Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (390.115)
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Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Bestattungen Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) Vom 31. März 2023 (Stand 17. April 2023) Die Stadtgärtnerei, gestützt auf die §§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 24 Abs. 1 Bestattungsverordnung (BestV) vom 2. März 2021
1 ) sowie §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 5 Grabmalverordnung (GrabmV) vom 2. März 2021
2 ) , beschliesst:

1. Gegenstand

§ 1

1 Dieses Reglement legt die Einzelheiten zum kantonalen Bestattungswesen sowie zum Friedhof- und Grabmalwesen der Stadt Basel fest.

2. Bestattungswesen

§ 2 Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

1 Für rituelle Waschungen verstorbener Personen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a Bestattungsgesetz (BestG) vom 11. März 2020 steht auf dem Friedhof am Hörnli während den Büroöffnungszeiten ein Raum für jeweils eine Stunde unentgeltlich zur Verfügung. Das Aufräumen und Reinigen des Raumes nach des - sen Beanspruchung obliegt den Nutzenden.
2 Die unentgeltliche Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum ge - mäss § 5 Abs. 1 lit. c BestG dauert längstens zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage. Die Aufbahrung an Wochenenden und Feiertagen ist gebührenpflichtig.
3 Die Räume und Einrichtungen für die Trauerfeier gemäss § 5 Abs. 1 lit. d BestG können für 45 Mi - nuten unentgeltlich genutzt werden. Eine längere Beanspruchung der Räume und Einrichtungen ist ge - bührenpflichtig.
4 Die Stadtgärtnerei stellt für das Orgelspiel gemäss § 5 Abs. 1 lit. d BestG eine Organistin oder einen Organisten für 45 Minuten unentgeltlich zur Verfügung, aus deren Repertoire die Angehörigen Orgel - stücke wählen können. Die längere Beanspruchung einer Organistin oder eines Organisten ist gebüh - renpflichtig.
5 Als unentgeltliche Überführung der verstorbenen Person gemäss § 5 Abs. 1 lit. f BestG oder der Urne dem Wolfgottesacker oder vom Krematorium am Hörnli zum Grab. Andere Überführungen sind ge - bührenpflichtig.

§ 3 Grabarten im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

1 zur Verfügung, aus denen gewählt werden kann (§ 5 Abs. 1 lit. e BestG): Erdreihengrab für Erwachsene; Urnenreihengrab für Erwachsene; Kinderreihengrab (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung); Reihengrab für muslimische und alevitische Verstorbene (Erwachsene);
1) SG 390.110
2) SG 390.170
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Bestattungen Reihengrab für jüdische Verstorbene (Erwachsene); Urnengemeinschaftsgrab für Erwachsene mit Namensnennung; Urnengemeinschaftsgrab für Erwachsene ohne Namensnennung; Urnengemeinschaftsgrab für Kinder ohne Namensnennung; Erdgemeinschaftsgrab für Kinder ohne Namensnennung (nur Kindersarg bis maximal 30 cm Länge).
2 Wenn einem Elternteil ein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, kann ein totgeborenes Kind in einem Grab gemäss Abs. 1 lit. c, h oder i unentgeltlich beigesetzt werden.
3 Wenn einem Elternteil ein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, kann eine nichtmelde - pflichtige Totgeburt (Sternenkind) unentgeltlich in einem Urnengemeinschaftsgrab ohne Namensnen - nung beigesetzt werden.
4 Grabsteine, Plaketten oder andere Namensträger an Gräbern gehören nicht zum Umfang der unent - geltlichen Bestattung.
5 Bei Gemeinschaftsgräbern mit Namensnennung bringt die Stadtgärtnerei einheitliche Namensplaket - ten an; diese sind gebührenpflichtig.

§ 4 Bestattung im Kantonsgebiet ohne Anspruch gemäss Bestattungsgesetz

1 Verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die keinen Anspruch auf Bestat - tung bzw. Beisetzung im Kanton haben, können gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren auf dem Friedhof am Hörnli beigesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass nahe Angehörige im Kanton wohnen oder eine andere enge Beziehung der verstorbenen Person zum Kanton bestand.
2 Beim Erwerb einer Grabstätte für eine Bestattung bzw. Beisetzung gemäss Abs. 1 kann aus allen zur Verfügung stehenden Grabarten gemäss § 3 Abs. 1 – 3 und § 5 ausgewählt werden.

