Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Typengenehmigung
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 3 Geltungsbereich
Art. 3 a ¹⁵ Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung
Art. 4 Befreiung von der Typengenehmigung
Art. 5 ²⁴ Zuständigkeit
Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle
Art. 7 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile, Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen
Art. 8 ²⁷ Form und Inhalt der Typengenehmigung
Art. 9 Verschiedene Marken gleicher Typen
Art. 10 ²⁸ Verweigerung der Typengenehmigung
Art. 11 ²⁹
Art. 12 ³⁰ Änderungen in der Serie
2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung ³²
Art. 13 Grundsatz
Art. 14 Konformitätserklärung
Art. 15 Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht
Art. 16 Gesuch ³⁹
Art. 16 a ⁴⁴ Aufbewahrung der Unterlagen
3. Abschnitt: Technische Prüfung ⁴⁵
Art. 17 ⁴⁶ Zuständigkeit
Art. 17 a ⁴⁷ Anerkennung
Art. 17 b ⁴⁹ Rechte und Pflichten von anerkannten Prüfstellen
Art. 17 c ⁵⁰ Möglichkeit zur Notifizierung
Art. 17 d ⁵³ Aufhebung der Anerkennung
Art. 18 ⁵⁴ Prüfung
Art. 19 ⁵⁶ Prüfvorschriften und -unterlagen
Art. 19 a ⁵⁸ Prüfkonzepte
Art. 20 Vorführung
Art. 21 ⁶⁰ Ort der technischen Prüfung
Art. 22 ⁶²
Art. 23 Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen
Art. 24 Mitteilung der Mängel
Art. 25 Konformitätszeichen
3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung
Art. 26 Grundsätze
Art. 27 Verfahren für die erste Stichprobe
Art. 28 Negatives Prüfergebnis
Art. 29 ⁷⁰
Art. 30 Endgültige Stichprobe
3 a . Kapitel: Massnahmen ⁷²
Art. 31 Entzug der Typengenehmigung
Art. 31 a ⁷⁶ Verkaufsverbot ⁷⁷
Art. 31 b ⁷⁹ Rückruf
Art. 31 c ⁸⁰ Mangelnde Verkehrssicherheit
4. Kapitel: Gebühren
Art. 32 ⁸¹ Geltungsbereich
Art. 33 Gebührenpflicht
Art. 34 ⁸² Befreiung von der Gebührenpflicht
Art. 35 Voranschlag
Art. 36 Vorschuss
Art. 37 Gebührenzuschlag
Art. 38 Auslagen
Art. 39 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass
Art. 40 Verfügung
Art. 41 Fälligkeit
Art. 42 Verjährung
5. Kapitel: Strafbestimmungen ⁸⁷
Art. 43 ⁸⁸
Art. 44 … ⁸⁹
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 45 Vollzug
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 47 Übergangsbestimmungen
Art. 47 a ⁹⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2025
Art. 48 Inkrafttreten
Anhang 1 ⁹⁶
Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände
1 Fahrzeuge und Fahrgestelle
2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs. 7)
Anhang 2 ¹⁰⁰
Anerkannte Prüfstellen
Anhang 3 ¹⁰¹
Gebühren
1 | Gebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen | |
Die Gebühr beträgt für: | ||
Franken | ||
1.1 | die administrative Verarbeitung der Unterlagen | 200.— |
1.2 | die Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes | 100.— |
1.3 | Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen | 200.— |
2 | … | |
3 | Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen | |
Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug: | ||
3.1 | Motorwagen | 5.50 |
3.2 | Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge | 4.— |
3.3 | Motorfahrräder sowie Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind | 1.50 |
Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung (nach Anhang 1 Ziff. 1.1) auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Für freiwillig erstellte Typengenehmigungen muss auf dem Prüfbericht keine Kontrollmarke aufgeklebt werden. Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder sowie für Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind, wird von der Genehmigungsstelle beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung aufgrund von Verzeichnissen erhoben (Art. 92 Abs. 4 VZV¹⁰²). Das Bundesamt kann in die Zolldeklaration Einsicht nehmen. | ||
4 | Gebühren für die Genehmigungen von Fahrzeugteilen, Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen | |
Die Gebühr beträgt für: | ||
Franken | ||
4.1 | Typengenehmigungen mit nationaler Gültigkeit | 100.— |
4.2 | Typengenehmigungen mit internationaler Gültigkeit | 300.— |
4.3 | Erstellen eines Datensatzes von Austauschschalldämpfern und ‑katalysatoren mit einer Konformitätsbewertung oder ‑beglaubigung beziehungsweise mit einer der schweizerischen Gesetzgebung gleichwertigen Genehmigung zum Aufnehmen auf die Typengenehmigung, | |
pro bearbeitete Typengenehmigung | 50.— | |
5 | Gebühren nach Zeitaufwand | |
Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde Fr. 70.– bis 120.–. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen. | ||
6 | Gebühren für die Konformitätsüberprüfung | |
Die Gebühr beträgt für: | ||
6.1 | Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden Zeitaufwand, pauschal |
|
6.2 | jede weitere angebrochene Arbeitsstunde | 100.— |