Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung - RheinSchPersEV)
RheinSchPersEV
Ausfertigungsdatum: 05.04.2023
Vollzitat:
"Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die durch Artikel 1 Nummer 2 iVm Anlage 6 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist"
Hinweis:
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.4.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 5.4.2023 II Nr. 105 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Sie tritt gem. Art. 8 dieser V am 14.4.2023 in Kraft.
§ 1 Inkraftsetzung
(1) Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 8. November 2022 (PRE (22) 40 rev. 2; STF (22) 60 intern; 2022-II-9) über die Annahme der Rheinschiffspersonalverordnung;
2. Beschluss vom 25. November 2022 (RP (22) 67; 2022-II-14) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt über die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Anlage 2 zu Artikel 1 Satz 1 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444, 446)) geändert worden ist.
(2) Im Anlageband
1
zu dieser Verordnung werden veröffentlicht
1. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 1 als Anlage 1,
2. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 2 als Anlage 2.
___________
1
Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
§ 2 Anwendung der Binnenschiffspersonalverordnung
Soweit die Rheinschiffspersonalverordnung und die Dienstanweisungen zur Rheinschiffspersonalverordnung sowie diese Verordnung keine eigenen Regeln enthalten, gelten die Vorschriften der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, und der aufgrund der genannten Verordnung ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.
§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht
Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. Das erforderliche Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.
§ 4 Zuständige Behörden
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.03 der Rheinschiffspersonalverordnung durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Rheinschiffspersonalverordnung abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung der Rheinschiffspersonalverordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, sofern in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffspersonalverordnung sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 4.01 Nummer 2 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für das Verlangen weiterer Zeugnisse ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, sofern es sich um die Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder um Maschinenpersonal handelt.
(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 5.01 Nummer 2 und 3 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Erteilung von Schifferdienstbüchern und die allgemeinen Angaben und Kontrollvermerke sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.01 Nummer 1, 3, 4 und 5 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, deren Widerruf oder Aussetzung, für die Information der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und für die Entgegennahme der Unterlagen ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(7) Zuständige Behörden für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung im Sinne des § 7.03 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung sind, für die Betriebsebene, die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben.
(8) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.01 Nummer 1, 4 und 5 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Aussetzung von Befähigungszeugnissen von Besatzungsmitgliedern auf Einstiegsebene oder Betriebsebene, von Maschinenpersonal oder von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder von Sachkundigen für LNG und für die Hinterlegung, Unterrichtung und Verwahrung sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(9) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Vorlage von Tauglichkeitsnachweisen sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, sofern es sich um Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder um Maschinenpersonal handelt.
(10) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.02 Nummer 7 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Mitteilung sind auch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.03 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Anordnung der vorläufigen Sicherstellung sind, nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern, auch die Polizeikräfte der Länder.
(12) Die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ist zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.
(13) Zuständige Behörden für die Erteilung und die Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 2 und des § 15.06 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(14) Zuständige Behörden im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Ausstellung und die Verlängerung von Befähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(15) Zuständige Behörden im Sinne des § 18.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Ausgabe der nachfolgenden Bordbücher und die Kennzeichnung sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(16) Zuständige Behörden im Sinne des § 20.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für den Umtausch von Schifferdienstbüchern sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(17) Zuständig für den Umtausch der Bordbücher nach § 20.02 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(18) Zuständige Behörden im Sinne des § 20.10 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für den Umtausch in ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder für Sachkundige für LNG sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
§ 5 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Tauglichkeitsnachweise im Sinne von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung müssen von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zugelassen worden ist, ausgestellt sein.
(2) Dem Nachweis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.
§ 6 Befähigungszeugnisse
(1) Zum Führen von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ist im Falle des § 13 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend.
(2) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen oder Feuerlöschbooten aufgrund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenpatent nach § 11.02 Buchstabe c der Rheinschiffspersonalverordnung gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 12.03 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.
(3) Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten, in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein oder einem Behördenpatent, als besondere Berechtigung für Radar im Sinne des § 13.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung.
(4) Befähigungszeugnisse für Sachkundige für LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 1 und Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden bei erstmaliger Erteilung oder bei Verlängerung im elektronischen Format ausgestellt.
(5) Behördliche Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer oder als atemschutzgerättragende Personen im Sinne des § 16.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden nicht ausgestellt oder verlängert; es genügen die Schulungsnachweise.
§ 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen
(1) Ausbildungsprogramme im Sinne des
§ 10.01 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung
sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene.
(2) Ausbildungsprogramm im Sinne des
§ 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung
ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene.
(4) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(7) Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt.