3. Friedhofwesen der Stadt Basel

3.1 Weitere Grabarten und Grabzuteilung

§ 5 Entgeltliche Grabarten

1 Neben den in § 3 genannten Grabarten stellt die Stadtgärtnerei auf dem Friedhof am Hörnli die fol - genden gebührenpflichtigen Grabarten zur Verfügung: Familiengräber im Sinn von § 16 BestV:

1. Erdfamiliengräber,

2. Erdfamiliengräber für muslimische und alevitische Verstorbene,

3. Erdfamiliengräber für jüdische Verstorbene,

4. Urnenfamiliengräber,

5. Urnennischen,

6. Einzel- und Doppelaschengräber (Beisetzung der offenen Asche im weissen Garten);

Andere Grabarten:

1. Wiesengräber für Urnen,

2. Wiesengräber für muslimische und alevitische Verstorbene (Erdbestattung),

2 Auf dem Wolfgottesacker stellt die Stadtgärtnerei die folgenden gebührenpflichtigen Grabarten zur Andere Grabarten: Grabgemeinschaften.
3 angeboten. Bei Aschegräbern gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 6 ist keine Namensnennung möglich. Bei allen anderen Grabarten gemäss Abs. 1 und 2 kann der Name der verstorbenen Person angebracht werden.
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§ 6 Individuelle Anpflanzfläche

1 Jedes Erdreihengrab und jedes Urnenreihengrab ist der persönlichen Besorgung durch die Angehöri - gen zugänglich und weist dafür eine individuelle Anpflanzfläche auf.
2 Urnennischen weisen in der Regel eine Pflanzschale auf, die individuell bepflanzt werden kann.
3 Familiengräber gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 2 lit. a weisen meist, aber nicht ausnahmslos eine individuelle Anpflanzfläche auf.
4 Alle anderen Grabarten weisen keine individuelle Anpflanzfläche auf.

§ 7 Zusätzliche Urnenbeisetzung

1 In einem bereits belegten Erdreihen-, Urnenreihen- oder Wiesengrab kann maximal eine zusätzliche Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit des bestehenden Grabes noch mindestens fünf Jahre dauert und die Angehörigen ihre Zustimmung zur Beschränkung der Ruhezeit der zusätzlichen Urne unter - schriftlich bestätigen.
2 Durch die zusätzliche Urnenbeisetzung wird die Ruhezeit des bereits belegten Grabes nicht verlän - gert.

§ 8 Bestattungsschemata

1 Die Stadtgärtnerei verfasst Bestattungsschemata, die die genauen Ausmasse der verschiedenen Erd - gräber sowie die Platzierung der Särge und Urnen in den Gräbern festhalten.
2 Alle Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen erfolgen gemäss diesen Bestattungsschemata.

§ 9 Zuteilung und Wahl der Gräber

1 Bestattungen und Beisetzungen in Reihengräbern gemäss § 3 Abs. 1 lit. a – e, in Aschegräbern ge - mäss § 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 sowie in Wiesengräbern gemäss § 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 finden in fortlaufender Reihenfolge statt. Die Zuteilung dieser Gräber sowie sämtlicher Gemeinschaftsgräber er - folgt durch die Stadtgärtnerei.
2 Bei den anderen Grabarten kann aus den jeweils zur Verfügung stehenden Gräbern gewählt werden.

3.2 Familiengräber

§ 10 Friedhofregister und Graburkunde

1 Die Stadtgärtnerei führt ein Register, in das sie nach Eingang der zu bezahlenden Gebühren die Per - son einträgt, die über das Familiengrab verfügen darf. Sie stellt der verfügungsberechtigten Person eine entsprechende Graburkunde aus.
2 Erwirbt eine Personenmehrheit ein Nutzungsrecht für ein Familiengrab, hat sie eine Einzelperson mit einer Vollmacht zu ihrer umfassenden Vertretung gegenüber der Stadtgärtnerei auszustatten. Die be - vollmächtigte Person muss ihre Vollmacht der Stadtgärtnerei vor der Ausstellung der Graburkunde aushändigen.

§ 11 Dauer des Nutzungsrechts

1 Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab muss bis mindestens zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt zu bestattenden Person erworben werden. Falls die Dauer eines schon erworbenen Nutzungsrechts da - für nicht ausreicht, muss sie gegen Bezahlung der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebühren
1 Die Stadtgärtnerei bestimmt aufgrund der Lage und der Masse des jeweiligen Familiengrabes die An - zahl der darin zulässigen Bestattungen bzw. Beisetzungen beim Erwerb des entsprechenden Nutzungs -
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2 Ist die gesetzliche Ruhezeit der zuletzt bestatteten bzw. beigesetzten Person abgelaufen und erlauben die Umstände eine Tieferlegung der schon vorhandenen Gebeine und Urnen, kann die Stadtgärtnerei auf Gesuch der verfügungsberechtigten Person hin diese Tieferlegung vornehmen und die frei gewor - denen Grabplätze zur erneuten Belegung vergeben.
3 Die Kosten der Tieferlegung der Gebeine bzw. Urnen sind von der verfügungsberechtigten Person zu tragen.

3.3 Särge und Urnen

§ 13 Sargmaterial und Sargauskleidung

1 Särge für Erdbestattungen und für Kremationen müssen aus biologisch leicht abbaubarem Holzmate - rial (Weichholz) bestehen und dürfen ausser Nägeln oder Schrauben keine Metallteile enthalten.
2 Entspricht ein Sarg den Vorgaben von Abs. 1 nicht, beauftragt die Stadtgärtnerei ein Bestattungsun - ternehmen mit der Umsargung in einen Staatssarg. Alle dabei anfallenden Kosten, eingeschlossen jene für den Staatssarg, haben die Angehörigen zu tragen.
3 Enthält ein Sarg lediglich unzulässige Metalleinlagen, die einfach herausgenommen werden können, ist die Stadtgärtnerei dazu berechtigt, diese zu entfernen und zu entsorgen.
4 Allfällige Auskleidungen, Kopfkissen, Decken und ähnliche textile Sargausstattungen müssen aus ei - nem biologisch leicht abbaubaren Material gefertigt sein.

§ 14 Sarg- und Urnenbeigaben

1 Sargbeigaben in bescheidenem Mass sind zulässig, sofern sie das Erdreich nicht übermässig belasten oder bei der Verbrennung den Kremationsofen nicht beschädigen können. Die Stadtgärtnerei ist dazu berechtigt, Sargbeigaben, die nicht oder nur schlecht biologisch abbaubar sind oder die bei der Krema - tion den Kremationsofen beschädigen könnten, zu entfernen und zu entsorgen.
2 Urnenbeigaben sind grundsätzlich nicht erlaubt.

§ 15 Bauart der Särge

1 Der Sargboden hat eine Dicke von mindestens 15 mm und höchstens 20 mm aufzuweisen.
2 Die Querleisten am Kopf- und Fussende müssen mindestens 30 mm hoch sein.

§ 16 Urnenmaterial

1 Für Beisetzungen in Gräbern gemäss § 3 Abs. 1 lit. h muss eine Holzurne verwendet werden.
2 Für Beisetzungen in Gräbern gemäss § 3 Abs. 1 lit. f und g sowie § 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 3 muss die Holzurne mit flachem Deckel verwendet werden, die die Stadtgärtnerei zur Verfügung stellt bzw. gegen Gebühr abgibt.
3 Urnen, die in Urnennischen beigesetzt werden, müssen aus wetterbeständigem Material bestehen.

3.4 Einsargung, Aufbahrung, Trauerfeier und Trauergeleit

§ 17 Einsargen

1 Leichen müssen je in einen separaten Sarg gelegt werden.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände, beispielsweise im Fall einer bei der Geburt verstorbenen Mutter und ihrem totgeborenen Kind, kann die Stadtgärtnerei auf Gesuch der Angehörigen ausnahmsweise vom Grundsatz gemäss Abs. 1 abweichen.
3 Leichen müssen bekleidet bzw. in Tücher gewickelt eingesargt werden. Dabei sind, wenn immer möglich, Kleider oder Tücher aus biologisch leicht abbaubarem Material zu verwenden.
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4 Wenn die hygienischen Umstände es verlangen, beispielsweise weil die Leiche stark verstümmelt oder zersetzt ist oder die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit litt, kann die Leiche ausnahmsweise in einem Leichensack aus Kunststoff in den Sarg gelegt werden.
5 Der Sarg darf nur im Innern der Gebäulichkeiten der Friedhöfe geöffnet werden.

§ 18 Aufbahrung auf dem Friedhof

1 Leichen werden in der Regel in eine Kühlzelle gelegt. Auf Wunsch erfolgt eine Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum.
2 Wenn die hygienischen Umstände es verlangen, beispielsweise weil die Leiche stark verstümmelt oder zersetzt ist oder die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit litt, untersagt die Stadt - gärtnerei die Aufbahrung.
3 Der Sarg wird spätestens eine Stunde vor der Trauerfeier geschlossen.

