Sozialhilfegesetz
                            Sozialhilfegesetz  *   (SHG)  vom 29. März 1984 (Stand 1. April 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck   und    Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie  leisten Hilfe zu deren Behebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie helfen mit, familienrechtliche Unterhaltsansprüche zu vollstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die sozialhilferechtliche Betreuung von Personen, die der Asylgesetzgebung  unterstehen, kann der Regierungsrat in Absprache mit den Gemeinden besondere  Vorschriften erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit
                            1  Die Gemeinden arbeiten mit anerkannten sozialen Hilfswerken zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert das Zusammenwirken von öffentlicher und privater Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er fördert die Schaffung regionaler Mehrzweckberatungsstellen durch interessierte  Gemeinden und führt eine Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vereinbarungen mit anderen Kantonen
                            1  Der Grosse Rat kann Vereinbarungen der Kantone über Einrichtungen der öffentli  -  chen Sozialhilfe beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit
                            1  Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde der hilfsbedürftigen Person. Die Gemeinde  des Aufenthaltsorts ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder  wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des Bundes über  die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Amtsstelle gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Un  -  terstützung Bedürftiger ist das Sozialamt des Kantons Thurgau.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sozialhilfebehörde *
                            1  Die Gemeinde wählt die Sozialhilfebehörde, deren Präsidentin oder Präsidenten so  -  wie   mindestens   eine   Sozialhilfebetreuerin   oder   einen   Sozialhilfebetreuer.   Die  Gemeinde kann ihre Wahlbefugnisse für die Sozialhilfebehörde und deren Präsiden  -  tin oder Präsidenten dem Gemeinderat und für die Sozialhilfebetreuerin oder den -  betreuer der Sozialhilfebehörde übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Sozialhilfebetreuerin oder  einen  gemeinsamen Sozialhilfebetreuer ernennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Aufsicht
                            1  Das zuständige Departement beaufsichtigt die Sozialhilfebehörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beaufsichtigt die gesamte öffentliche Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Heime
                            1  Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektiv  -  haushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von min  -  destens fünf Tagen in der Woche, in der Regel gegen Entgelt, Unterkunft, Verpfle  -  gung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b * Bewilligung
                            1  Errichtung und Betrieb eines Heimes bedürfen einer Bewilligung des Departemen  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine ausreichende Betreuung sichergestellt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6c * Betreuungs- und Pflegeangebote
                            1  Errichtung und Betrieb von Betreuungs- und Pflegeangeboten, in denen bis zu vier  volljährigen Personen gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder wei  -  tere Dienstleistungen gewährt werden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen  Gemeinde und unterstehen deren Aufsicht. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen  für Angehörige und enge Bezugspersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6d * Richtlinien
                            1  Das Departement erlässt für die Heime sowie die Betreuungs- und Pflegeangebote  die notwendigen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beratung, Betreuung
                            1  Die Behörde hat die Selbständigkeit der hilfsbedürftigen Person durch Beratung  und Betreuung zu erhalten und zu fördern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unterstützung
                            1  Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunter  -  halts für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt die Gemeinde für  die notwendige Unterstützung, sofern von der hilfsbedürftigen Person nicht verlangt  werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere  Hilfe möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Beschäftigungsprogramme
                            1  Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung  ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, können die Gemeinden  allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder privaten Trägerschaften Be  -  schäftigungsprogramme durchführen. Die Kostenübernahme für die Teilnahme an  einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b * Pflicht zur Arbeitsaufnahme
                            1  Hilfsbedürftige Personen können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem  freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms verpflichtet werden.  Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a. Observationen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c * Zweck und Voraussetzungen