(8) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für das Befahren der Abschnitte des Rheins mit besonderen Risiken im Sinne des § 13.03 Nummer 5 in Verbindung mit der Anlage 5 der Rheinschiffspersonalverordnung besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts anderes ergibt.
§ 8 Pflichten der Eigentümer, Ausrüster, Schiffsführer und Besatzungsmitglieder
(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
1. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 17.01 Nummer 1 Satz 2, § 19.02 Nummer 1, § 19.03 Nummer 1, § 19.04 Nummer 1 bis 4, § 19.05 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 19.06 Nummer 1, § 19.07 Nummer 1, § 19.08 Satz 2 und § 19.09 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,
2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 17.01 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 1 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 16.13 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
3. ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 18.04 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.
(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 4.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,
2. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird, ein Mitglied der Besatzung am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht als Sachkundiger für Flüssigerdgas gemäß § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung qualifiziert ist,
3. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 18.01 Nummer 1 und 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
4. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 18.02 Nummer 5 erster Halbsatz der Rheinschiffspersonalverordnung während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
5. nach § 18.03 Nummer 2 bis 5 der Rheinschiffspersonalverordnung die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 7 der Rheinschiffspersonalverordnung nicht geführt wird.
(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde,
2. ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Befähigungszeugnis nach § 11.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -größe geführt wird,
3. ein Fahrzeug ohne die jeweils erforderliche besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung geführt wird,
4. ein mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenes Fahrzeug geführt wird, obwohl der Schiffsführer nicht als Sachkundiger für Flüssigerdgas nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung qualifiziert ist.
(4) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass
1. die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach § 4.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung eingehalten werden,
2. die Eintragungen nach § 5.01 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorgenommen werden,
3. das Befähigungszeugnis vor Beginn der Aussetzungsfrist nach § 8.01 Nummer 5 der Rheinschiffspersonalverordnung zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,
4. die erforderliche Befähigung der nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben werden, jederzeit durch das Befähigungszeugnis nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden kann,
5. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals auf Fahrgastschiffen nach § 16.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 16.10 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 oder 3 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden kann,
6. das Bordbuch nach § 18.04 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechend der darin enthaltenen Anleitung geführt wird,
7. das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 18.04 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,
8. die in § 18.04 Nummer 4 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung genannte Bescheinigung gemäß § 18.04 Nummer 4 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,
9. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 18.04 Nummer 6 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,
10. die Eintragungen im Logbuch nach § 19.07 Nummer 2 Satz 5 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgenommen werden.
(5) Dem Schiffsführer ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,
1. wenn die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt ist,
2. ohne ein nach § 11.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebenes Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe zu besitzen,
3. ohne eine nach § 13.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung erforderliche besondere Berechtigung zu besitzen,
4. ohne die nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Befähigung für Sachkundige für LNG zu besitzen, sofern das Fahrzeug mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird.
(6) Jedes Mitglied der Besatzung muss jederzeit seine Befähigung nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung nachweisen können, wenn es auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird, am Bunkervorgang beteiligt ist.
(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 16.12 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Rheinschiffspersonalverordnung die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.
(8) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Schifferdienstbuches oder eines Bordbuches hat gemäß § 3.03 Satz 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis oder Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
2. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der Kontrollgang durchgeführt wird,
3. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,
4. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,
5. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt,
6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,
7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt,
8. entgegen § 8 Absatz 3 die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
9. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung eingehalten wird,
10. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
11. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird,
12. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,
13. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
14. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt wird,
15. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,
16. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
17. entgegen § 8 Absatz 5 ein Fahrzeug führt oder
18. entgegen § 8 Absatz 6 seine Befähigung nicht nachweisen kann.
§ 10 Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen
Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
§ 11 Übergangsbestimmung für Befähigungszeugnisse auf Grund von Prüfungen nach Landesrecht zuständiger Behörden
Befähigungszeugnisse im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne eine Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Behördenpatent gleich.
§ 12 Umtausch von Schifferdienstbüchern
(1) Beim Umtausch eines Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach der Rheinschiffspersonalverordnung nach § 20.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung kann anstelle der bisherigen Befähigung eine höhere Befähigung eingetragen werden, wenn folgende Fahrzeit nachgewiesen wurde:
1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
3. als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.
(2) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 1 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
§ 13 Nichtanwendung von Vorschriften
Die Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 2. und 3. Dezember 2020, Protokoll 22 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1) Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV)
(Fundstelle: BGBl 2023 II Anlageband zu Nr. 105)
(Text siehe: RheinSchPersV 2023)
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2) Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
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