§ 19 Trauerfeier

1 Der Beizug einer geistlichen Person oder einer Abschiedsrednerin oder eines Abschiedsredners ist im Rahmen der Anordnungen der verstorbenen Person Sache der Angehörigen.
2 Am Grab dürfen Trauerfeiern von längstens zwanzig Minuten abgehalten werden. Dabei ist Rück - sicht auf andere, in der Nähe stattfindende Trauerfeiern zu nehmen. Eine musikalische Begleitung ohne elektrische Verstärkung ist während längstens zehn Minuten erlaubt.

§ 20 Trauergeleit

1 Das Trauergeleit versammelt sich in der Regel vor der Kapelle auf dem Friedhof und folgt dem Sarg oder der Urne bis zum Grab. Die Stadtgärtnerei kann im Einzelfall andere Formen des Trauergeleits bewilligen, sofern diese weder andere Bestattungen oder Beisetzungen, noch andere Friedhofbesuche - rinnen und Friedhofbesucher stören.
2 Eine musikalische Begleitung des Trauergeleits ohne elektrische Verstärkung ist während längstens zehn Minuten erlaubt.

3.5 Bestattungen und Beisetzungen

§ 21 Bestattungs- und Beisetzungszeiten

1 An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen und Beisetzun - gen durchgeführt.

§ 22 Ablauf bei Erdbestattungen

1 Sofern keine hygienischen Bedenken dagegen bestehen und die technischen Voraussetzungen in der Kapelle erfüllt sind, kann die Leiche auf Wunsch der Angehörigen während der Trauerfeier in der Friedhofkapelle im Sarg aufgebahrt werden.
2 In der Regel erfolgt die Überführung des Sarges zum Grab nach der Trauerfeier in der Kapelle unter Anschluss des Trauergeleits.
3 und bis zur Setzung des definitiven Grabmals, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten, unent - geltlich mit einer Tafel mit dem Namen sowie dem Geburts- und dem Sterbejahr der verstorbenen Per - son gekennzeichnet.

§ 23 Ablauf bei Kremationen

1 Sofern keine hygienischen Bedenken dagegen bestehen und die technischen Voraussetzungen in der Kapelle erfüllt sind, kann die Leiche auf Wunsch der Angehörigen während der Trauerfeier in der Friedhofkapelle im Sarg aufgebahrt werden.
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2 In der Regel erfolgt die Überführung des Sarges in das Krematorium nach der Trauerfeier.
3 Auf Wunsch kann eine begrenzte Anzahl Personen der Einfahrt des Sarges in den Verbrennungsofen während zehn Minuten beiwohnen. Dabei ist das Abspielen oder die Darbietung eines Musikstücks er - laubt.
4 Nach der Kremation füllt die Stadtgärtnerei die Asche verstorbener Personen in je eine einzelne Urne. Ascheteilungen werden nicht vorgenommen.
5 Falls weder die verstorbene Person noch die Angehörigen eine eigene Urne verwenden wollen, stellt die Stadtgärtnerei für die Beisetzung der Asche von Verstorbenen, die Anspruch auf eine unentgeltli - che Bestattung haben, eine biologisch abbaubare Kunststoff-, eine Holz- oder eine Tonurne zur Verfü - gung.

§ 24 Urnenbeisetzung

1 In der Regel vereinbart die Stadtgärtnerei mit den Angehörigen den Zeitpunkt der Beisetzung der Urne oder der offenen Asche auf dem Friedhof.
2 Bei Urnenbeisetzungen in das Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung gemäss § 3 Abs. 1 lit. f be - stimmt die Stadtgärtnerei den Zeitpunkt der Beisetzung. Eine individuelle Trauerfeier am Grab gemäss

§ 19 Abs. 2 ist nicht möglich.

3 Beisetzungen in Gemeinschaftsgräber ohne Namensnennung gemäss § 3 Abs. 1 lit. g und § 3 Abs. 3 finden ohne Teilnahme der Angehörigen statt.
4 Bei individuellen Urnenfeiern wird die Urne während der Feier in der Kapelle aufgestellt. Von der Kapelle aus erfolgt die Überführung der Urne zum Grab unter Anschluss des Trauergeleits.
5 Nach der Versenkung der Urne in der Erde wird das Grab zugefüllt und in ordentlichen Zustand ge - bracht. Bei Urnengräbern, auf denen ein individuelles Grabmal aufgestellt werden kann, wird das Grab bis zur Setzung des definitiven Grabmals, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten, unentgelt - lich mit einer Tafel mit dem Namen sowie dem Geburts- und dem Sterbejahr der verstorbenen Person gekennzeichnet.

