Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Reise-, Umzugs- und Betreuungskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter auf das Bundesverwaltungsamt (BBRÜbertrAnO)
BBRÜbertrAnO
Ausfertigungsdatum: 13.03.2025
Vollzitat:
"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Reise-, Umzugs- und Betreuungskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter auf das Bundesverwaltungsamt vom 13. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 87)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2022 +++)
Eingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2, § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und § 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, sowie nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) ordne ich für Bedienstete des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung an:
§ 1 Zuständigkeit in Widerspruchsverfahren
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in Angelegenheiten der Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in den Bereichen der Besoldung (Bezüge und Entgelt), Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld (In- und Ausland), Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung und nach § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, sowie der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter handelt und soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
§ 2 Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in den Angelegenheiten nach § 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
§ 3 Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung betroffen sind.
§ 4 Beihilfefestsetzung
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt für die Beihilfefestsetzung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.
(2) Diese Anordnung tritt für das Widerspruchs- und Klageverfahren in Angelegenheiten der Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld (In- und Ausland) und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Diese Anordnung tritt für die Bezügefestsetzung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren in den Bereichen der Besoldung (Bezüge und Entgelt) und betreffend Leistungen nach § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen