife) b) Anerkennung der Fachmaturität im besonderen und der Fachhochschulreife im allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudi engängen im Fach- hochschulbereich und e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
1 ) SR 414.71
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferen z (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Ver- handlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen. * Art. 4 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist. *
2 ... *
3 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen. Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehung sdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universi- tätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse. *
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vere inbarung in ihrem Zustän- digkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. * Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Grup- pen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7); b) das Anerkennungsverfahren; c) * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab- schlüsse und d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqua- lifikation von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufs- organisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Dele- gatio n des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerken- nungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungs- behörde. Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs - und Berufs- standards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden , wie: a) die Dauer der Ausbildung, b) die Zulasssungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals. Art. 8 Wirkung der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in diese r Vereinba- rung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen ent- spricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines aner- kannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Ber ufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Aus- bildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten blei- ben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltung.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berech- tigt, einen entsprechenden geschützten T itel zu tragen, sofern das Anerkennungsreg- lement dies ausdrücklich vorsieht. Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Art. 10 Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehör- den durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den K antonen ent- scheidet auf Klage 1 ) hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsge- setzes 2 ) . *
1 ) Redaktionelle Anpassung durch die EDK
2 ) SR 173.110
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12 ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten b innen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vor- schriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes 1 ) finden sinngemäss Anwendung. Ent- scheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes 2 ) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden 3 ) . *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Orga- nisation der Rekurskommission in einem Reglement. * Art. 11 Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen aner- kannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Art. 12 Kosten und Gebühren *
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwoh- nerzahl getragen. *
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizeri- sche Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusam- menhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer so- wie für die Erfassung der gemäss Artikel 12 ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss
Artikel 12
ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100. – bis höchstens Fr. 1'000. – erhoben werden. *
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide können Gebühren in der Höhe von min- destens Fr. 100 . – bis höchstens Fr. 3'000. – erhoben werden betreffend * a) * die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Dip- loms, b) * die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c) * die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer und d) * die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringe- rinnen und - erbringer.
1 ) SR 173.32
2 ) SR 173.110
3 ) Redaktionelle Anpassung des Rechtsmittelwegs durch die EDK
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Ge- bührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit - und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. * Art. 12 bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung ent- zogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzu- teilen.
2 Die Liste enthält de n Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Be- rufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildun gsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Inte- resse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Lös chung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit ge- währleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelösc ht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datensch utzrechtes des Kantons Bern sinn- gemäss Anwendung. Art. 12 ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsab- schlüssen in Gesundheitsberufen sowie über die Inhaberinnen und Inhaber entspre- chender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Re- gister erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD 1 ) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen. *
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. *
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. *
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in - und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe. *
1 ) SR 935.01
5 Das R egister enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benö- tigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schüt- zenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer ge- mäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 1 ) über die Alters - und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Regis- ter aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erläs st nähere Bestimmungen. *
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi- schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschlu ss mit. Die zustän- digen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Ertei- lung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufs- ausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere auf sichts- rechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit si e über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind. *
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gege- ben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsaus- übungsbewilligun gen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsaus- übungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfü- gung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfü- gung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. *
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz
1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkanto- nale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben. *
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ab leben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statisti- sche Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bus- sen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Be- willigung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk "gelöscht" angebracht. *
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewähr- leiste t. *
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn- gemäss Anwendung. *
1 ) SR 831.10
Art. 13 Beitritt Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren g egenüber erklärt. Dieser teilt die Bei- trittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Art. 14 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektoren konferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: J EAN C AVADINI Der Sekretär: M ORITZ A RNET Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Ein- vernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Schweize- rischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren beschlossen. Vom Bund genehmigt am 24. November 1994 Inkrafttreten: 1. Januar 1995
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12
bis eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12
ter eingefügt 2007 S. 255
08.03.2012 01.01.2013 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
dert
2014/2 - 02
21.11.2013 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Titel geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 1 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 2 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 3 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 4 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 5 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 6 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 7 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 8 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 9 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 10 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
ter Abs. 11 eingefügt 2017/5 - 01
26.06.2014 01.09.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014/5 - 03
09.04.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/3 - 11
22.10.2015 01.11.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/6 - 18
21.10.2021 01.02.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2023/04 - 01
24.11.2022 01.12.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2023/04 - 04
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Art. 1 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 1 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 1 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 1 Abs. 4 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255 Art. 2 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 255 Art. 3 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 3 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255 Art. 4 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 4 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 255 Art. 5 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 5 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 6 Abs. 1, lit. c) 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 6 Abs. 1, lit. d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5 - 01 Art. 10 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 10 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 10 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255 Art. 12 21.11.2013 01.01.2017 Titel geändert 2017/5 - 01 Art. 12 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255 Art. 12 Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255 Art. 12 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255 Art. 12 Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 Abs. 3, lit. a) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5 - 01 Art. 12 Abs. 3, lit. b) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5 - 01 Art. 12 Abs. 3, lit. c) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5 - 01 Art. 12 Abs. 3, lit. d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5 - 01 Art. 12 Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5 - 01 Art. 12 bis 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255 Art. 12 ter 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255 Art. 12 ter Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 5 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 6 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 7 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 8 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 9 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 10 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5 - 01 Art. 12 ter Abs. 11 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5 - 01 Anhang 1 08.03.2012 01.01.2013 Name und Inhalt geän- dert
2014/2 - 02 Anhang 1 26.06.2014 01.09.2014 Inhalt geändert 2014/5 - 03 Anhang 1 09.04.2015 01.05.2015 Inhalt geändert 2015/3 - 11 Anhang 1 22.10.2015 01.11.2015 Inhalt geändert 2015/6 - 18 Anhang 1 21.10.2021 01.02.2022 Inhalt geändert 2023/04 - 01 Anhang 1 24.11.2022 01.12.2022 Inhalt geändert 2023/04 - 04
Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1 IKV 1 ( S tand 1. D ezember 2022 ) – Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK – Diplomierte Logopäd in und diplomierter Logopäde (EDK) – Master of Science FH in Ergotherapie – Master of Science FH in Ernährung und Diätetik – Master of Science FH in Hebamme – Master of Science FH in Physiotherapie – Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing – Augenoptikerin und Augenoptiker HFP – Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössische m Diplom – Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF – Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF – Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF – Drogistin und Drogist HF – Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF – Bachelor of Science HES - SO en technique en radiologie médicale – Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF – Orthoptistin und Orthoptist HF – Podologin und Podologe HF – Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF – Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungs - bewilligung – Podologin und Podologe EF Z mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung – Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12 ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerk ennungsverordnung (GesBAV) vom 13. Dezember 2019 2 , die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
1 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab - schlüs sen vom 18. Februar 1993 (SAR 400.700 ).
2 SR 811.214 .
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