§ 25 Grabbeigaben

1 Grabbeigaben müssen biologisch abbaubar sein.

§ 26 Aufbewahrung von Kremationsasche

1 Die Asche einer verstorbenen Person kann der Stadtgärtnerei nach der Kremation auf dem Friedhof am Hörnli für maximal sechs Monate zur Aufbewahrung überlassen werden. Die ersten beiden Monate erfolgt die Aufbewahrung unentgeltlich, danach ist für die Aufbewahrung eine Gebühr zu entrichten.
2 Wird innert der maximalen Aufbewahrungsfrist nicht über die Asche verfügt, setzt die Stadtgärtnerei eine kurze Nachfrist, innert derer anzugeben ist, wie mit der Asche umgegangen werden soll. Ver - streicht diese Nachfrist ungenutzt, setzt die Stadtgärtnerei die Asche in einer Urne in einem Gemeinschaftsgrab ohne Namensangabe bei.

3.6 Grabgestaltung und Grabbepflanzung

§ 27 Allgemeines

1 Stadtgärtnerei bestimmt.
2 Die individuelle Anpflanzfläche ist zu bepflanzen; Kunststoffblumen und dergleichen sind nicht er - laubt. Abdeckungen mit Kieselsteinen, Steinsplittern, Holzschnitzeln und Ähnlichem, sowie Einfas - sungen und Abdeckungen aus Metall, Stein, Holz, Zement, Plastik oder dergleichen sind nicht zuläs - sig. Das Zudecken der individuellen Anpflanzfläche im Winter mit Tannästen ist erlaubt.
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Bestattungen
3 Bei allen Gräbern, die eine individuelle Anpflanzfläche aufweisen, legt die Stadtgärtnerei ausserhalb dieser eine einheitliche Einfassung mit einer Daueranpflanzung an, die nicht entfernt werden darf.
4 Bei den Reihengräbern gemäss § 3 Abs. 1 lit. a – e ist die erstmalige Anlage der einheitlichen Einfas - sung mit einer Daueranpflanzung gemäss Abs. 3 unentgeltlich, bei allen anderen Grabarten mit indivi - dueller Anpflanzfläche sind dafür für die gesamte Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts Ge - bühren zu entrichten.
5 Bei allen Gräbern ohne individuelle Anpflanzfläche erfolgen die Anpflanzung und der gärtnerische Unterhalt für die gesamte Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts durch die Stadtgärtnerei gegen Gebühr.

§ 28 Definitive Grabgestaltung und Beginn der Anpflanzung

1 Nach der Auffüllung des Grabes können auf diesem Kränze und Blumenspenden niedergelegt wer - den. Die Stadtgärtnerei ist befugt, diese frühestens nach zwei Wochen zu entfernen und zu entsorgen.
2 Die definitive Grabgestaltung mit Ausnahme der individuellen Anpflanzfläche wird von der Stadt - gärtnerei vorgenommen. Dies erfolgt in der Regel bei Erdreihengräbern neun Monate, bei Urnenrei - hengräbern sieben Monate und bei Familiengräbern zwölf Monate nach der Bestattung.
3 Die Angehörigen dürfen mit der definitiven Anpflanzung der individuellen Anpflanzfläche erst be - ginnen, wenn die Grabgestaltung gemäss Abs. 2 erfolgt ist. Provisorische Anpflanzungen nach der Be - stattung sind erlaubt.

§ 29 Bepflanzung

1 Erwünscht ist eine möglichst gepflegte Bepflanzung der Gräber. Für die Beratung über die Bepflan - zung der einzelnen Gräber steht das Personal der Stadtgärtnerei zur Verfügung.
2 Es darf ausschliesslich organischer Bio-Dünger verwendet werden.
3 Pflanzen auf Reihengräbern dürfen die Höhe von 60 cm, auf Familiengräbern die Höhe des Grabmals nicht überschreiten.
4 Die Stadtgärtnerei kann Pflanzen, die die erlaubten Höhen überschreiten, die Nachbargräber beein - trächtigen oder allgemein die gärtnerischen Anlagen stören, ohne vorherige Ankündigung und ohne Entschädigungsfolge zurückschneiden oder entfernen und entsorgen.
5 Säulenförmige Gehölze wie Scheinzypressen, Zypressen, Lebensbäume usw. sowie andere Pflanzen, die den Charakter des Friedhofs stören, sind in der Regel nicht gestattet. Für einzelne Sektionen kön - nen Ausnahmen bewilligt werden.