                            1  Die Sozialhilfebehörde kann die Observation einer Person veranlassen, die Leistun  -  gen nach diesem Gesetz bezieht oder beantragt, und dabei Bild- und Tonaufzeich  -  nungen machen lassen, um die Bedürftigkeit im Grundsatz oder das Ausmass der  Bedürftigkeit abzuklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Observation ist zulässig, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person unrechtmässig Leistungen  bezieht, zu erhalten versucht oder bezogen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert  würden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sie von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt wird, die über eine  Bewilligung des zuständigen Departementes verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  sich die observierte Person an einem allgemein zugänglichen Ort aufhält oder  an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d * Modalitäten
                            1  Vor der Durchführung einer Observation legt die Sozialhilfebehörde schriftlich den  Auftrag für die observierende Person fest. Dieser enthält Angaben über:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die erforderlichen Personendaten der zu observierenden und der observieren  -  den Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine Beschreibung der konkreten Anhaltspunkte und die diese begründenden  Tatsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Ergebnisse bereits erfolgter Abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Dauer der Observation und die Anzahl Observationstage, wobei eine Ob  -  servation an höchstens 30  Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten  Observationstag stattfinden darf. Dieser Zeitraum kann um bis zu sechs Mo  -  nate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich ein Auftrag während der Durchführung als sachlich zu eng gefasst, ist  der ursprüngliche Auftrag vorgängig zu weiteren Observationen durch die Sozialhil  -  febehörde schriftlich zu erweitern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die observierende Person erstattet der Sozialhilfebehörde Bericht und übergibt ihr  das Observationsmaterial vollständig. Sie darf vom Observationsmaterial keine Ko  -  pien aufbewahren und die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen  ihres Auftrags verwenden. Sie untersteht dem Amtsgeheimnis und dem Gesetz über  den Datenschutz (TG  DSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sozialhilfebehörde kann zur Durchführung von Observationen Leistungsver  -  einbarungen abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e * Aktenführung und Einsichtsrecht
                            1  Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, macht  die   Sozialhilfebehörde   der   observierten   Person   schriftlich   Mitteilung   über   den  Grund, die Art und die Dauer der Observation und weist auf das Einsichtsrecht hin,  bevor sie einen Entscheid betreffend die Unterstützung erlässt. Die observierte Per  -  son kann innert 30 Tagen Stellung nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, nicht,  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  erlässt die Sozialhilfebehörde einen Entscheid über den Grund, die Art und die  Dauer der erfolgten Observation und weist die observierte Person auf das Ein  -  sichtsrecht hin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  vernichtet die Sozialhilfebehörde nach Rechtskraft des Entscheids das Obser  -  vationsmaterial, sofern die observierte Person nicht schriftlich beantragt, dass  das Observationsmaterial vollständig in den Akten verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialhilfebehörde kann das Material einer Observation verwenden, die von ei  -  ner anderen Sozialhilfebehörde angeordnet wurde, wenn bei der Observation die  Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt waren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zieht   eine   observierte   Person   während   einer   laufenden   Observation   aus   einer  Gemeinde weg, endet die Observation von Gesetzes wegen. In begründeten Fällen  hat die Sozialhilfebehörde das Recht, die Sozialhilfebehörde der neuen Wohnsitzge  -  meinde innerhalb von 30  Tagen über diese Observation zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8f * Berichterstattung
                            1  Die Sozialhilfebehörde erstattet dem Departement für Finanzen und Soziales auf  Verlangen Bericht über:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anzahl Observationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ergebnisse der Observationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  verfügte Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Dauer und Kosten je Observation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  eingereichte Strafanzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Namen der mit der Observation beauftragten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9–12 * ...
                            2.2.2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13–16 * ...
