Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
vom 23. Dezember 2024 (Stand am 1. Februar 2025)
¹ SR 442.1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. immaterielles Kulturerbe : lebendige, über Generationen weitergegebene Traditionen und Praktiken, die einer Gemeinschaft ein Gefühl der Identität und der Kontinuität vermitteln; immaterielles Kulturerbe kann sich namentlich in folgenden Bereichen manifestieren: 1. mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen,
2. darstellende Künste,
3. gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste,
4. Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum,
5. Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken;
b. Bewahrung : Massnahmen, die auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind, einschliesslich der Identifizierung, der Dokumentation, der Erforschung, der Erhaltung, des Schutzes, der Förderung, der Aufwertung, der Weitergabe sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte des immateriellen Kulturerbes.
Art. 2 Förderziele
Die Unterstützung von Organisationen und Projekten im Bereich des immateriellen Kulturerbes hat zum Ziel, zur Umsetzung des Übereinkommens vom 17. Oktober 2003² zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes beizutragen, insbesondere mit folgenden Schwerpunkten:
a. Förderung der Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere über offene und inklusive Formen der Traditionspflege;
b. Vernetzung und Wertschätzung des traditionellen Handwerks und Weitergabe von Wissen und Fertigkeiten insbesondere unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit;
c. Förderung von adäquaten Rahmenbedingungen für den Einsatz von Freiwilligenarbeit im Bereich des immateriellen Kulturerbes.
² SR 0.440.6
Art. 3 Förderbereiche und Grundsätze
¹ Der Bund kann Organisationen mit Betriebsbeiträgen und Projekte mit Projektbeiträgen unterstützen sowie eigene Projekte durchführen.
² Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
³ Die Förderung nach dieser Verordnung ist subsidiär zu anderen Subventionsbestimmungen des Bundes im Kulturbereich.
⁴ Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.
2. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen für Organisationen
¹ Der Bund kann Organisationen unterstützten, die:
a. sich als Organisation von nationaler Bedeutung für die Bewahrung eines oder mehrerer der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bereiche des immateriellen Kulturerbes einsetzen; oder
b. unmittelbar zur Bewahrung einer von der Schweiz auf den Listen des immateriellen Kulturerbes der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingetragenen Tradition beitragen.
² Für die Unterstützung müssen die Organisationen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie dürfen nicht gewinnorientiert sein.
b. Sie müssen über eine angemessene Finanzsituation für die Ausübung ihrer Tätigkeiten verfügen.
Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projekte
Für die Unterstützung müssen Projekte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie tragen zur Bewahrung in Bezug auf eine Tradition der Liste der lebendigen Traditionen in der Schweiz bei.
b. Sie werden in Zusammenarbeit mit den Trägerschaften des immateriellen Kulturerbes umgesetzt und sind für sie von Relevanz.
c. Sie sind nicht gewinnorientiert.
d. Sie sind fachlich fundiert.
e. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
3. Abschnitt: Förderkriterien
Art. 6 Förderkriterien für Organisationen
Das Bundesamt für Kultur (BAK) beurteilt die Organisationen nach folgenden Förderkriterien:
a. die Qualität und der Umfang der Dienstleistungen oder der Bewahrungsmassnahmen, die im Hinblick auf die Erreichung der Förderziele erbracht oder getroffen werden;
b. die Signifikanz und Repräsentationskraft der Organisation in Bezug auf die jeweiligen Bereiche oder Traditionen.
Art. 7 Förderkriterien für Projekte
Das BAK beurteilt die Projekte nach folgenden Förderkriterien:
a. Klarheit und Plausibilität des Konzepts;
b. inhaltliche und fachliche Qualität des Projekts.
4. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen
Art. 8 Bemessung der Betriebsbeiträge
¹ Die Betriebsbeiträge an Organisationen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit der Organisation, die für das Erbringen von Dienstleistungen zur Erreichung der Förderziele entstehen.
² Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung bis zu 10 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit angerechnet werden.
Art. 9 Bemessung der Projektbeiträge
¹ Die Projektbeiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten pro Projekt.
² Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
³ Die Beiträge können in der Form von Defizitgarantien gewährt werden.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 10 Verfahren
¹ Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.
² Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen.
³ Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Das BAK kann dabei einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert in der Ausschreibung diesen Schwerpunkt und die Eingabefristen.
⁴ Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁵ Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
Art. 11 Vorrangregel
Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die entsprechenden Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 12 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Projekt zu erteilen;
c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Projekts unverzüglich mitzuteilen;
d. dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Projekts einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.