§ 30 Bewegliche Gegenstände auf den Gräbern

1 Pro Grab ist eine Ausstattung mit drei beweglichen, maximal 30 cm hohen Gegenständen erlaubt.
2 Ausgeschlossen sind künstliche Pflanzen und leicht zerbrechliche Gegenstände.
3 Die Stadtgärtnerei ist dazu berechtigt, Gegenstände, die den Vorgaben der Abs. 1 und 2 nicht ent - sprechen, zu entfernen und zu entsorgen.

3.7 Benutzung der Friedhofanlagen

§ 31 Zutritt zu den Friedhöfen

1 Die Friedhöfe dürfen nur durch die hierzu bestimmten Eingänge betreten und verlassen werden.
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3 des Friedhofs am Hörnli und des Wolfgottesackers nicht erlaubt.
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§ 32 Öffnungszeiten

1 Der Friedhof am Hörnli ist in der Regel von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr (Sommerzeit) bzw. von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr (Winterzeit) geöffnet.
2 Der Wolfgottesacker ist in der Regel von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr (Sommerzeit) bzw. von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr (Winterzeit) geöffnet.

§ 33 Sperrzeiten für Arbeiten an Gräbern und Grabmälern

1 Damit die Friedhofanlagen sauber und aufgeräumt sind sowie die angemessene Ruhe gewährleistet ist, dürfen während folgender Zeiten keinerlei Arbeiten an Gräbern, Grabmälern und deren Fundamen - ten ausgeführt werden: freitags und an Vortagen von Feiertagen ab 12.00 Uhr; an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen; mittags zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie abends nach 17.00 Uhr; bei schlechtem Wetter, d.h. während und unmittelbar nach lang andauernden Regenfällen, bei Frost und bei Schneefall sowie während der von der Stadtgärtnerei einzelfallweise verfügten Sperrzeiten.

§ 34 Besondere Feiern

1 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Feiern bedürfen einer besonderen Bewilligung der Stadtgärtnerei. Das entsprechende Gesuch ist mindestens vierzehn Tage vor dem gewünschten Termin einzureichen.
2 Die der Stadtgärtnerei aus solchen Feiern erwachsenden Kosten wie beispielsweise Aufwand für zu - sätzliches Personal oder Reinigung gehen zu Lasten der oder des Veranstaltenden.

§ 35 Fahrverkehr

1 Der Fahrverkehr innerhalb der Friedhofareale wird von der Stadtgärtnerei geregelt.
2 Personenwagen sind auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen.
3 Jeglicher Fahrzeugverkehr ausserhalb der gekennzeichneten Zufahrten sowie die Zufahrt an Samsta - gen, Sonntagen und Feiertagen sind untersagt.

4. Grabmalwesen der Stadt Basel

§ 36 Gräber mit individuellen Grabmälern

1 Auf folgenden Grabarten kann ein privates individuelles Grabmal aufgestellt werden: Erdreihengrab für Erwachsene; Urnenreihengrab für Erwachsene; Kinderreihengrab (Erdbestattung und Urnenbeisetzung); Reihengrab für muslimische und alevitische Verstorbene (Erwachsene); Reihengrab für jüdische Verstorbene (Erwachsene); Erdfamiliengräber auf dem Friedhof Hörnli; Urnenfamiliengräber auf dem Friedhof Hörnli; Wiesengräber.
2 Auf dem Wolfgottesacker stehen aus Gründen des Denkmalschutzes nur eine beschränkte Anzahl Gräber zur Verfügung, auf denen ein neues individuelles Grabmal aufgestellt werden kann.

§ 37 Entfernung von Grabmälern bei Räumung eines Grabfeldes

1 Nachdem die Räumung eines Grabfeldes gemäss § 27 Abs. 4 BestG publiziert worden ist, können die Angehörigen ein Grabmal ohne zusätzliche Bewilligung entfernen. Die Entfernung ist bei der Stadt - gärtnerei vorgängig anzumelden.
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Bestattungen

§ 38 Provisorische Kennzeichnung von Erd- und Urnenreihengräbern sowie von Familien -

gräbern
1 Im Anschluss an eine Bestattung oder eine Beisetzung können die Angehörigen bis zum Setzen des definitiven Grabmals, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten, auf dem Grab ein provisori - sches einfaches Holzkreuz mit dem Namen sowie dem Geburts- und dem Sterbejahr der verstorbenen Person anbringen. Andere provisorische Kennzeichnungen sind nicht erlaubt.
2 Das Holzkreuz muss sich optisch in die Friedhofanlagen einfügen.
3 Entfernen die Angehörigen das Holzkreuz nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 nicht, ist die Stadt - gärtnerei befugt, dies zu tun und das Holzkreuz ohne Entschädigungspflicht zu entsorgen.