                            3. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Herkunft der Mittel
                            1  Die Gemeinden bestreiten die Kosten für Leistungen an hilfsbedürftige Personen  insbesondere aus:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rückerstattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Erträgen von Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  allgemeinen Mitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Beiträgen des Kantons an stationäre Aufenthalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verwandtenunterstützung
                            1  Die Gemeinde prüft, ob nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Verwandte zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person verpflichtet  sind. Sie hat Unterstützungspflichtige zur Hilfe aufzufordern und zwischen ihnen  und der hilfsbedürftigen Person zu vermitteln. Nötigenfalls ist die Verwandtenunter  -  stützung bei den zuständigen Behörden geltend zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für uneinbringliche Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist der Rückgriff auf Ver  -  wandte ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rückerstattungen durch Private
                            1  Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer nach dem vollendeten 18.  Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, ist  zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben und Erbinnen haften  bis zur Höhe ihrer Erbschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer   Vorschüsse   bezogen   hat,   ist   zur   Rückerstattung   verpflichtet,   soweit   der  Schuldner oder die Schuldnerin die vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge bezahlt hat  oder soweit er oder sie diesen oder diese beerbt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückerstattungsansprüche verjähren fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Jahre seit der letzten Leistung. Bei Haftung aus Erbschaft beträgt die Frist 20  Jah  -  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bezieht   eine   dem   Asylrecht   unterstellte   Person   Leistungen,   für   welche   die  Gemeinde vom Kanton einen aus den vom Bund ausgerichteten Globalpauschalen  finanzierten Beitrag erhält, ist sie von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Rückerstattung von Bevorschussungen
                            1  Bevorschusst   die   Sozialhilfebehörde   Versicherungsleistungen   oder   vermögens  -  rechtliche Forderungen gegenüber Dritten, gehen die betreffenden Ansprüche der  hilfsbedürftigen Person im Umfang der geleisteten Zahlungen mit allen Rechten auf  die Sozialhilfebehörde über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt  ausbezahlt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b * Globalpauschalen
                            1  Im Rahmen des Asylrechts dem Kanton vom Bund ausbezahlte Globalpauschalen  und daraus finanzierte zweckgebundene Beiträge an die Gemeinden sind Staatsbei  -  träge. Sie werden nicht auf dem Klientenkonto verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * ...
§ 20a * Kosten für anerkannte Flüchtlinge
                            1  Der Kanton ersetzt den Gemeinden die Hälfte der ausgewiesenen Kosten für aner  -  kannte Flüchtlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement bestimmt jährlich die anrechenbaren Aufwendungen. Es kann die  Sozialhilferechnungen der Gemeinden überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beiträge des Kantons
                            1  Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Beiträge leisten, insbesonde  -  re an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Erwerb, Bau oder Betrieb von Einrichtungen für hilfsbedürftige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  anerkannte Hilfswerke, soweit diese der Verhinderung oder Linderung sozia  -  ler Not dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausbildung von Fachpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Beiträge an stationäre Aufenthalte
                            1  Der Kanton gewährt den Gemeinden ab Eingang ihres Kostengutsprachegesuchs  Beiträge an den stationären Aufenthalt von:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  hilfsbedürftigen Personen, deren Aufenthalt aus Mitteln der öffentlichen Sozi  -  alhilfe finanziert wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  nicht   versicherten   ausländischen   Personen   ohne   festen   Wohnsitz   in   der  Schweiz, die infolge Krankheit oder Unfall einer unaufschiebbaren Behand  -  lung bedürfen, sofern eine Kostengutsprache des Kantons eingeholt worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Beiträge. Die Höhe  der Beiträge entspricht den anerkannten Aufenthaltskosten, soweit diese nach Abzug  von eigenen Mitteln der hilfsbedürftigen Person und Leistungen Dritter den Grund  -  betrag übersteigen. Übersteigt der Kantonsbeitrag ebenfalls die Höhe des Grundbe  -  trags, tragen Gemeinde und Kanton die darüber hinausgehenden Kosten je zur Hälf  -  te.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundbetrag entspricht den Heimkosten, die beim Maximum von einfacher  AHV-Rente und Ergänzungsleistungen für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner  gedeckt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b * Beiträge an Restdefizite
                            1  Der Kanton richtet einer pflichtigen Gemeinde ab Eingang ihres Kostengutsprache  -  gesuches Beiträge an die Nettotageskosten abzüglich Kostgeld (Restdefizit) gemäss  Interkantonaler Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusam  -  menarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrich  -  tungen (Heimvereinbarung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  21a  Abs.  2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21c * Budgetberatung, Schuldenberatung, Schuldensanierung und Sozialbera -
                            tung im Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Leistungsvereinbarungen für die Budgetberatung, Schuldenbera  -  tung, Schuldensanierung und Sozialberatung im Alter für die Einwohnerinnen und  Einwohner abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden tragen die aus diesen Leistungsvereinbarungen entstehen  -  den Kosten hälftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden erfolgt im Verhältnis der von ihren  Einwohnerinnen und Einwohnern beanspruchten Leistungen zur Hälfte der Gesamt  -  kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (RB  850.6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Öffentliche Sammlungen, Betteln
                            1  Öffentliche Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke bedürfen ei  -  ner Bewilligung des zuständigen Departements. Beschränkt sich die Sammlung auf  das Gebiet einer Gemeinde, genügt die Bewilligung der Gemeindepräsidentin oder  des Gemeindepräsidenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betteln ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
§ 24 Beginn und Durchführung der Hilfe
                            1  Die Sozialhilfebehörde leistet die in diesem Gesetz vorgesehene Hilfe, sobald sie  Kenntnis von drohender oder bestehender sozialer Not erhält. Sie benachrichtigt die  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn für die hilfsbedürftige Person oder  ihre Angehörigen Anordnungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes notwendig  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf jemand unaufschiebbar der Hilfe, kann die Sozialhilfebetreuerin oder der  Sozialhilfebetreuer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Sozi  -  alhilfebehörde die notwendigen Massnahmen bis zum Entscheid der Behörde tref  -  fen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe erfolgt in Zusammenarbeit mit der hilfsbedürftigen Person. Ihre berech  -  tigten Interessen sowie diejenigen der Angehörigen sind zu berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Pflichten der hilfsbedürftigen Person *
                            1  Die hilfsbedürftige Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu  geben und die erforderliche Akteneinsicht zu gestatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass die hilfsbedürftige  Person vermögensrechtliche Ansprüche, die nicht von Gesetzes wegen übergehen,  an die Gemeinde abtritt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hilfsbedürftige Personen, die Anordnungen der Behörden nicht befolgen oder de  -  ren Hilfe missbrauchen, wird die Unterstützung nach Verwarnung gekürzt oder ein  -  gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Sozialhilfebehörde kann innert 30  Tagen beim Departement  für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27–28 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.03.1984  01.01.1986  Erstfassung  ABl. 4/1985  ABl. 1/1986  Erlasstitel  21.12.2022  01.04.2023  geändert  ABl. 15/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 1 Abs. 3 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 1 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 4 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 4 Abs. 3 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 4 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 5 21.12.2022 01.04.2023 Titel geändert ABl. 15/2023
§ 5 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 5 Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 6 03.07.1991 01.06.1992 eingefügt ABl. 7/1992
§ 6 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 6 Abs. 3 17.08.1994 01.10.1995 aufgehoben ABl. 34/1994
§ 6a 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 6b 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 6c 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
§ 6c Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 6c Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 aufgehoben ABl. 15/2023
§ 6d 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
                            Titel 2.1.  12.01.2022  01.07.2022  aufgehoben  ABl. 3/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8a 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 8b 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 8b Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
                            Titel 2a.  12.01.2022  01.07.2022  eingefügt  ABl. 3/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8c Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8d 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8d Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8d Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8d Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8d Abs. 4 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8e Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 2, 1. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 2, 2. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8e Abs. 4 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 8f 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8f Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Titel 2.2.  12.01.2022  01.07.2022  aufgehoben  ABl. 3/2022  Titel 2.2.1.  03.07.1991  01.06.1992  aufgehoben  ABl. 7/1992
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 10 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 11 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 12 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
                            Titel 2.2.2.  21.12.2022  01.04.2023  aufgehoben  ABl. 15/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 14 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 15 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 16 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 17 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 17 Abs. 1, 3. 06.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 17 Abs. 1, 5. 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 18 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 19 Abs. 2 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 19 Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 19 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 19 Abs. 5 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 19a 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
§ 19a Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 19b 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 20 12.01.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 3/2011
§ 20a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 18/2007
§ 21 Abs. 1, 1. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21a 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 21a Abs. 1 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 21a Abs. 1, 1. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21a Abs. 1, 2. 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21a Abs. 2 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 21a Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21a Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 21b 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 21c 21.12.2022 01.04.2023 eingefügt ABl. 15/2023
§ 22 Abs. 1 03.12.2014 01.06.2015 geändert ABl. 50/2014
§ 22 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 23 21.12.2022 01.04.2023 aufgehoben ABl. 15/2023
§ 24 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 24 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 24 Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 24 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 25 21.12.2022 01.04.2023 Titel geändert ABl. 15/2023
§ 25 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 25 Abs. 2 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
§ 25 Abs. 3 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 25 Abs. 3 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
§ 26 Abs. 1 21.12.2022 01.04.2023 geändert ABl. 15/2023
                            Titel 5.  21.12.2022  01.04.2023  aufgehoben  ABl. 15/2023