§ 39 Abweichungen von den Grundsätzen gemäss § 7 GrabmV

1 Abweichend von § 7 Abs. 1 GrabmV dürfen auf muslimische und alevitische Gräber unabhängig voneinander ein Kopf- und ein Fussgrabstein gelegt werden.
2 Bei Wiesengräbern gemäss § 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 sowie bei Familiengräbern gemäss § 5 Abs.
1 lit. a und § 5 Abs. 2 lit. a bestimmt die Stadtgärtnerei, ob im konkreten Fall ein liegendes oder ein stehendes Grabmal gesetzt werden darf.

§ 40 Hölzerne Grabmäler

1 Das für ein Grabmal verwendete Holz muss so wetterfest und beständig sein, dass es die Ruhezeit überdauert.
2 Die Fundamentierung von hölzernen Grabmälern muss so ausgestaltet sein, dass das Holz im Boden nicht vorzeitig verfault.
3 Verwendete Holzbehandlungsmittel müssen umweltverträglich sein.

§ 41 Zulässige Masse von Grabmälern

1 Die zulässigen Masse der Grabmäler bestimmen sich nach Anhang 1.

§ 42 Portraitfotografien

1 Auf dem Friedhof am Hörnli dürfen auf Grabmälern von Erd- und Urnenreihengräbern sowie von Fa - miliengräbern unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen Portraitfotografien angebracht wer - den. Auf dem Wolfgottesacker ist das Anbringen von Fotografien nicht zulässig.
2 Pro bestattete bzw. beigesetzte Person ist nur eine Fotografie zulässig. Anstelle zweier Einzelportraits darf auch ein Paarportrait angebracht werden.
3 Es sind Fotokeramiken zu verwenden, die in das Grabmal eingelassen und verklebt werden. Die Ma - ximalmasse einer Fotokeramik betragen bei Einzelportraits 8 cm mal 6 cm, bei Paarportraits 12 cm mal 9 cm.
4 Die Portraitfotografien sind in schwarz/weiss oder sepia sowie ohne Umrandung auszuführen.
5 Die Fotokeramik darf rund, oval oder rechteckig sein und muss sich in die Grabmalgestaltung einfü - gen.

§ 43 Name der Erstellerin oder des Erstellers des Grabmals

1 Die Angabe der Erstellerin oder des Erstellers auf einem Grabmal im Sinn von § 13 Abs. 5 GrabmV darf folgende Informationen enthalten: Vorname und Name der natürlichen Person oder Name der Unternehmung, die das Grab - mal hergestellt hat; hat.
2 - nah angebracht werden.
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Bestattungen
3 Die Namensangabe darf eine Fläche von höchstens 3 cm mal 9 cm belegen, auch wenn dafür eine Plakette angebracht wird.

§ 44 Nachschriften

1 Das Anbringen von Plaketten auf dem bestehenden Grabmal anstelle von Nachschriften ist nicht zu - lässig.
2 Eine zusätzliche Liegeplatte gemäss § 14 Abs. 2 GrabmV muss mit dem bestehenden Grabmal ein harmonisches Gesamtbild ergeben. Die Schriftgrösse auf der zusätzlichen Liegeplatte darf dafür von derjenigen auf dem bestehenden Grabmal abweichen.
3 Ist das Material des bestehenden Grabmals nicht mehr erhältlich, ist für eine zusätzliche Liegeplatte ein Ersatzmaterial zu wählen, das in Farbe und Textur möglichst ähnlich ist.

§ 45 Fundament

1 Die Oberfläche des Fundaments des Grabmals muss 10 cm unter Terrain liegen.
2 Hohe Grabmäler mit kleinen Standflächen müssen mit Dübeln mit dem Fundament verbunden wer - den, um die Standfestigkeit zu gewährleisten.

§ 46 Standfestigkeit

1 Wenn einem Grabmal die nötige Standfestigkeit fehlt und die Eigentümerschaft nicht von sich aus umgehend für Abhilfe sorgt, kann die Stadtgärtnerei das Grabmal sichern und vorsorglich ablegen. Dieses Reglement ist zu publizieren; es bedarf der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepar - tement und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am: 31. März 2023 Die Vorsteherin: Esther Keller
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Ausführungsbestimmungen Bestattung Anhang Anhang: Zulässige Masse von Grabmälern (§ 41)

1. Erd- und Urnenreihengräber

1 Stehend Max. Höhe 120 cm Min. Höhe Max. Breite Min. Breite Min. Dicke Max. Ansichtsfläche 0.450 m
2 Max. Kubatur 0.075 m
3 Höhe x Breite = Ansichtsfläche = max. 0.450 m
2 Höhe x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.075 m
3 Liegend Max. Länge Max. Breite Min. Dicke 8 cm Max. Aufsichtsfläche 0.400 m
2 Max. Kubatur 0.068 m
3 Länge x Breite = Aufsichtsfläche = max. 0.4 0 m
2 Länge x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.068 m
3
1 zurzeit aktuelle Abteilungen: 1 B + 10 a
Ausführungsbestimmungen Bestattung Anhang

2. Wiesengräber 2

Stehend Max. Höhe 43 cm Min. Höhe 20 cm Max. Breite 43 cm Min. Dicke 43 cm Max. Ansichtsfläche 0.185 m 2 Max. Kubatur 0.080 m
3 Höhe x Breite = Ansichtsfläche = max. 0. 185 m 2 Höhe x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.080 m 3 Liegend Max. Länge 43 cm Max Breite 43 cm Empfohlene Dicke 8 - 10 cm Max. Aufsichtsfläche 0.185 m
2 Max. Kubatur 0.018 m
3 Länge x Breite = Aufsichtsfläche = max. 0. 185 m
2 Länge x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.018 m
3
2 zurzeit aktuelle Abteilungen: 12 a-g
Ausführungsbestimmungen Bestattung Anhang

3. Kindergräber 3

Stehend Max. Höhe 80 cm Min. Höhe 50 cm Max. Breite 35 cm Min. Breite 20 cm Mindestdicke 12 cm Max. Ansichtsfläche 0.28 m
2 Max. Kubatur 0.05 m 3 Höhe x Breite = Ansichtsfläche = max. 0. 2 8 45 m
2 Höhe x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.05 m
3 Liegend Max. Länge 45 cm Max. Breite 35 cm Empfohlene Dicke 8 - 10 cm Max. Aufsichtsfläche 0.158 m
2 Max. Kubatur 0.016 m
3 Länge x Breite = Aufsichtsfläche = max. 0.158 m
2 Länge x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.016 m
3
3 zurzeit aktuelle Abteilungen: 10 K
Ausführungsbestimmungen Bestattung Anhang

4. Grabfelder für muslimische und alevitische Verstorbene 4

4.1. Bei einem Grabstein

Stehend Max. Höhe 120 cm Min. Höhe 60 cm Max. Breite 50 cm Min. Breite 25 cm Mindestdicke 12 cm Max. Ansichtsfläche 0.450 m
2 Max. Kubatur 0.075 m
3 Höhe x Breite = Ansichtsfläche = max. 0. 450 m
2 Höhe x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.075 m
3 Liegend Max. Länge 80 cm Max. Breite 50 cm Mindestdicke 8 cm Max. Aufsichtsfläche 0.400 m 2 Max. Kubatur 0.068 m
3 Länge x Breite = Aufsichtsfläche = max. 0. 400 m 2 Länge x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.068 m
3 Bei 80 cm Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich.
4 zurzeit aktuelle Abteilungen: 4 C/D
Ausführungsbestimmungen Bestattung Anhang

4.2. Bei zwei stehenden Grabsteinen

Kopfgrabstein (grösser) Max. Höhe 70 cm Max. Breite 35 cm Max. Dicke 15 cm Min. Dicke 8 cm Max. Ansichtsfläche 0.245 m
2 Max. Kubatur 0.037 m 3 Höhe x Breite = Ansichtsfläche = max. 0. 245 m
2 Höhe x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.037 m
3 Fussgrabstein (kleiner) Max. Höhe 50 cm Max. Breite 25 cm Max. Dicke 15 cm Min. Dicke 8 cm Max. Ansichtsfläche 0.125 m
2 Max. Kubatur 0.019 m
3 Höhe x Breite = Ansichtsfläche = max. 0. 125 m
2 Höhe x Breite x Dicke = Kubatur = max. 0.019 m 3 Familiengräber Friedhof Hörnli Art des Grabmals und erlaubte Masse sind jeweils der Graburkunde zu entneh- men. Familiengräber Wolfgottesacker Grabmäler auf dem Wolfgottesacker müssen sich in Form und Grösse harmonisch in die Grabreihe einfügen.
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